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3285.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
kantonale Fi- nanzkontrolle als externe Revisionsstelle des Vereins eingesetzt worden. Vor diesem Hinter- grund hat die Kommission auf die Festlegung von Auflagen oder Bedingungen zur Ausrichtung der Kantonsbeiträge -16690 eingetre- ten. 7. Detailberatung ITSec4KMU 7.1. Grundsatzdiskussionen Die im Rahmen der Detailberatung der NTC-Vorlage geführten Grundsatzdiskussionen (vgl. Kapitel 4.1) bezüglich Berichterstattung, mit 15:0 Stimmen auf die Vorlage Nr. 3286.2 - 16692 eingetreten. 4. Detailberatung NTC 4.1. Grundsatzdiskussionen Die Kommission setzte sich intensiv mit Fragen zur Transparenz des NTC auseinander. Ge- mäss
3313.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
dass für die Zuger Mitglieder des Ständerats, welche erst im zweiten Wahlgang gewählt werden, auf- grund der momentanen gesetzlichen Bestimmungen keine Gewähr besteht, dass sie schon am ersten Tag der W
3313.2 - Antrag des Regierungsrats
oder Kandidaten das ab- solute Mehr, als Mandate zu vergeben sind, oder konnten aus einem anderen Grund nicht alle Sitze besetzt werden, findet im betreffenden Wahlkreis ein zwei- ter Wahlgang statt. 2
3359.3a - Beilage: Übersicht Massnahmen
und die Gerichte ihre Aufgaben auch in einer ausserordentlichen Lage erfüllen müssen. Aus diesem Grund wird der Personalaufwand in der ordentlichen Rechnung der Dienststellen verbucht. Wesentliche Abweichungen
3359.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
und die Gerichte ihre Aufgaben auch in ei- ner ausserordentlichen Lage erfüllen müssen. Aus diesem Grund wird der Personalaufwand in der ordentlichen Rechnung der Dienststellen verbucht. Wesentliche Abweichungen
3367.1 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
Leistung von Kantonsgeometer-Arbeiten für die amtliche Vermessung im Kanton Schwyz durch das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug; Regierungsratsbeschluss vom 29. Juni 2021 4. Zentralschweizer
3378.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
und Standortförderung stellen keine gemeinnützigen Vorhaben dar. Sie kön- nen bereits aus diesem Grund nicht mittels Beiträgen unterstützt werden (vgl. § 9 Abs. 1). Der Klarheit halber ist in § 10 Abs Verwendung der Mittel ihren gros- sen Handlungsspielraum. Im Geldspielgesetz sind jedoch einige Grundregeln für die Verwal- tung und Gewährung der Gelder vorgesehen, die insbesondere die Transparenz gew Regie- rungsrat ist jedoch der Ansicht, dass die Möglichkeit bestehen soll, im Einzelfall von diesem Grundsatz abzuweichen. Ferner hat die Mitte Kanton Zug den Antrag gestellt, im Sportgesetz ebenfalls klare
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
oder Kandidaten das absolute Mehr, als Mandate zu vergeben sind, oder konnten aus einem anderen Grund nicht alle Sitze besetzt werden, findet im betreffenden Wahl- kreis ein zweiter Wahlgang statt. 2 Zustellung § 9 Bereitstellung 1.4.2. Stimmabgabe § 10 Grundsatz § 11 Kontrolle der Stimm- und Wahlzettel 1.4.3. Briefliche Stimmabgabe § 12 Grundsatz § 13 Verfahren § 14 Ungültige briefliche Stimmabgabe stellt die Staatskanzlei den Gemeinden das Stimmmaterial zur Verfügung. 1.4.2. Stimmabgabe § 10 Grundsatz 1 Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich oder –
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristab- lauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird. 3 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstel- vom 31. Januar 18941), * beschliesst: 1. Geltungsbereich und Begriffe 1.1. Geltungsbereich § 1 Grundsatz 1 Dieses Gesetz regelt: 1. das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden; 2. den Rechtsschutz in Ve Wiederherstellung einreicht. * 5 162.1 2.4. Verfahrensvorschriften § 12 Untersuchungsprinzip – Grundsatz 1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. § 13 Untersuchungsprinzip – Mittel 1
753.4 - Kantonsratsbeschluss über die Erhaltung des öffentlichen Schiffsverkehrs auf dem Zugersee
Baar, Hünenberg und Steinhausen je 2 %: 6 % 2 Die einzelnen Treffnisse werden vom Regierungsrat auf Grund der geneh- migten Gewinn- und Verlustrechnung der Schifffahrtsgesellschaft für den Zugersee ermittelt

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