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§ 71a Beurteilung nach bisherigem Recht
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qualitativ hochstehende Überbauung zu realisieren. Aus diesem Grund bestand bisher in § 29 aPBG (aufgehoben am 31. Dezember 2018) die gesetzliche Grundlage für Arealbebauungen. Es hat sich jedoch immer mehr gezeigt geändert werden mussten. Aus diesem Grund wurde das Institut der Arealbebauung sowie die gesetzliche Grundlage dafür (§ 29 aPBG) aufgehoben. Das bisherige Institut der Arealbebauung wurde durch ein neues Pl
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§ 39 Anrechenbare Grundstücksfläche für Baumassen- und Grünflächenziffer
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1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht an
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2013: Verwaltungsgericht
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Erfahrungen wider. Ihre Anwendung dient so der rechtsgleichen Ausführung und sie sollen nicht ohne Grund ausser Acht gelassen werden. Im Urteil 1C_382/2008 vom 5. Februar 2009, Erw. 3.3, hat das Bundesgericht erweisen. Dies aufgrund des Ausmasses der von ihm erlaubten Abweichungen, wodurch er die Grundnutzungsordnung im eigentlichen Sinne aus den Angeln hebt und ihres Inhalts entleert (E. 5e).
Würde man cheids nicht mehr auf der Schilfmattwiese stationiert) kann abgesehen werden, wenn sonst in Grundsatzfragen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte und wenn sich die aufgeworfene Frage
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2016: Regierungsrat
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spräche, sei die Vorinstanz zu Recht von wesentlichen baulichen Massnahmen ausgegangen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer gemäss § 37 Abs. 1 der kommunalen Bauordnung verpflichtet, ausreichend A eingereichten Bauprojekts nicht auf die Bestandesgarantie gemäss § 72 Abs. 1 PBG berufen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer für sämtliche noch fehlenden Pflichtparkplätze eine entsprechende Ersatzabgabe Terrain entspreche dem natürlichen Verlauf des Bodens. Eine Interpolation sei nur innerhalb des Grundrisses von bestehenden Bauten und Anlagen möglich, da hier kein gewachsener Boden bestehe. Die von der
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Übergangs- und Schlussbestimmungen
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qualitativ hochstehende Überbauung zu realisieren. Aus diesem Grund bestand bisher in § 29 aPBG (aufgehoben am 31. Dezember 2018) die gesetzliche Grundlage für Arealbebauungen. Es hat sich jedoch immer mehr gezeigt geändert werden mussten. Aus diesem Grund wurde das Institut der Arealbebauung sowie die gesetzliche Grundlage dafür (§ 29 aPBG) aufgehoben. Das bisherige Institut der Arealbebauung wurde durch ein neues Pl
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Carl Bossard: Der Glaube an Plan und Papier
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In den Schulreformen und Bildungsdebatten verschwindet die Lehrerpersönlichkeit. Dabei sind die Lehrer, ihr Unterricht sowie ihre Beziehung zur Klasse entscheidend für den Schulerfolg. Von Carl ..
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Nachteilsausgleich — mit Sorgfalt und Augenmass
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diesem Grund bekommt er die doppelte Zeit für seinen Vortrag. Petra besucht die vierte Klasse. Sie hat Entwicklungsverzögerungen, die bereits im Kindergarten angezeigt wurden. Aus diesem Grund wird ihr Nachteilsausgleich berechtigterweise zur Anwendung und wann ist davon Abstand zu nehmen?
Rechtliche Grundlage Die Bundesverfassung und das Behindertengleichstellungsgesetz schreiben vor, dass Massnahmen ergriffen
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2004: Regierungsrat
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wird die Grundgebühr anhand der Anzahl Grundeinheiten berechnet, wobei eine Wohnung bzw. bei Gewerbe, Industrie und Büros eine Fläche von 100 m2 als eine Grundeinheit zählt. Hier ist festzuhalten, dass gemäss Bauverbot und beschränken deshalb das Grundeigentum der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 36 BV ist eine Beschränkung des Eigentums zulässig, sofern eine gesetzliche Grundlage sowie ein öffentliches Interesse Interesse vorliegen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird.
a) Gesetzliche Grundlage
Die Eigentumsbeschränkung muss auf einem generell-abstrakten Erlass beruhen, wobei ein Gesetz im
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2005: Verwaltungsgericht
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irtschaftlicher Nebenbetrieb ausserhalb der Bauzone ) erteilt werden, wenn sich ein Hofladen auf Grund fehlender Räumlichkeiten in den bestehenden Gebäuden nicht verwirklich lässt. Sind die Möglichkeiten Bauordnung erlauben oder nicht. Ausnahmebewilligungen dürfen erteilt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, wenn die Ausnahmebewilligung nicht gegen Sinn und Zweck des entsprechenden Gesetzes verstösst
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2001: Regierungsrat
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Abweisung eines Baugesuches aus ästhetischen Gründen muss die Bauherrschaft im Stande sein, auf Grund der Begründung des Ablehnungsentscheides eine Überarbeitung des Baugesuches an die Hand zu nehmen Konzept für das Aufstellen von Reklametafeln verfügt, kann nicht gesagt werden, jede auf privatem Grund stehende Fremdreklame sei an sich bereits hässlich. Die Eigentumsfreiheit wäre sonst unverhältnismässig polizeiwidriger Zustand zu befürchten wäre. Diese Praxis des Verwaltungsgerichts ist Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Fall hat der Augenschein gezeigt, dass die bestehende