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844.412 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
Folgejahres berücksichtigt. * 2 Die Familienausgleichskasse Zug erstellt jährlich eine Abrechnung auf- grund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor. § 5 Information 1 Die Familienausgleichskasse
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
Direktionen können nach Rücksprache mit dem Personalamt für Mit- arbeitende im Schichtbetrieb vom Grundsatz nach Abs. 1 abweichende Re- gelungen vorsehen. * § 9 Arbeitsabsenzen 1 Arbeitsabsenzen aus privaten führt zu einer entsprechen- den Lohnkürzung oder zu einer Rückforderung. 5. Überstundenarbeit § 18 Grundsatz 1 Die Amtsleitenden können in ausserordentlichen betrieblichen Fällen, ins- besondere bei übermässigem Ausgleich des Arbeitszeitsaldos bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses 5. Überstundenarbeit § 18 Grundsatz § 19 Kompensation und Entschädigung 6. Ferien § 20 Berechnung § 21 Bezug 7. Urlaub § 22 Mutters
413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
rricht besuchen: a) Lernende der den Bildungszentren zugeordneten Berufe oder Ausbil- dungen auf Grund eines vom Amt für Berufsbildung genehmigten Lehrvertrages oder einer entsprechenden Bewilligung; b) Kantons und im Speziellen der Berufsbildungspolitik der Volkswirtschaftsdirektion; c) beurteilt Grundsatzfragen und Entwicklungsprojekte der Berufsfach- schulen, kann von sich aus Anträge stellen und gibt Stützkurse sind für die Lernenden unentgeltlich. Hospitierende, die noch über keine abgeschlossene Grundbildung verfügen, bezahlen kein Schul- geld. 2 Für Verbrauchsmaterialien und für die Benützung besonderer
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
Plakatwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten, sofern sie vom öffentlichen Grund her einsehbar ist. § 50 Verkaufsverbot für Tabakwaren 1 Der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und n. 4. Spitäler, Pflegeheime und andere Betriebe im Gesundheitswesen § 26 Betriebsbewilligung – Grundsatz 1 Eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion wird benötigt, wenn a) Verrichtungen, die nach ht 4. Spitäler, Pflegeheime und andere Betriebe im Gesundheitswesen § 26 Betriebsbewilligung – Grundsatz § 27 Betriebsbewilligung – Voraussetzungen § 28 Beistands- und Aufnahmepflicht § 29 Ausbildungswesen
121.3 - Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
der Bewerber 1 Das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht darf nur Bewerbern erteilt werden, die auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. 2 Insbesondere ist zu prüfen, ob der Bewerber
3129.1a - Beilage: Bericht Gesamtinstandsetzung
Geschosse ist durch die Aufzugsanlagen gewährleistet. Die Zellen sind nicht IV-tauglich und können auf Grund ihrer bestehenden Grösse auch nicht entsprechend angepasst werden. 1191-11 KR-Vorlage_Bericht_ 200430_rev mehrfach mit den Neubauten lokal angepasst, jedoch ist sie am Kapazitätslimit. Der Zustand der Grundleitungen unter der Bodenplatte wurde mittels Fernsehuntersuchung überprüft, der Zustand ist bis auf wenige Konstruktion Gebäude Tragwerk Anbau 136‘000 D Technik Gebäude Anpassung der HLKKSE-Anlagen auf neuen Grundriss 92‘000 E Äussere Wandbekleidung Fassade Anbau in Sichtbeton 32‘000 F Bedachung Gebäude Flachdächer
3132.2 - Antwort des Regierungsrats
einfach ist, die zahlreichen entgegengesetzten Interessen unter einen Hut zu bringen. Dieser Grundkonflikt im Bereich Denkmalpflege und Eigentum lässt sich auch durch ein verschärftes Denkmalschutzgesetz neue Denkmalschutzgesetz – Warum schafft es die Direktion des Innern trotz der neuen gesetzlichen Grundlagen nicht, Eigentümer und Behörden für einen er- folgreichen Denkmalschutz zu begeistern (3132.2 –
140.3 - Bericht und Antrag der Kommission
anzunehmen ist, der Gesetzoe— ber habe mit dem Grunderlass auch die sich daraus ergebenen Aufwendungen gebilligt‘t (FHG § 8 Abs. 2 st. b). Gemöss einem Grundsatzentscheid der Finanzdirektion vom 25. Juni 1991 (Ge dass das Eudget eine gesetzliche Grundlace nicht zu ersetzen vermag. Das Budget ist kein Ausgahebeschluss Es sagt nur, welche Tranche einer auf cesetzlicher Grundlace beruhenden Auszabe im betreffenden bezüglich § 3 (Vergabe von Aner kennungspreisen) eine separate gesetzliche Grundlage nötig ist. Für § 3 ist eine eigene gesetzliche Grundlage nötig, da der Regierungsrat die Anerkennungs preise weiterhin ausrichten
41.3 - Bericht und Antrag der Kommission
rC7 7 zu S 6 In Beil 6 zum Fericht qeht der Re.gierungsra( von einem Bundesheitrag von 5O aus. Auf grund des dringlichen Bundesheschlusses, der cm 1.4. 1993 in Kraft trat, kann der Bund Bewhäftigungsprograrnme ihre Kosten vollumfäniglich durch den Bund, den Karitor, und die Gemetrden getr&en werden. zu S 8 Grundsatzl ich werden de Arbeitslosen nicht verpflichtet, am Beschaftigungsprogramm telzu— nehmen, vielmehr
257.3 - Bericht und Antrag der Kommission
Getränke im Rahmen einer gastgewerb— lichen Tätigkeit eingeschlossen. Aber auch noch aus einem anderen Grund ist die Erteilung einer Be willigung erforderlich: Nur über die Bewilligung ist es nämlich dem Gemeinderat s ins neue Gastgewerbegesetz aus. 10 257.3 — 8706 4.5 AUFHEBUNG DES TANZGESETZES In einer Grundsatzabstimmung sprachen sich neun Kommissionsmit glieder für die formelle Aufhebung des Tanzgesetzes aus bei

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