Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

10580 Inhalte gefunden
154.31 - Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
Vorsorge der gewählten und angestellten Arbeitnehmenden des Kantons sowie des Personals der auf- grund eines Anschlussvertrags angeschlossenen Arbeitgebenden durch. Sie ist nach Art. 48 BVG2) im Register n über die Leistungen fest. 1) BGS 111.1 2) SR 831.40 GS 2013/065 1 154.31 2. Finanzierung § 3 Grundsatz 1 Die Finanzierung hat nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu er- folgen. Bis zum Erreichen 8 154.31 9 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name und Zweck § 2 Zuständigkeit 2. Finanzierung § 3 Grundsatz § 4 Beiträge § 5 Staatsgarantie 3. Vorsorgeplan § 6 Vorsorgereglement § 7 Versicherter Jahreslohn
332.33 - Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insas- senzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch Einwohnerzahl gemäss der aktuellen Bevölkerungsstatistik des Bundes. Die Konferenz kann einen Grundbeitrag festlegen. Art. 6 Kontrollstelle 1 Die Finanzkontrolle eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
Plakatwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten, sofern sie vom öffentlichen Grund her einsehbar ist. § 50 Verkaufsverbot für Tabakwaren 1 Der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und n. 4. Spitäler, Pflegeheime und andere Betriebe im Gesundheitswesen § 26 Betriebsbewilligung – Grundsatz 1 Eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion wird benötigt, wenn a) Verrichtungen, die nach ht 4. Spitäler, Pflegeheime und andere Betriebe im Gesundheitswesen § 26 Betriebsbewilligung – Grundsatz § 27 Betriebsbewilligung – Voraussetzungen § 28 Beistands- und Aufnahmepflicht § 29 Ausbildungswesen
212.31 - Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
aft eingegangenen Verpflichtungen der Anstalt. Ein allfälliger Haftungsanteil errechnet sich auf Grund des Verhältnisses der Anzahl be- aufsichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt
414.11 - Gesetz über die kantonalen Schulen
c) für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sonstige Abwesenheit den Grund mitzuteilen. § 14 * … § 15 Rechte und Pflichten der Lehrer 1 Die Lehrer haben Anspruch auf: a) Besoldung einrichten. 5 414.11 2. Schulen * 2.1. Gymnasien § 17 * Aufgabe5) 1 Die Gymnasien vermitteln eine grundlegende Allgemeinbildung. Ihr Ziel ist die Hochschulreife. * 2 Der Unterricht schliesst mit der schweizerisch Verwaltung eine qualifizierte kaufmännische Tätigkeit auszuüben. 3 Sie schafft zudem die schulischen Grundlagen für den prüfungsfreien Ein- tritt in eine an die Wirtschaftsmittelschule anschliessende Schule
215.71 - Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
sein. * 4) BGS 157.1 4 215.71 § 12 Unterstützungs- und Duldungspflichten 1 Die Pflichten der an Grund und Boden berechtigten Personen nach Art. 20 und 21 des Bundesgesetzes über Geoinformation5) gelten vom Nachführungsgeometer unterzeichnete Bereinigungsplan mit der Mutationsurkunde als Grundlage für den grundbuchlichen Vollzug der Eigentumsänderung. 4 Ein Widerspruch bei Grenzdarstellungen nach Art. 668 Geobasisdaten. 2 Der Bestand kantonaler Fixpunktzeichen auf Grundstücken und an Gebäu- den ist im Grundbuch anzumerken. § 13 Gewerbliche Tätigkeit 1 Der Kanton kann Geoinformationen und weitere Leistungen
861.421 - Minimalstandards für die Ausgestaltung der Räumlichkeiten in Asylunterkünften
Kanton Zug 861.421 Minimalstandards für die Ausgestaltung der Räumlichkeiten in Asylunterkünften Vom 29. September 2017 (Stand 1. Oktober 2017) Die Direktion des Innern des Kantons Zug, gestützt auf §
611.1 - Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
gspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkung für die Dauer ihrer Geltung im Grundbuch anzumerken7). Bei Beträgen unter 50 000 Franken kann die zuständige Behörde davon abse- hen. § 17 Konto Bilanzüber- schuss/-fehlbetrag verbucht. * 2 Auf Beschluss der Legislative kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. 3 … * § 19 * … 3. Planung, Rechnung und Berichterstattung § 20 Finanzstrategie
312.1 - Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenan- sammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen Ladenöffnungszeiten missachtet. 2 Fahrlässigkeit ist strafbar. 3. Ordnungsbussenverfahren § 15 Grundsatz 1 Bestimmte Übertretungen des kantonalen Rechts gemäss Anhang7) zu die- sem Gesetz werden in einem Betteln § 14 Missachten von Ruhetags- oder Ladenöffnungsbestimmungen 3. Ordnungsbussenverfahren § 15 Grundsatz § 16 Voraussetzungen § 17 Befugnis zur Erhebung kantonaler Ordnungsbussen * § 18 Bussenhöhe § 19
842.13 - Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung)
vollständigen Gesuchs in den letzten zwei Jahren, sofern die Überschreitung der Höchstzahl der ein- zige Grund für die Ablehnung oder den Rückzug war: 1 Punkt. 3 Bei gleicher Punktzahl erhält die Zulassung oder

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch