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921.153 - Reglement über die Vergütungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen von schädlichen Organismen
2 Entschädigt wird, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Schädigung auf Grund eines schädlichen Organismus gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung Überwachung und Be- kämpfung von schädlichen Organismen vom 23. Februar 20211), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Den beauftragten Organen des Kantons werden die Kosten für angeordne- te Überwachungs- und Be 01.05.2022 geändert GS 2022/039 § 6 Abs. 1, d) 25.06.2022 01.05.2022 eingefügt GS 2022/039 6 § 1 Grundsatz § 2 Berechtigte Entschädigungsempfängerinnen und -empfänger § 3 Entschädigung bei Obstgehölzen §
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
oder Kandidaten das absolute Mehr, als Mandate zu vergeben sind, oder konnten aus einem anderen Grund nicht alle Sitze besetzt werden, findet im betreffenden Wahl- kreis ein zweiter Wahlgang statt. 2 Wahl- und Abstimmungsunterlagen 1.4.2. Stimmabgabe § 10 Grundsatz § 11 Kontrolle der Stimm- und Wahlzettel 1.4.3. Briefliche Stimmabgabe § 12 Grundsatz § 13 Verfahren § 14 Ungültige briefliche Stimmabgabe Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen. 4 131.1 1.4.2. Stimmabgabe § 10 Grundsatz 1 Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich oder –
732.26-A1 - Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Anhang) (Gebührenreglement des Zeba)
(IGD = Industrie / Gewerbe / Dienstleis- ter) * Kehricht (Franken / kg); Die Sackgebühr wird auf- grund des spezifischen Gewichts des Kehrichts bestimmt. * –.80 17-l-Sack à 1.30; 35-l- Sack à 2.50; 60-l-Sack
732.26-A1 - Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Anhang) (Gebührenreglement des Zeba)
(IGD = Industrie / Gewerbe / Dienstleis- ter) * Kehricht (Franken / kg); Die Sackgebühr wird auf- grund des spezifischen Gewichts des Kehrichts bestimmt. * –.80 17-l-Sack à 1.30; 35-l- Sack à 2.50; 60-l-Sack
416.21 - Gesetz über Ausbildungsbeiträge
2 Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschul- den oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge be- zogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener
152.4 - Archivgesetz
und Einsichtnahme erfolgt auf schriftliches Ge- such hin. Sie wird bewilligt, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, nament- lich für Forschungsarbeiten. Vorbehalten bleibt § 15 Abs. 2 Satz 2. 3 Das Archiv
154.11 - Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens. § 13 Rückgriff 1 Hat der Staat einem Geschädigten auf Grund dieses oder eines andern Ge- setzes Ersatz leisten müssen, so nimmt er ganz oder teilweise Rückgriff chen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 20084). * § 19 Verfahren: Grundsatz 1 Die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide und Urteile darf nicht überprüft werden Geltendmachung § 17 Verwirkung 3.3. Zuständigkeit und Verfahren § 18 * Zuständigkeit § 19 Verfahren: Grundsatz § 20 Vorverfahren bei Schädigung Dritter § 21 * Klage § 22 Fristenstillstand 3.4. Ergänzendes Recht
831.521-A1 - Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (Anhang)
Kanton Zug 831.521-A1 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (Anhang) Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011) Die arbeitsvertragsrechtlichen Vorschriften des Schweizerischen Obligatio- nenrechtes1),
933.11 - Konkordat über die Fischerei im Zugersee
n der Konkor- datskommission übertritt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Das Strafmass ist auf Grund der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetze zu er- kennen. § 18 Anzeige 1 Die Anzeigen von
754.1 - Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
. Sind die Parteien zu einer Verhandlung vorgeladen und erscheint eine Partei nicht, so wird auf Grund der Akten entschie- den. Der Entscheid ist sofort nach Eingang der Vernehmlassung oder nach der P

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