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2290.6 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
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gemäss aktueller Gesetzgebung nicht jede Art von Beherbergung gegen Entgelt der Abgabepflicht. Im Grundsatz wird diese A b- gabepflicht zwar in § 2 Abs. 1 festgelegt. Einerseits macht aber § 3 Ausnahmen und
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2290.5 - Antrag von Kurt Balmer zur 2. Lesung
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§ 2 Abs. 2 klar fest, dass jegliche Beherbergung gegen Entgelt diesem Gesetz untersteht. Dieser Grundsatz wird in der Vorlage 2290 nicht angetastet. Andererseits kennen bisher nur 6 Gemeinden eine solche
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2296.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Finan z- welt der letzten Jahre und den erhöhten Anforderungen an die Oberleitung von Banken im Grundsatz von sämtlichen Kommissionsmitgliedern begrüsst. Unbestritten war, dass eine zwei- geteilte Revision
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2319.2 - Antwort des Regierungsrates
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entscheiden. Bei Zustim- mung des Souveräns tritt FABI per 1. Januar 2016 in Kraft. Mit FABI wird der Grundstein gelegt, um das Schweizer Bahnsystem langfristig leistungsfähig zu halten. Die Finanzierung von deshalb entschieden, die Finanzierung der gesamten Bahninfrastruktur auf eine langfristig stabile Grundlage zu stellen und mit dem sogenannten Bahninfrastrukturfonds (BIF) einen neuen, un- befristeten Fonds
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2316.2 - Antwort des Regierungsrates
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Welche Instanzen / Gremien beaufsichtigen die Gerichte in anderen Kanto- nen und beim Bund? Im Grundsatz obliegt in den meisten Kantonen die Oberaufsicht über die Gerichte dem Parla- ment und die Aufsicht
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2320.2 - Antwort des Regierungsrates
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ver- abschiedet. Seite 2/4 2320.2 - 14609 2. Beantwortung der Fragen 1. Welches ist die rechtliche Grundlage für die politische Propaganda der Metropolitankonf e- renz? Auf welche veröffentlichten Dokumente
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2319.1 - Interpellationstext
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Vorlage Nr. 2319.1 Laufnummer 14511 Interpellation von Daniel Thomas Burch und Thomas Lötscher betreffend Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) sowie Zimmerberg-Basistunnel II vom 11. N
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2361.2 - Antwort des Regierungsrates
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Die Tätigkeit der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre der Verwaltung hat ihre rechtli- che Grundlage in § 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 (Org
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2340.1 - Antwort des Regierungsrates
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Abteilung Naturschutz und Landschaft die Kontrolltätigkeit im ganzen Chollerdelta g e- regelt. Grundlage für die Absprachen und das Einsatzkonzept der Zuger Polizei waren Hinwei- se und Reklamationen bei von Ordnungsbussen für bestehende Übertretungen in kantonalen Erlassen. Die Polizei ist auf der Grundlage des Polizeigesetzes grundsätzlich auch ohne Anordnung eines Amtes beauftragt, die öffentlichen Ordnung
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1257.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Radweg in der Stadtgemeinde Zug. Wir gliedern die Vorlage wie folgt: 1. Das Wichtigste in Kürze 2. Grundlagen und Projektbegründung 3. Variantenstudium 4. Projektbeschrieb 5. Landerwerb 6. Umweltverträglichkeit Die Bauarbeiten sollen im Frühjahr 2006 beginnen und nehmen ca. eineinhalb Jahre in Anspruch. 2. GRUNDLAGEN UND PROJEKTBEGRÜNDUNG Die Radwegverbindung Zug - Walchwil ist Bestandteil des kantonalen Richtplanes trachtet ergibt sich eine Verbesserung für die Umwelt. 1257.1 - 11543 17 7. KOSTEN 1. Gesetzliche Grundlagen Allgemeines Der Kantonsrat gibt durch einfachen Beschluss aus den Rahmenkrediten den Kredit frei