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163.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
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Entschädigungen § 24 Gebühren 1 Die Behörden erheben Gebühren für die Amtshandlungen, die sie auf- grund dieses Gesetzes vornehmen. * 2 Das Obergericht legt die Gebühren fest, die für die einzelnen Amtshand-
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215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik, den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Aufsicht über das Grundbuch (IT-Grundbuch-Verordnung)
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Handlungsanweisungen. 3 Das Grundbuchinspektorat erstattet der Direktion des Innern jährlich Be- richt über seine Tätigkeit und diejenige der Abteilung Grundbuch des Amtes für Grundbuch und Geoinformation (AGG) Eintragungen im informatisierten Grundbuch kommt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmung Grundbuchwirkung zu. * 3 Es besteht hingegen keine Grundbuchwirkung zugunsten gutgläubiger Dritter, solange die Grundbuchführung rich- ten sich nach der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)4), der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch vom 28. Dezember 2012 (TGBV)5) und nach dieser
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215.14 - Verordnung über die amtliche Schätzung
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Zivilgesetzbuch und bäuerlichem Bodenrecht; b) * die Schätzung auf Grund von Verfügungen des Landwirtschaftsamts oder im Auftrag des Amts für Grundbuch und Geoinformation (AGG), von Gerichten oder Betreibungsämtern; Einverständnis mit den von der Schätzung Betroffenen oder im Weigerungsfalle direkt beim Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG), beim Landwirtschaftsamt oder der Gebäudeversicherung einfordern und dort lbelehrung. 3 Rechtskräftige landwirtschaftliche Schätzungen gehen zur Kenntnis an das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) und an das Landwirtschaft- samt. * § 13 Weitergeltung bisheriger Schätzungen
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413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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n Grund- bildung ausgerichtet: a) betrieblich organisierte Grundbildung (Lehrbetrieb mit Lehrvertrag); b) schulisch organisierte Grundbildung (Schulen mit Praktikum). 8 Die ÜK-Pauschalen werden auch an
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511.5 - Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
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vierjähriger Verbindlichkeit. GS 28, 197 1 511.5 Art. 4 Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der Konkordatsmitglieder 1 Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Konkordats deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszubilden. 2 Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und Schule zur Verfü- gung gestellten Mittel; c) entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig
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751.161 - Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze
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verboten. 2 Die zur Klärung des Abwassers erforderlichen Anlagen sind vom Gesuch- steller auf seinem Grund und Boden zu erstellen. Die Anschlussbewilligung darf erst erteilt werden, wenn die notwendigen Anlagen an den Hauptleitungen die Zuleitung von Abwasser vorübergehend un- tersagt wird, darf aus diesem Grunde kein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden. § 15 1 Bei unmittelbaren Anschlüssen Dritter an vertraglich zu regeln. Von den Verpflichtungen, welche die Gesuchsteller einzugehen ha- ben, ist am Grundbuch Vormerk nehmen zu lassen. § 11 1 Alle Bewilligungen, welche bis jetzt vom Kanton oder der Gemeinde
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742.21 - Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
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ausgebeutet wird, erhält zum voraus eine Quote in der Höhe von 60 % der Produktionsabgabe, welche auf Grund der in seinem Gebiete erzielten Produktion zu entrichten ist. Die restlichen 40 % der Produktionsabgabe Schürf- und Ausbeutungskonzessionen durch die Kantonsre- gierungen, soweit dafür keine gesetzlichen Grundlagen bestehen. Ziff. 2 Konkordatsgebiet 1 Das Konkordatsgebiet umfasst das Molasse- und Juragebiet aller
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512.2 - Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
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Abonnementsgebühren fest und bezieht sie. 7 512.2 § 20 Anlässe 1 Anlässe auf öffentlichem oder privatem Grund haben die Veranstaltenden der Polizei sobald bekannt, spätestens jedoch zwei Monate vor der Durch- abgeschlosse- nen Grundausbildung wird als Dienstjahr angerechnet. 3 In die Polizei kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, mündig ist und die polizeiliche Grundausbildung erfolgreich gerrechts verzichtet werden. 4 Personen mit besonderen Fachkenntnissen können auch ohne polizeiliche Grundausbildung aufgenommen werden. 2) BGS 154.212 3) Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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oder Kandidaten das absolute Mehr, als Mandate zu vergeben sind, oder konnten aus einem anderen Grund nicht alle Sitze besetzt werden, findet im betreffenden Wahl- kreis ein zweiter Wahlgang statt. 2 Wahl- und Abstimmungsunterlagen 1.4.2. Stimmabgabe § 10 Grundsatz § 11 Kontrolle der Stimm- und Wahlzettel 1.4.3. Briefliche Stimmabgabe § 12 Grundsatz § 13 Verfahren § 14 Ungültige briefliche Stimmabgabe Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen. 4 131.1 1.4.2. Stimmabgabe § 10 Grundsatz 1 Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich oder –
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nicht schon einbegriffen ist, sowie dem Kanton Thurgau nach den durch obigen Vertrag festgesetzten Grundlagen vorbehalten und zu- gesichert. Im Falle dass einer oder der an- dere der genannten Kantone beitre-