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Verordnung über das Krebsregister
denummer g) Beruf h) Zivilstand i) Vitalstatus 2. Medizinische Daten: a) Datum der Diagnose b) Grundlage der Diagnose c) Anlass der Konsultation, die zur Diagnose führte d) Lokalisation, Histologie, Dignität
Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
gen Nichteintretens- oder negativen Asylentscheid, welche Nothilfe beanspruchen (§§ 9–11). § 2 Grundsatz 1 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, sind für die Ausge- staltung und Bemessung
722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
Baukosten wesentlich verändern. § 20 Weitergabe von Daten 1 Die Einwohnergemeinden, das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) und die Gebäudeversicherung Zug stellen sich gegenseitig kostenlos diejenigen
Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe
Auflagen abzugeben. § 8 Anmerkung im Grundbuch 1 Die aus den Beitragsleistungen sich ergebenden Rechte und Pflichten sind für die beigezogenen Grundstücke im Grundbuch anzumerken. 2 Das Landwirtschaftsamt gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz 1 Der Kanton unterstützt die Sanierung landwirtschaftlicher Klein-, Nebenerwerbs- und Familienbetriebe
Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen in der Landwirtschaft
Kanton Zug 921.15 Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen in der Landwirtschaft Vom 26. Juni 2007 (Stand 7. Juli 2007) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 5 Ab
Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
Kanton Zug 154.25 Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) Vom 27. Januar 1994 (Stand 11. Juli 2009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst.
Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz)
Kanton Zug 156.1 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) Vom 27. Mai 2010 (Stand 3. Mai 2014) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: 1. Zwec
Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung)
Kanton Zug 213.712 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung) Vom 17. August 1993 (Stand 24. August 2013) Der Regierungsrat d
Reglement zum Schulgesetz
iten sowie die Dauer bis zur Über- prüfung werden protokolliert. 3 412.112 4. Hausaufgaben § 7 Grundsatz 1 Die Hausaufgaben dienen dazu, a) die in der Schule erworbenen Kenntnisse zu festigen; b) die Schüler Geschlechter. 2. Lehr- und Stundenpläne § 3 Lehrpläne 1 Die Lehrpläne dienen den Lehrpersonen als Grundlage für den Unterricht. 2 Die in den Lehrplänen umschriebenen Grobziele sind verbindlich. Sie be- stimmen rerschaft und den Schulbehörden vorgestellt. 1) BGS 412.11 GS 24, 71 1 412.112 4 Die Stundentafel ist Grundlage für die Verteilung der Unterrichtszeit auf die einzelnen Fächer und Fächergruppen. Fächerübergreifender
Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
Klasse der Sekundarstufe I und den Übertritt von der 1. Sekundarklasse ins Gymnasium. * 2 … * § 2 Grundsatz 1 Ziel des Übertrittsverfahrens ist es, die Schüler am Ende der Primarstufe entsprechend ihren in den Fachkompetenzen sowie in den Lern-, Selbst- und Sozialkompetenzen. Sie orientiert auf der Grundlage der Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen. * 3 412.114 2 Sofern sich die schulische Situation

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