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Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
arung) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefun hinsichtlich sonderpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu sein. 2.2. Zulassung Art. 4 Grundsatz 1 Die Zulassung zum Studium erfordert ein Lehrdiplom für Regelklassen oder ein Diplom in Logopädie Masterstudiengang, wobei beide Vertie- fungsrichtungen oder nur eine angeboten werden können. Die Grundlage bilden Module mit allgemeinen und übergreifenden Inhalten für beide Ver- tiefungsrichtungen im Umfang
Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
vereinbarung)1) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Vorschul- und / oder P
Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten, b) den Schülern und Schülerinnen grundlegende Kenntnisse im Hinblick auf ein Hochschulstudium zu vermitteln, c) die Schüler und Schülerinnen 19931) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome für Maturitätsschulen werden von der EDK anerkannt wissenschaftlichen Vorgehensweise in ein bis zwei Studienrichtungen, welche die fachwissenschaftliche Grundlage für den Unterricht in den ent- sprechenden Fächern gemäss MAR darstellen. 2 Die Unterrichtsbefähigung
Interkantonale Universitätsvereinbarung
einer vom Bund als beitragsberechtigt anerkannten Institution universitärer Lehre im Bereich der Grundausbildung ist1). Art. 3 Grundsätze 1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Universitätskantonen einen
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberin- nen und Bewerbern in die Grundausbildungen an der Pädagogischen Hoch- schule Zentralschweiz. 2 Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich
Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
Weiterbildungsangebote zur Berufseinführung an. Die Berufseinführung festigt die Inhalte der Grundausbildung und gewährleistet den Übergang von der Ausbildung in die Praxis. 3 Zusatzausbildungen bauen auf 1 Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Zusatzausbildung sind: * a) der Abschluss einer Grundausbildung als Lehrperson und b) mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach Abschluss der Grundaus- bildung kann bescheinigt werden. 4 414.368 4. Zusatzausbildungen 4.1. Allgemeine Bestimmungen Art. 14 Grundsatz 1 Die Zusatzausbildungen an der PHZ sind in der Regel * a) Master of Advanced Studies (MAS); b)
Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
langfristig gesehen die Eigenwirtschaftlichkeit an und finanzieren sich durch a) Mittel aus der Grundfinanzierung Forschung und Entwicklung (Kostenabgeltungspauschale), b) Mittel der PHZ und der Teilschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 20022), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Der Kompetenzbereich Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Ze Gesundheitserziehung und f) pädagogisch/didaktisch/organisatorische Beratung. 2. Organisation Art. 6 Grundsatz 1 Jede Teilschule der PHZ führt einen Kompetenzbereich für Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberin- nen und Bewerbern in die Grundausbildungen an der Pädagogischen Hoch- schule Zentralschweiz. 2 Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich 7 Aufnahmeentscheid 1 Die Direktorin oder der Direktor entscheidet über die Aufnahme in eine Grundausbildung an der PHZ. Die Aufnahmekommission kann der Direkti- on PHZ bezüglich konkreter Aufnahmen Anträge
Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
Kanton Zug 925.161 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste1) Vom 22. September 1998 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zum Vollzug der Art. 31 ff. des eidgenöss
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
«Zugang Arbeitsmarkt für Frauen» sowie «Angebot IBA 20+»; 17. Ernennung der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung 19463); § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches vom 29. Juni 19404)). § 5 Direktion für Bildung und Kultur 1 Die Direktion für Bildung und Kultur Aufgaben (Leistungskauf) im nicht­hoheitlichen Bereich gemäss Art. 15 Abs. 1 des Konkordats über die Grundlagen der Polizei­Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November

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