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konkordat-anhangI_110620_d
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Kanton Zug 721.7-A1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Anhang 1 Begriffe und Messweisen Vom 22. September 2005 (Stand 1. Mai 2015) bpuk/bau/ivth/konkordat-anhan
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Archivgesetz
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nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung BGS 432.1 §§ 1-3, 13, 20 Abs. 2 ARV 51 Plan für das Grundbuch (amtliche Vermessung) BGS 215.71 §§ 23-34 BGS 215.711 §§ 34-51 AGG 52 Basisplan-AV-CH (amtli- che
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811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
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814.12; VBBo 40) SR 281.1; SchKG 14 811.1 § 36 Gesetzliche Grundpfandrechte 1 Der verfügenden Behörde steht für sämtliche Forderungen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse lasse ein An- spruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts gemäss § 137 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Schweizerischen Zivilgesetzbuches41) zu. * § 37 * … § 38 Strafbestimmung 1 Wer den Massnahmen § 34 Terrainveränderungen 10. Vollstreckung § 35 Rechtsöffnungstitel § 36 Gesetzliche Grundpfandrechte § 37 * … § 38 Strafbestimmung 11. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 39 Nachrüstung von Geräten
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413.14-A1 - Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (Reglement HFW)
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1 Hospitierende können am Unterricht in einem oder mehreren Fächern teil- nehmen, sofern sie auf Grund ausgewiesener Voraussetzungen dem Unter- richt zu folgen vermögen und in der betreffenden Klasse genügend Jahre praktische Erfahrung im kaufmännischen Bereich zwischen dem Abschluss der beruflichen Grundausbildung und dem Studienbeginn; b) Berufstätigkeit von 70 %, wovon 20 % in Form von Familien- oder Fr
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632.15 - Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die Gerichte
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Kanton Zug 632.15 Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die Gerichte Vom 10. April 2012 (Stand 1. Juli 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf
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332.31 - Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
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Art. 382 und 383 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetz- buches1) und im Einverständnis mit der auf Grund des Konkordates über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch
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223.1 - Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
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2 erfolgt auf Antrag des Gemeinderates. 4 … * § 6 Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter 1 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter sowie deren bzw. dessen Stellvertretung sind zur ö § 7bis * … 7) Delegation an die Direktion des Innern für die Ernennung der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters (§ 4 Abs. 1 Ziff. 17 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017 Gemeindeschreiber sowie deren Stellvertretungen gemäss §§ 4 und 53); b) die Grundbuchverwalterin und der Grundbuchverwalter sowie deren bzw. dessen Stellvertretung; c) die zur öffentlichen Beurkundung
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721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
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der Explorierenden (§ 10); b) die Offenlegungspflicht, insbesondere für Stoffe, die in den Unter- grund eingebracht werden, und für die Arbeitsverfahren; c) die geologischen Begleitmassnahmen; d) die V andere zuständige Behörde bezeichnet. 2. Kantonale Hoheit über den Untergrund (Regalrechte) § 5 Grundsatz 1 Die Hoheit über den Untergrund, einschliesslich Bodenschätze, und sämt- liche damit verbundene Regierungsrat § 4 Zuständigkeiten Direktion 2. Kantonale Hoheit über den Untergrund (Regalrechte) § 5 Grundsatz 3. Konzessionspflichtige Nutzungen § 6 Konzessionspflicht § 7 Öffentliche Ausschreibung der Konzession
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Kanton Zug 331.11 Justizvollzugsverordnung (JVV) Vom 20. März 2018 (Stand 1. März 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgeno
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612.151 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
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zugunsten der Öffentlichkeit ein ausge- wiesenes Interesse des Kantons besteht und die aus diesem Grund in- nerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens einmal einen Unter- stützungsbeitrag der öffentlichen den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchprüfung. Sie ergänzen dabei die rechtlichen Grundlagen vonseiten Bund und Kanton. § 2 Subsidiarität 1 Beiträge gemäss COVID-Verordnung Kultur werden nur