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Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung)
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* Fr. 9054.– pro Schülerin bzw. Schüler der Sekundarstufe I. 2 … * § 2 Berechnungsgrundlagen 1 Grundlage für die Berechnung der Normpauschale Kindergartenstufe/Pri marstufe sind 50 % folgender subven 2. Paket) und vom 31. Januar 2008 sowie der Änderung von § 33 Abs. 2 der Personalverordnung. 3 Grundlage für die Berechnung der Normpauschale Sekundarstufe I sind 50 % folgender subventionsberechtigten Gemein den für die Besoldungen der Musikschullehrpersonen wird auf Fr. 2489.– festgelegt. * 2 Grundlage für die Berechnung dieser Pauschale sind 50 % folgender sub ventionsberechtigter Aufwendungen aller
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Verfassung des Kantons Zug
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wird unmittelbar nach Annahme der Verfassung die Zeit punkte festsetzen, an denen die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Be hörden gewählt werden sollen und wird deren erstmalige Amtsdauer be stimmen neuer Korporationen ist an die Bewilligung des Kantonsra tes geknüpft. 3 Die Entäusserung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke kann nur aus Rücksichten der allgemeinen Wohlfahrt des Staates oder der besteht aus 80 Mitgliedern. * 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens. * 3 Wahlkreise sind die Einwohnergemeinden. Die Zahl der Kan
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Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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Beanspruchung von privatem Grundeigentum 1 Kanton und Einwohnergemeinden können für die Vorbereitung, die Bau und Unterhaltsarbeiten an Strassen und Wegen privates Grundeigentum be anspruchen, wenn sich Strassen und Wege die Verzeichnisse der Einwohnergemein den Auskunft. 2. Zuständigkeiten § 6 Grundsatz 1 Planung, Bau und Unterhalt der kantonalen Strassen und Wege sind Sache des Kantons, jene der entsprechenden Verzeichnisses im Anhang zu diesem Gesetz. 3. Planung und Bau der Strassen und Wege § 10 Grundsatz 1 Strassen und Wege sind umwelt, ortsbild und landschaftsschonend zu planen und zu bauen. 2 Die
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Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
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a) * in ein Basisstudium; b) * in ein Vertiefungsstudium. 2 Das Basisstudium dient dem Erwerb grundlegender Kompetenzen für das Unterrichten in den einzelnen Fächern. * a) * … b) * … 2a Das Vertiefungsstudium erforderlichen Unterlagen sowie der Zeugnisse im Original. 6 414.413 4.2. Aufnahme 4.2.1. … * § 19 Grundsatz 1 Bewerberinnen und Bewerber, welche nicht über die erforderlichen Aus bildungsabschlüsse gemäss
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Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug
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Hochschule Zug plant, regelt und führt ihre Angelegen- heiten aufgrund eines Leistungsauftrages. § 3 Grundauftrag 1 Die Pädagogische Hochschule Zug erfüllt einen vierfachen Auftrag und richtet sich nach den gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Grundlagen § 1 Bestand und Stellung 1 Der Kanton führt eine Pädagogische Hochschule. 2 Die Pädagogische Hochschule Weise erworben wurde, wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat. 4. Rechtspflege § 32 Grundsatz 1 Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen über den Rechts- schutz in Verwaltungssachen
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Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG)
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Kanton Zug 159.1 Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG) Vom 26. Juni 2014 (Stand 6. September 2014) Der Kantonsrat des K
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Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
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ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach 2 414.133 2.2. Zwischenbericht und Lernbericht § 5 Grundsatz 1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenbericht be ziehungsweise Lernbericht
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Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
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genügend d) 3 = ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach 2.2. Zwischenbericht und Lernbericht § 5 Grundsatz 1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenbericht be ziehungsweise Lernbericht
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Hausordnung für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Menzingen (Zug) (Hausordnung Bostadel)
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disziplinarisch sanktioniert. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 6 332.312 2 Die Grundlage des Disziplinarverfahrens bildet der Rapport eines oder mehrerer Mitarbeitenden der Strafanstalt
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751.31 - Gesetz über den öffentlichen Verkehr
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Kanton Zug 751.31 Gesetz über den öffentlichen Verkehr Vom 22. Februar 2007 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * beschliesst