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3264.1 - Motionstext
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beschleunigt. Die Reform sieht grund- sätzlich zwei Hauptelemente («Pillars») vor: - Pillar 1: Grundlegende Änderung und internationale Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit auch der Steuerreinnahmen
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3286.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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kantonale Fi- nanzkontrolle als externe Revisionsstelle des Vereins eingesetzt worden. Vor diesem Hinter- grund hat die Kommission auf die Festlegung von Auflagen oder Bedingungen zur Ausrichtung der Kantonsbeiträge -16690 eingetre- ten. 7. Detailberatung ITSec4KMU 7.1. Grundsatzdiskussionen Die im Rahmen der Detailberatung der NTC-Vorlage geführten Grundsatzdiskussionen (vgl. Kapitel 4.1) bezüglich Berichterstattung, mit 15:0 Stimmen auf die Vorlage Nr. 3286.2 - 16692 eingetreten. 4. Detailberatung NTC 4.1. Grundsatzdiskussionen Die Kommission setzte sich intensiv mit Fragen zur Transparenz des NTC auseinander. Ge- mäss
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3293.1 - Interpellationstext
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unangemes- sene Ausgestaltung von Arbeits- bzw. Entscheidungsprozessen verursacht sein. Aus diesem Grund bitte ich den Regierungsrat um schriftliche Beantwortung folgender Fragen (in der Folge sind mit Daten
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3362.1 - Interpellationstext
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Zuger Bürgern und Firmen dem Zugriff ausländischer Staaten ausgesetzt werden könnten. Aus die - sem Grund bitte ich den Regierungsrat um schriftliche Beantwortung folgender Fragen: 1. Ist es möglich, dass
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3361.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Vereinigten Bundesversammlung zum Mitglied des Bun- desstrafgerichts gewählt wurde; - aus diesem Grund seine ursprünglich per 31. August 2022 erklärte Demission als Präsident und Mitglied des Obergerichts
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3375.1 - Interpellationstext
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Kantons Zug in Bezug auf den Abbau von Steinen und Erde sowie auf das Deponieren von Aushub. Auf Grund der neuen Ausgangslage stellen die Menzinger Kantonsratsmitglieder folgende Fra- gen: 1. Wie beurteilt
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3396.1 - Antwort des Regierungsrats
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Grundbuch- und Bo- denrecht die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Grundbuch die Grundbuchämter anzuwei- sen, gegebenenfalls grundbuchliche Verfügungssperren anzumerken. Diese Verfügungssper- ren betreffen 26 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 GBV zu den nicht öffentlichen Grundbuchdaten. Zu den öffentli- chen Grundbuchdaten gehören einzig die in Art. 970 Abs. 2 Ziff. 1–3 aufgeführten Daten (die Bezeichnung des Grundstücks kantonale Aufsichtsbehörde über das Grundbuch haben Kenntnis über das Ergebnis der Personenabfragen im Grundbuch. 2. Wie wird im Kanton Zug vorgegangen, wenn im Zuger Grundbuch eingetragene Im- mobilien auf
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3410.1a - Beilage: Leitfaden
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des SNBS Hochbau kommen im gleichen Ausmass auf der Stufe der Sondernutzungsplanung zur Anwendung. Grund dafür ist insbesondere die Bearbeitungstiefe, die mit dem Fortschreiten eines Projekts kontinuierlich privater Innen- und Aussenräume PB Im Richtprojekt sind die Gebäudevolumen mittels schematischer Grundrisse so zu gestalten, dass sie den Bewohnerinnen und Bewohnern eine gewisse Privatsphäre und individuelle vorgängigen Machbarkeitsstudien ergänzt. Beilagepläne Das Richtprojekt, das der Sondernutzungsplanung zu Grunde liegt, ist in den Beilageplänen mit Grundrissen, Schnitten und Fassadenansichten dokumentiert. Weitere
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3246.2 - Antwort des Regierungsrats
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zumindest deutlich vermindert werden, ohne dass die ganze grundsätzlich bewährte Steuergesetzgebung grundlegend umgebaut werden muss. Die in den letzten Jahrzehnten getroffenen Massnahmen der Kantone im Bereich zur Beantwortung überwiesen. A. Vorbemerkungen Das heutige Schweizer Steuersystem basiert auf dem Grundsatz der Familienbesteuerung. Einkommen und Vermögen von verheirateten Personen wie auch von Personen Namentlich müsste nebst dem DBG auch das StHG angepasst werden, damit eine harmonisierungsrechtliche Grundlage be- steht. Erst dann überhaupt könnten Anpassungen im kantonalen Steuerrecht geprüft werden. Die
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3277.2 - Antwort des Regierungsrats
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Erlass kann nicht mehr erlauben als gemäss übergeordnetem Recht überhaupt möglich ist. Aus diesem Grund müssen sämtliche auf einen Sachverhalt anwendbare Vorschriften immer nebeneinander gelesen werden Massgebend für diese Einschätzung sind «die Leitsätze zur Denk- malpflege in der Schweiz»1 und das Grundsatzpapier «Unterirdische Bauten im historischen Bereich» vom 22. Juni 2018 der Eidgenössischen Kommission wendbaren Vorschriften als ein Ganzes zu lesen, das nicht trennbar ist. Aus einzelnen rechtli- chen Grundlagen lassen sich ohne Beachtung von übergeordnetem Recht keine isolierten An- sprüche ableiten, denn