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633.5-1-1.de.pdf
zu dienen bestimmt sind, zuzugestehen, sofern der ausländische Staat Gegenseitigkeit gewährt. Auf Grund dieser Vorschrift er- kläre ich mich unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bereit, Zuwendungen an
121.3 - Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
der Bewerber 1 Das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht darf nur Bewerbern erteilt werden, die auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. 2 Insbesondere ist zu prüfen, ob der Bewerber
422.1 - Filmgesetz
ausweisen können. 2.3. Gebühren § 23 Gebühren 1 Die Sicherheitsdirektion erhebt für ihre Verfügungen auf Grund dieses Ge- setzes Gebühren im Rahmen des kantonalen Gebührentarifs.5) * 5) KRB vom 11. März 1974 über
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
Ausgenommen davon sind Arbeitsjahre in einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens 30 Prozent auf- grund von Betreuung der eigenen Kinder, jedoch in Anrechnung von maxi- mal fünf Dienstjahren. § 8 Siche ab Antritt des Polizeidienstes bzw. Übernahme der jeweiligen Funktion. 2 Dienstjahre in der Grundausbildung werden für Beförderungen nicht ange- rechnet. 3 Arbeitsjahre in einer Teilzeitbeschäftigung im Lohnklasse befördert werden. * § 9 Polizeikommissarinnen und -kommissare 1 Wer ohne polizeiliche Grundausbildung eine Funktion mit hoheitlicher po- lizeilicher Gewalt ausübt, kann zur Polizeikommissarin oder
531.912 - Vollziehungsverordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend Versorgung der Zivilbevölkerung mit Verbandmaterial für den Kriegsfall
vilbevölkerung mit Verbandmaterial für den Kriegsfall vom 2. Mai 19631), beschliesst: § 1 1 Das auf Grund des Kantonsratsbeschlusses vom 2. Mai 1963 eingelagerte Verbandmaterial ist für den Einsatz zugunsten
740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
ls Abklä- rungen zu dulden. 2 Die zuständige Behörde lässt an Ort Kontrollen vornehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung verstossen wird. Bestätigt
154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
Krankheit, Unfall, Ent- lassung, Freistellung oder Tod einer bzw. eines Mitarbeitenden oder auf- grund einer speziellen Vereinbarung zwischen Mitarbeiterin bzw. Mitarbei- ter und vorgesetzter Stelle oder
157.22 - Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung)
Kanton Zug 157.22 Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung) Vom 24. Juni 2008 (Stand 28. Juni 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestütz
215.11 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
dient, solan- ge dieser andauert. 3. Verfahren § 4 Überweisung an die Bewilligungsbehörde 1 Der Grundbuchverwalter oder der Handelsregisterführer verweist nach Massgabe von Art. 18 BewG den Erwerber an die aufmerksam. 2 Im Übrigen verfährt sie nach Massgabe von Art. 19 BewG. 2 215.11 § 7 Statistik 1 Der Grundbuchverwalter liefert dem Bundesamt für Justiz die zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik über
223.2 - Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
muss. 6 Der Grundbuchverwalter ist von der Pflicht zur Führung eines Ge- schäftsprotokolles und der besonderen Aufbewahrung von Urkundenab- schriften (darüber handelt Ziffer 29) befreit. Der Grund zu dieser liegt darin, dass die von ihm beurkundeten Verträge unmittelbar im Tage- buch angemeldet und als Grundbuchbelege verwendet werden. Das gleiche gilt für den Bereinigungsbeamten. 9) Bezeichnung gemäss § 6 des das bisherige Recht kommt die Eigenschaft einer Ur- kundsperson den Gemeindeschreibern4), dem Grundbuchverwalter und den Rechtsanwälten zu (§ 1). Die bisherige Beurkundungsbefugnis der Gerichts- kanzlei gemäss

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