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konkordat-anhangI_110620_d
Kanton Zug 721.7-A1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Anhang 1 Begriffe und Messweisen Vom 22. September 2005 (Stand 1. Mai 2015) bpuk/bau/ivth/konkordat-anhan
Archivgesetz
nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung BGS 432.1 §§ 1-3, 13, 20 Abs. 2 ARV 51 Plan für das Grundbuch (amtliche Vermessung) BGS 215.71 §§ 23-34 BGS 215.711 §§ 34-51 AGG 52 Basisplan-AV-CH (amtli- che
811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
814.12; VBBo 40) SR 281.1; SchKG 14 811.1 § 36 Gesetzliche Grundpfandrechte 1 Der verfügenden Behörde steht für sämtliche Forderungen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse lasse ein An- spruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts gemäss § 137 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Schweizerischen Zivilgesetzbuches41) zu. * § 37 * … § 38 Strafbestimmung 1 Wer den Massnahmen § 34 Terrainveränderungen 10. Vollstreckung § 35 Rechtsöffnungstitel § 36 Gesetzliche Grundpfandrechte § 37 * … § 38 Strafbestimmung 11. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 39 Nachrüstung von Geräten
413.14-A1 - Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (Reglement HFW)
1 Hospitierende können am Unterricht in einem oder mehreren Fächern teil- nehmen, sofern sie auf Grund ausgewiesener Voraussetzungen dem Unter- richt zu folgen vermögen und in der betreffenden Klasse genügend Jahre praktische Erfahrung im kaufmännischen Bereich zwischen dem Abschluss der beruflichen Grundausbildung und dem Studienbeginn; b) Berufstätigkeit von 70 %, wovon 20 % in Form von Familien- oder Fr
632.15 - Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die Gerichte
Kanton Zug 632.15 Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die Gerichte Vom 10. April 2012 (Stand 1. Juli 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf
332.31 - Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
Art. 382 und 383 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetz- buches1) und im Einverständnis mit der auf Grund des Konkordates über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch
223.1 - Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
2 erfolgt auf Antrag des Gemeinderates. 4 … * § 6 Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter 1 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter sowie deren bzw. dessen Stellvertretung sind zur ö § 7bis * … 7) Delegation an die Direktion des Innern für die Ernennung der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters (§ 4 Abs. 1 Ziff. 17 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017 Gemeindeschreiber sowie deren Stellvertretungen gemäss §§ 4 und 53); b) die Grundbuchverwalterin und der Grundbuchverwalter sowie deren bzw. dessen Stellvertretung; c) die zur öffentlichen Beurkundung
721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
der Explorierenden (§ 10); b) die Offenlegungspflicht, insbesondere für Stoffe, die in den Unter- grund eingebracht werden, und für die Arbeitsverfahren; c) die geologischen Begleitmassnahmen; d) die V andere zuständige Behörde bezeichnet. 2. Kantonale Hoheit über den Untergrund (Regalrechte) § 5 Grundsatz 1 Die Hoheit über den Untergrund, einschliesslich Bodenschätze, und sämt- liche damit verbundene Regierungsrat § 4 Zuständigkeiten Direktion 2. Kantonale Hoheit über den Untergrund (Regalrechte) § 5 Grundsatz 3. Konzessionspflichtige Nutzungen § 6 Konzessionspflicht § 7 Öffentliche Ausschreibung der Konzession
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
Kanton Zug 331.11 Justizvollzugsverordnung (JVV) Vom 20. März 2018 (Stand 1. März 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgeno
612.151 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
zugunsten der Öffentlichkeit ein ausge- wiesenes Interesse des Kantons besteht und die aus diesem Grund in- nerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens einmal einen Unter- stützungsbeitrag der öffentlichen den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchprüfung. Sie ergänzen dabei die rechtlichen Grundlagen vonseiten Bund und Kanton. § 2 Subsidiarität 1 Beiträge gemäss COVID-Verordnung Kultur werden nur

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