Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

10579 Inhalte gefunden
921.153 - Reglement über die Vergütungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen von schädlichen Organismen
2 Entschädigt wird, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Schädigung auf Grund eines schädlichen Organismus gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung Überwachung und Be- kämpfung von schädlichen Organismen vom 23. Februar 20211), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Den beauftragten Organen des Kantons werden die Kosten für angeordne- te Überwachungs- und Be 01.05.2022 geändert GS 2022/039 § 6 Abs. 1, d) 25.06.2022 01.05.2022 eingefügt GS 2022/039 6 § 1 Grundsatz § 2 Berechtigte Entschädigungsempfängerinnen und -empfänger § 3 Entschädigung bei Obstgehölzen §
740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
ls Abklä- rungen zu dulden. 2 Die zuständige Behörde lässt an Ort Kontrollen vornehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung verstossen wird. Bestätigt
Archivgesetz
nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung BGS 432.1 §§ 1-3, 13, 20 Abs. 2 ARV 51 Plan für das Grundbuch (amtliche Vermessung) BGS 215.71 §§ 23-34 BGS 215.711 §§ 34-51 AGG 52 Basisplan-AV-CH (amtli- che
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
Ausgenommen davon sind Arbeitsjahre in einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens 30 Prozent auf- grund von Betreuung der eigenen Kinder, jedoch in Anrechnung von maxi- mal fünf Dienstjahren. § 8 Siche ab Antritt des Polizeidienstes bzw. Übernahme der jeweiligen Funktion. 2 Dienstjahre in der Grundausbildung werden für Beförderungen nicht ange- rechnet. 3 Arbeitsjahre in einer Teilzeitbeschäftigung im Lohnklasse befördert werden. * § 9 Polizeikommissarinnen und -kommissare 1 Wer ohne polizeiliche Grundausbildung eine Funktion mit hoheitlicher po- lizeilicher Gewalt ausübt, kann zur Polizeikommissarin oder
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
oder Kandidaten das absolute Mehr, als Mandate zu vergeben sind, oder konnten aus einem anderen Grund nicht alle Sitze besetzt werden, findet im betreffenden Wahl- kreis ein zweiter Wahlgang statt. 2 Zustellung § 9 Bereitstellung 1.4.2. Stimmabgabe § 10 Grundsatz § 11 Kontrolle der Stimm- und Wahlzettel 1.4.3. Briefliche Stimmabgabe § 12 Grundsatz § 13 Verfahren § 14 Ungültige briefliche Stimmabgabe stellt die Staatskanzlei den Gemeinden das Stimmmaterial zur Verfügung. 1.4.2. Stimmabgabe § 10 Grundsatz 1 Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich oder –
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
Kanton Zug 331.11 Justizvollzugsverordnung (JVV) Vom 20. März 2018 (Stand 1. März 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgeno
215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik, den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Aufsicht über das Grundbuch (IT-Grundbuch-Verordnung)
Handlungsanweisungen. 3 Das Grundbuchinspektorat erstattet der Direktion des Innern jährlich Be- richt über seine Tätigkeit und diejenige der Abteilung Grundbuch des Amtes für Grundbuch und Geoinformation (AGG) Eintragungen im informatisierten Grundbuch kommt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmung Grundbuchwirkung zu. * 3 Es besteht hingegen keine Grundbuchwirkung zugunsten gutgläubiger Dritter, solange die Grundbuchführung rich- ten sich nach der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)4), der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch vom 28. Dezember 2012 (TGBV)5) und nach dieser
811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
814.12; VBBo 40) SR 281.1; SchKG 14 811.1 § 36 Gesetzliche Grundpfandrechte 1 Der verfügenden Behörde steht für sämtliche Forderungen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse lasse ein An- spruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts gemäss § 137 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Schweizerischen Zivilgesetzbuches41) zu. * § 37 * … § 38 Strafbestimmung 1 Wer den Massnahmen § 34 Terrainveränderungen 10. Vollstreckung § 35 Rechtsöffnungstitel § 36 Gesetzliche Grundpfandrechte § 37 * … § 38 Strafbestimmung 11. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 39 Nachrüstung von Geräten
413.113 - Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
melden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis ein- zureichen. 2 Bei Fernbleiben ohne wichtigen Grund gilt die Prüfung im entsprechenden Fach als abgelegt und nicht bestanden. * 3 413.113 § 11 Behinderung
3244.1 - Antwort des Regierungsrats
Deutsch und zwei PC- Kurse. Abgerundet wird dieses Angebot mit berufsspezifischen Angeboten wie Grundkurs Lagerlo- gistik, Staplerfahrerkurse, Lehrgang Plegehelferin/Pflegehelfer SRK sowie einer Zertif arbeits- marktlichen Gründen aufdrängt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind deshalb die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung Dazu gehört auch die Bereitschaft, sich dauernd weiterzubilden. Der Staat offeriert mit Viamia die Grundlage dazu. Der Bundesrat hat das Projekt Viamia lanciert, um Personen im Arbeitsmarkt dabei zu unter-

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch