Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

10579 Inhalte gefunden
Sozialhilfe und Arbeitsmarktrecht
Verzögerung ein, könnten die Lohnansprüche der Arbeitnehmer erheblich gefährdet sein. Ein weiterer Grund für eine Kaution bestehe darin, dass sie einem unüberlegten Einstieg in das Verleihgeschäft vorbeuge Sozialversicherung zu decken (BBl 1985 50, S. 610 f.). Etwas weiter vorne äusserte sich der Bundesrat zum Grund der im Gesetz vorgesehenen Bewilligungspflicht, wie folgt: Die Vorlage habe in erster Linie den Schutz bei Dritten in der Regel, wenn die Zustimmung der hilfesuchenden Person vorliegt (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 215). Erfolgreiche Sozialarbeit ist nur möglich, wenn zwischen
Obligationenrecht
Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwirbt [Abs. 2]. Sie kann überdies aus wichtigem Grund verweigert werden. Als wichtige Gründe gelten (i) die Ausübung einer die Gesellschaft direkt oder abgelehnten Erwerbers von kotierten und nicht kotierten vinkulierten Namenaktien auch aus einem weiteren Grund gerechtfertigt (vgl. Art. 685f Abs. 4 OR; Oertle/du Pasquier, a.a.O., N 11 zu Art. 685f OR). Das Interesse 4, E. 2). 4.2 Der zweiten Lehrmeinung ist der Vorzug zu geben. Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der abgelehnte Erwerber gegen die Gesellschaft auf Eintragung klagen kann. Der Anspruch
§ 4 DSG, ISOS
kantonalem und kommunalem Recht, d.h. im Rechtssetzungsverfahren berücksichtigen müssen. Aus diesem Grund haben die Inventare bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben keine direkt oder un bedeutungslos. Dem Abbruch des bestehenden Wohnhauses steht somit nichts entgegen. Aus diesem Grund ist nachfolgend nur noch zu prüfen, ob der geplante Neubau des Mehrfamilienhauses den Einzelbauvorschriften noch im Zusammenhang mit Abweichungen von der Grundnutzungsordnung Bedeutung zu. Soweit sich jedoch - wie vorliegend - ein Neubau an der Grundnutzungsordnung orientiert, sind die Aussagen des ISOS bedeutungslos
§ 53 Abs. 2 – Bauordnung der Stadt Zug vom 7. April 2009 (BO)
gleichzeitig bewusst auf eine derartige einschränkende Regelung verzichtet hat. Auch aus diesem Grund kann dem Regierungsrat nicht gefolgt werden. 4. e/gg) Nach dem Gesagten ist über eine systematische dass der gemeindliche Gesetzgeber jeder Bauzone eine bestimmte Grundbauordnung zwingend zuweisen müsse. Dies könne erfolgen, indem die Grundmasse in der entsprechenden Norm selbst festgelegt würden, wie dies jeden Fall bei den Grundmassen der Zone W2b belassen müsse, argumentieren die Beschwerdegegner, der vorletzte Satz des zweiten Absatzes von § 53 Abs. 2 BO bedeute, dass die Grundordnung W2b der Ausgangspunkt
Alphabetisches Stichwortverzeichnis
ng, indirekte Die Tatsache, dass eine Frau ein Kleinkind hat, stellt keinen rechtsgenügenden Grund für die Ablehnung einer Betriebsbewilligung einer Kindertagesstätte dar. s. Kapitel Schule, Kultur Frau und Mann Die Tatsache, dass eine Frau ein Kleinkind hat, stellt keinen rechtsgenügenden Grund für die Ablehnung einer Betriebsbewilligung einer Kindertagesstätte dar. s. Kapitel Schule, Kultur n und ähnlicher Begründung ein viertes Gesuch um Registersperre einreicht, verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. s. Kapitel Obligationenrecht Schulrecht § 6 Abs. 1 Übertrittsreglement
Art. 731b OR
und ein neuer Liquidator oder eine neue Liquidatorin sei zu ernennen. 2.1 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Richter die Abberufung von Personen verlangen, die dieser eingesetzt Dieses Vorgehen ist grundsätzlich eine zumindest vertretbare Möglichkeit und setzt keinen wichtigen Grund für eine Abberufung der Liquidatorin. Insbesondere kann bei einer objektiven Betrachtungsweise nicht
Strafrechtspflege
nämlich nicht vom Willen der beschuldigten Person ab. Es besteht vielmehr ein Verteidigungszwang. Der Grund hierfür liegt im öffentlichen Interesse, dass Urteile in einem justizförmigen Verfahren zustande kommen diese, soweit gesetzlich zulässig, mit Rechtsmitteln angefochten werden können. Insoweit ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei gegebenen Voraussetzungen bzw. wenn eine Offizialverteidigung bereits angeordnet Verteidigung beherrschtes Strafverfahren auch Neben- und Nachverfahren umfasse. Gehe man vom Grundgedanken der notwendigen Verteidigung aus, so verdiene die Auffassung Zustimmung, wonach von der Notwendigkeit
Art. 49 Abs. 1 StGB
Zudem war er weder süchtig, noch befand er sich in einer prekären finanziellen Notlage, so dass kein Grund bestand, die Schweizer Rechtsordnung nicht einzuhalten. Im Weiteren zeigte der Beschuldigte auch eine
Rechtspflege
kantonale Verfahren (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7276). Aus diesem Grund wurde das Bundesgerichtsgesetz entsprechend angepasst, so dass für die Beschwerde in Zivilsachen ebenfalls Eintrag im  Anwaltsregister auf eigenes Gesuch gelöscht wurde und die Beurkundungsbefugnis aus diesem Grund bereits dahingefallen ist.Aus den Erwägungen: 1.4 Im Zusammenhang mit der A. AG beurkundete oder nicht richtig festgehalten worden ist. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die
§§ 3, 17, 17bis, 138 GG, § 67 Abs. 2 aWAG, §§ 27, 28, 73 KV, Art. 8, 35, 50 Abs. 1 BV
dass «die stimmfähigen Ortsbürger (§§ 27 und 29), welche entweder in der Gemeinde wohnen, oder aus Grund des Heimatrechtes in dieselbe steuerpflichtig sind, die Ortsbürgerversammlung bilden», während § 73 Auslegung angenommen werden, dass die gesetzliche Regelung der Stimmberechtigung in § 138 GG mit gutem Grund sicherstellen will, dass die Korporationsmitgliedschaft unabhängig von einem kantonalen Wohnsitz ganz anerkannten – Genossen. Das Stimmrecht setzt eben das Genossenrecht voraus. Auch wenn es seit je zur Grundtendenz des zugerischen Verfassungsgebers gehörte, sich in den gemeinderechtlichen Angelegenheiten auf

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch