-
Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
-
arung) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefun hinsichtlich sonderpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu sein. 2.2. Zulassung Art. 4 Grundsatz 1 Die Zulassung zum Studium erfordert ein Lehrdiplom für Regelklassen oder ein Diplom in Logopädie Masterstudiengang, wobei beide Vertie- fungsrichtungen oder nur eine angeboten werden können. Die Grundlage bilden Module mit allgemeinen und übergreifenden Inhalten für beide Ver- tiefungsrichtungen im Umfang
-
Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
-
vereinbarung)1) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Vorschul- und / oder P
-
Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
-
Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten, b) den Schülern und Schülerinnen grundlegende Kenntnisse im Hinblick auf ein Hochschulstudium zu vermitteln, c) die Schüler und Schülerinnen 19931) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome für Maturitätsschulen werden von der EDK anerkannt wissenschaftlichen Vorgehensweise in ein bis zwei Studienrichtungen, welche die fachwissenschaftliche Grundlage für den Unterricht in den ent- sprechenden Fächern gemäss MAR darstellen. 2 Die Unterrichtsbefähigung
-
Interkantonale Universitätsvereinbarung
-
einer vom Bund als beitragsberechtigt anerkannten Institution universitärer Lehre im Bereich der Grundausbildung ist1). Art. 3 Grundsätze 1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Universitätskantonen einen
-
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
-
Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberin- nen und Bewerbern in die Grundausbildungen an der Pädagogischen Hoch- schule Zentralschweiz. 2 Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich
-
Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
-
Weiterbildungsangebote zur Berufseinführung an. Die Berufseinführung festigt die Inhalte der Grundausbildung und gewährleistet den Übergang von der Ausbildung in die Praxis. 3 Zusatzausbildungen bauen auf 1 Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Zusatzausbildung sind: * a) der Abschluss einer Grundausbildung als Lehrperson und b) mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach Abschluss der Grundaus- bildung kann bescheinigt werden. 4 414.368 4. Zusatzausbildungen 4.1. Allgemeine Bestimmungen Art. 14 Grundsatz 1 Die Zusatzausbildungen an der PHZ sind in der Regel * a) Master of Advanced Studies (MAS); b)
-
Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
-
langfristig gesehen die Eigenwirtschaftlichkeit an und finanzieren sich durch a) Mittel aus der Grundfinanzierung Forschung und Entwicklung (Kostenabgeltungspauschale), b) Mittel der PHZ und der Teilschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 20022), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Der Kompetenzbereich Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Ze Gesundheitserziehung und f) pädagogisch/didaktisch/organisatorische Beratung. 2. Organisation Art. 6 Grundsatz 1 Jede Teilschule der PHZ führt einen Kompetenzbereich für Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen
-
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
-
Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberin- nen und Bewerbern in die Grundausbildungen an der Pädagogischen Hoch- schule Zentralschweiz. 2 Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich 7 Aufnahmeentscheid 1 Die Direktorin oder der Direktor entscheidet über die Aufnahme in eine Grundausbildung an der PHZ. Die Aufnahmekommission kann der Direkti- on PHZ bezüglich konkreter Aufnahmen Anträge
-
Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
-
Kanton Zug 925.161 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste1) Vom 22. September 1998 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zum Vollzug der Art. 31 ff. des eidgenöss
-
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
-
«Zugang Arbeitsmarkt für Frauen» sowie «Angebot IBA 20+»; 17. Ernennung der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung 19463); § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches vom 29. Juni 19404)). § 5 Direktion für Bildung und Kultur 1 Die Direktion für Bildung und Kultur Aufgaben (Leistungskauf) im nichthoheitlichen Bereich gemäss Art. 15 Abs. 1 des Konkordats über die Grundlagen der PolizeiZusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November