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Verordnung über das Krebsregister
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denummer g) Beruf h) Zivilstand i) Vitalstatus 2. Medizinische Daten: a) Datum der Diagnose b) Grundlage der Diagnose c) Anlass der Konsultation, die zur Diagnose führte d) Lokalisation, Histologie, Dignität
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Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
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gen Nichteintretens- oder negativen Asylentscheid, welche Nothilfe beanspruchen (§§ 9–11). § 2 Grundsatz 1 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, sind für die Ausge- staltung und Bemessung
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722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
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Baukosten wesentlich verändern. § 20 Weitergabe von Daten 1 Die Einwohnergemeinden, das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) und die Gebäudeversicherung Zug stellen sich gegenseitig kostenlos diejenigen
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Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe
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Auflagen abzugeben. § 8 Anmerkung im Grundbuch 1 Die aus den Beitragsleistungen sich ergebenden Rechte und Pflichten sind für die beigezogenen Grundstücke im Grundbuch anzumerken. 2 Das Landwirtschaftsamt gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz 1 Der Kanton unterstützt die Sanierung landwirtschaftlicher Klein-, Nebenerwerbs- und Familienbetriebe
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Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen in der Landwirtschaft
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Kanton Zug 921.15 Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen in der Landwirtschaft Vom 26. Juni 2007 (Stand 7. Juli 2007) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 5 Ab
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Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
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Kanton Zug 154.25 Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) Vom 27. Januar 1994 (Stand 11. Juli 2009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst.
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Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz)
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Kanton Zug 156.1 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) Vom 27. Mai 2010 (Stand 3. Mai 2014) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: 1. Zwec
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Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung)
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Kanton Zug 213.712 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung) Vom 17. August 1993 (Stand 24. August 2013) Der Regierungsrat d
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Reglement zum Schulgesetz
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iten sowie die Dauer bis zur Über- prüfung werden protokolliert. 3 412.112 4. Hausaufgaben § 7 Grundsatz 1 Die Hausaufgaben dienen dazu, a) die in der Schule erworbenen Kenntnisse zu festigen; b) die Schüler Geschlechter. 2. Lehr- und Stundenpläne § 3 Lehrpläne 1 Die Lehrpläne dienen den Lehrpersonen als Grundlage für den Unterricht. 2 Die in den Lehrplänen umschriebenen Grobziele sind verbindlich. Sie be- stimmen rerschaft und den Schulbehörden vorgestellt. 1) BGS 412.11 GS 24, 71 1 412.112 4 Die Stundentafel ist Grundlage für die Verteilung der Unterrichtszeit auf die einzelnen Fächer und Fächergruppen. Fächerübergreifender
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Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
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Klasse der Sekundarstufe I und den Übertritt von der 1. Sekundarklasse ins Gymnasium. * 2 … * § 2 Grundsatz 1 Ziel des Übertrittsverfahrens ist es, die Schüler am Ende der Primarstufe entsprechend ihren in den Fachkompetenzen sowie in den Lern-, Selbst- und Sozialkompetenzen. Sie orientiert auf der Grundlage der Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen. * 3 412.114 2 Sofern sich die schulische Situation