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154.31 - Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
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Vorsorge der gewählten und angestellten Arbeitnehmenden des Kantons sowie des Personals der auf- grund eines Anschlussvertrags angeschlossenen Arbeitgebenden durch. Sie ist nach Art. 48 BVG2) im Register n über die Leistungen fest. 1) BGS 111.1 2) SR 831.40 GS 2013/065 1 154.31 2. Finanzierung § 3 Grundsatz 1 Die Finanzierung hat nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu er- folgen. Bis zum Erreichen 2013/065 9 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name und Zweck § 2 Zuständigkeit 2. Finanzierung § 3 Grundsatz § 4 Beiträge § 5 Staatsgarantie 3. Vorsorgeplan § 6 Vorsorgereglement § 7 Versicherter Jahreslohn
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732.4 - Kantonsratsbeschluss über die Einrichtung einer zentralen Kehrichtdeponie bei der Baarburg
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endgültige Kostenverteilung erfolgt nach Abschluss der Benützung der Deponie durch die Gemeinden auf Grund der angelieferten Kehricht- mengen in Kubikmetern. § 3 1 Der Betrieb der Deponiestelle wird dem Kanton
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163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
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bis zur ersten Verhandlung 30 bis 75 %, nachher 75 bis 100 % des Grundhonorars und der Zuschläge nach § 5 berechnet. * § 10 Grundhonorar bei vorzeitiger Beendigung des Mandates 1 Hört die Vertretung während in Zivilsachen § 3 Grundhonorar bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten § 4 Grundhonorar bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten § 5 Zuschläge zum Grundhonorar § 6 Grundhonorar im summarischen Verfahren Verfahren § 6a * Grundhonorar bei Entscheiden der Schlichtungsbehörde § 7 Grundhonorar in SchKG-Sachen § 8 Grundhonorar im Rechtsmittelverfahren § 9 Grundhonorar bei Vergleich, Rückzug oder Anerkennung §
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163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
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bis zur ersten Verhandlung 30 bis 75 %, nachher 75 bis 100 % des Grundhonorars und der Zuschläge nach § 5 berechnet. * § 10 Grundhonorar bei vorzeitiger Beendigung des Mandates 1 Hört die Vertretung während summarischen Verfahren § 6a * Grundhonorar bei Entscheiden der Schlichtungsbehörde § 7 Grundhonorar in SchKG-Sachen § 8 Grundhonorar im Rechtsmittelverfahren § 9 Grundhonorar bei Beendigung des Verfahrens zusammen sollen in der Regel nicht mehr als das Grundhonorar betragen. § 6 Grundhonorar im summarischen Verfahren 1 Im summarischen Verfahren wird das Grundhonorar in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel
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215.31 - Verordnung über die amtliche Vermessung
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Verordnung über die Durchführung der Grundbuchvermessung im Kanton Zug vom 13. Januar 19267); b) die Vollziehungsverordnung über die Vermarkung des öffentlichen Grundeigentums und der Hoheitsgrenzen vom 2. Februar Öffentliche Auflage und Einsprache 1 Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grund- buchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz werden öffentlich aufgelegt. Die Gemeinden stellen Februar 19298); c) das Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessungen vom 17. November 19379); d) der Regierungsratsbeschluss vom 25. Juni 1973 über die Verbindlich- erklärung des Honorartarifs10)
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
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Kanton Zug 423.11 Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz * (Denkmalschutzgesetz, DMSG) Vom 26. April 1990 (Stand 14. Dezember 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
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416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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Ausbildung benötigte Ausbildungsdauer zuzüglich zwei Semester. 4. Berechnungsgrundsätze § 12 * Grundlagen 1 Für die Berechnung des Ausbildungsbeitrages wird von folgenden Grund- lagen ausgegangen: 1. Bei Anwendung auf eingetragene Partnerinnen und Partner. 6 416.211 § 13 Punktesystem 1 Die erwähnten Grundlagen werden nach dem folgenden Punktesystem be- wertet: * 1. Einkommen: a) * Ausgangsbasis beim Elt 10 * Anerkannte Ausbildungen § 11 Ordentliche Ausbildungsdauer 4. Berechnungsgrundsätze § 12 * Grundlagen § 13 Punktesystem § 14 Punktebewertung * § 15 Härtefälle 5. Schlussbestimmungen § 16 Inkrafttreten
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413.13 - Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)
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und Lernende sorgen mit einer konstruktiven Haltung dafür, dass die im Schulleitbild vermittelte Grundhaltung zum Tragen kommt und sich Disziplinarmassnahmen möglichst erübrigen. Zu den Ge- bäuden und Ei in analoger Weise herangezogen werden können. 1) BGS 413.11 2) BGS 153.3 GS 29, 869 1 413.13 2. Grundsatz § 2 1 Die Lernenden haben den Anordnungen der Schulleitung, der Lehrperso- nen und der Mitarbeitenden 1035 Titel 7. 11.12.2008 20.12.2008 eingefügt GS 29, 1035 9 1. Zweck und Geltungsbereich § 1 2. Grundsatz § 2 3. Absenzen und Dispensation 3.1. Allgemeines § 2a * § 3 3.2. Absenzen § 4 3.3. Dispensationsgesuche
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414.365 - Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
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aus, weil nicht alle im Leistungsauftrag festgelegten Ziele erreicht wurden, ist der aus diesem Grund erzielte Überschuss der Direktorin oder dem Direktor zu Handen einer separaten Rückstellung zurüc berücksichtigt, sofern er marktüblich ist. Art. 29 Finanzierung von Forschung und Entwicklung 1 Die Grundfinanzierung von Forschung und Entwicklung ist Teil der Kostenabgeltungspauschale. Sie dient der Finanzierung n Hoch- schule im Rahmen eines Konzepts selber geplant und verantwortet wird. Die Höhe der Grundfinanzierung wird vom Konkordatsrat im Rahmen der Leistungsvereinbarung festgelegt. 2 Im übrigen sind die
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
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Direktionen können nach Rücksprache mit dem Personalamt für Mit- arbeitende im Schichtbetrieb vom Grundsatz nach Abs. 1 abweichende Re- gelungen vorsehen. * § 9 Arbeitsabsenzen 1 Arbeitsabsenzen aus privaten führt zu einer entsprechen- den Lohnkürzung oder zu einer Rückforderung. 5. Überstundenarbeit § 18 Grundsatz 1 Die Amtsleitenden können in ausserordentlichen betrieblichen Fällen, ins- besondere bei übermässigem Ausgleich des Arbeitszeitsaldos bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses 5. Überstundenarbeit § 18 Grundsatz § 19 Kompensation und Entschädigung 6. Ferien § 20 Berechnung § 21 Bezug 7. Urlaub § 22 Mutters