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332.1 - Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
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Abfertigung der Polizeitransporte seitens der Bahnverwaltungen er- folgt, ohne sofortige Taxzahlung, auf Grund von Ausweisen unter nachheri- ger Rechnungsstellung an die kantonalen Polizeibehörden. 2 2) 3 3) 4
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212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
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§ 11 Grundsatz § 12 Jährliche Berichterstattung § 13 Reglemente 4. Rechtspflege § 14 Entscheide der Aufsichtsbehörde § 15 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche 5. Gebühren § 16 Grundsatz § 17 nrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen * § 11 Grundsatz 1 Die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ih- rem Zweck der beruflichen Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen richtet sich nach Art. 73 BVG. 5. Gebühren § 16 Grundsatz 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und
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212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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Luzern. * 2 Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht des Kantons Luzern. * 6. Gebühren § 12 Grundsatz 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und Behörde § 10 Entscheide 5. Rechtspflege § 11 Entscheide der Aufsichtsbehörde 6. Gebühren § 12 Grundsatz § 13 Jährliche Aufsichtsgebühr 7. Schlussbestimmungen § 14 Inkrafttreten 2024-09-12T17:51:02+0200
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414.364 - Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung)
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schriftlichen Arbeit, d) der Missbrauch einer Ausweisschrift oder einer Vergünstigung, die ei- nem auf Grund der Zugehörigkeit zur PHZ zukommt, e) der Missbrauch des Zugriffs auf elektronische Daten und das
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
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angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristab- lauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird. 3 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstel- vom 31. Januar 18941), * beschliesst: 1. Geltungsbereich und Begriffe 1.1. Geltungsbereich § 1 Grundsatz 1 Dieses Gesetz regelt: 1. das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden; 2. den Rechtsschutz in Ve Wiederherstellung einreicht. * 5 162.1 2.4. Verfahrensvorschriften § 12 Untersuchungsprinzip – Grundsatz 1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. § 13 Untersuchungsprinzip – Mittel 1
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162.12 - Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kosten VO)
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ige und Übersetzer 1 Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt. Die Entschädigung wird auf Grund der eingereichten und auf ihre Angemessenheit überprüften Honorar- und Auslagenrechnung, nach Vereinbarung Barauslagen, soweit sie insgesamt Fr. 50.– übersteigen. § 8 Anspruch bei berufsmässiger Vertretung - Grundsatz 1 Hat die Partei eine berufsmässige Vertreterin oder einen berufsmässigen Vertreter, so ist ihr ng 2. Parteientschädigung § 7 Anspruch der Partei § 8 Anspruch bei berufsmässiger Vertretung - Grundsatz § 9 Anspruch bei berufsmässiger Vertretung - Bemessung des Honorars 2a. Kanzleigebühren * § 9a *
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311.1 - Polizeistrafgesetz
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Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte
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413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
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rricht besuchen: a) Lernende der den Bildungszentren zugeordneten Berufe oder Ausbil- dungen auf Grund eines vom Amt für Berufsbildung genehmigten Lehrvertrages oder einer entsprechenden Bewilligung; b) Kantons und im Speziellen der Berufsbildungspolitik der Volkswirtschaftsdirektion; c) beurteilt Grundsatzfragen und Entwicklungsprojekte der Berufsfach- schulen, kann von sich aus Anträge stellen und gibt Stützkurse sind für die Lernenden unentgeltlich. Hospitierende, die noch über keine abgeschlossene Grundbildung verfügen, bezahlen kein Schul- geld. 2 Für Verbrauchsmaterialien und für die Benützung besonderer
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751.21 - Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
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werden. 26) SR 741.21 27) BGS 162.1 28) SR 741.21 8 751.21 8. Strafbestimmungen § 25 1 Wer die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Vorschriften oder Verfü- gungen übertritt, wer insbesondere das Verbot gemäss § 10. * 3. Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege § 8 Grundsatz 1 Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr, Publikation * 3. Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege § 8 Grundsatz § 9 Ausnahmen 4. Besondere Bewilligungen § 10 Veranstaltungen * § 11 Versuchsfahrten § 12 Vorzeitige
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844.412 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
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Folgejahres berücksichtigt. * 2 Die Familienausgleichskasse Zug erstellt jährlich eine Abrechnung auf- grund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor. § 5 Information 1 Die Familienausgleichskasse