-
Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV)
-
in den Betrieb vor Ort, wobei die Umsetzung und Entwicklung der konzeptionellen und qualitativen Grundlagen im Vordergrund stehen. 3 Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Bericht zuhanden der Träger- schaft Rechte und Pflichten sowie über die für sie massgeblichen betrieblichen und organisatorischen Grundlagen in geeig- neter Form zu informieren. § 14 Verzeichnis der betreuten Personen 1 Das Verzeichnis Hilflosigkeit, Art und Tarif der von ihnen bezogenen Leistung zu enthalten. * 5. Anerkennung § 15 Grundsatz 1 Voraussetzung der Anerkennung ist: a) die Erfüllung der Richtlinien der IVSE1) sowie b) die Einhaltung
-
Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
-
personellen und materiellen Mittel c) Koordination der Bereitstellung dieser Mittel d) Erarbeitung der Grundlagen für die zu beantragenden politischen Ent scheide e) Prüfung der Gesuche der Konkordate und der
-
Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik
-
14 Anwendbares Recht 1 Auf diese Vereinbarung sind nach Inkrafttreten des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikon- kordat-Zentralschweiz vom 6. November
-
Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
-
Kanton Zug 826.153 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens Vom 21. September 1998 (Stand 1. Januar 1999) Art. 1 Zweck 1 Gestützt auf die Grundsätze d
-
Verordnung zum Schulgesetz
-
ausdrücklich eine Stufe oder eine Schulart ausgenommen ist. * 1) GS 412.11 GS 24, 55 1 412.111 3a Die Grundstufe umfasst die Kindergarten und das erste Jahr der Primar stufe. Die Basisstufe umfasst die Kin führt im obligatorischen Kindergarten mit den Erziehungsberechtigten ein Übertrittsgespräch. 2 Als Grundlage für dieses Gespräch dienen die Beobachtungs und Beurtei lungsunterlagen. 2 412.111 § 5 Schulaustritt
-
Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I
-
vereinbarung)1) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Sekundarstufe I werden
-
Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
-
Inva- lidenversicherung (EG ELG) vom 8. Mai 20082), * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz 1 Ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten für Leistungen ge- mäss Art. 14 Abs. 1 des Bu
-
Datenschutzgesetz
-
Kantonsverfassung2), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, Grundrechte von Personen zu schützen, über die Organe Daten bearbeiten. § 2 Begriffe 1 a) Personendaten (im vor- gesehen sind; d) * dürfen nur unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit und des Grundsatzes von Treu und Glauben bearbeitet werden; e) * dürfen für Forschung, Planung und Statistik bearbeitet Die Organe dürfen Daten bearbeiten, sofern a) eine gesetzliche Grundlage dafür besteht oder b) es für eine in einer gesetzlichen Grundlage umschriebene Aufgabe un- entbehrlich ist oder c) die betroffene
-
Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
-
Kanton Zug 942.22 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom 23. Oktober 1998 (Stand 7. April 2001) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Inhalt 1 Die vorliege
-
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
-
Kanton Zug 721.52 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) Vom 15. März 2001 (Stand 1. Juli 2010) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Diese Vereinbarung bezweckt