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Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung)
* Fr. 9054.– pro Schülerin bzw. Schüler der Sekundarstufe I. 2 … * § 2 Berechnungsgrundlagen 1 Grundlage für die Berechnung der Normpauschale Kindergartenstufe/Pri­ marstufe sind 50 % folgender subven 2. Paket) und vom 31. Januar 2008 sowie der Änderung von § 33 Abs. 2 der Personalverordnung. 3 Grundlage für die Berechnung der Normpauschale Sekundarstufe I sind 50 % folgender subventionsberechtigten Gemein­ den für die Besoldungen der Musikschullehrpersonen wird auf Fr. 2489.– festgelegt. * 2 Grundlage für die Berechnung dieser Pauschale sind 50 % folgender sub­ ventionsberechtigter Aufwendungen aller
Verfassung des Kantons Zug
wird unmittelbar nach Annahme der Verfassung die Zeit­ punkte festsetzen, an denen die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Be­ hörden gewählt werden sollen und wird deren erstmalige Amtsdauer be­ stimmen neuer Korporationen ist an die Bewilligung des Kantonsra­ tes geknüpft. 3 Die Entäusserung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke kann nur aus Rücksichten der allgemeinen Wohlfahrt des Staates oder der besteht aus 80 Mitgliedern. * 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens. * 3 Wahlkreise sind die Einwohnergemeinden. Die Zahl der Kan
Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
Beanspruchung von privatem Grundeigentum 1 Kanton und Einwohnergemeinden können für die Vorbereitung, die Bau und Unterhaltsarbeiten an Strassen und Wegen privates Grundeigentum be­ anspruchen, wenn sich Strassen und Wege die Verzeichnisse der Einwohnergemein­ den Auskunft. 2. Zuständigkeiten § 6 Grundsatz 1 Planung, Bau und Unterhalt der kantonalen Strassen und Wege sind Sache des Kantons, jene der entsprechenden Verzeichnisses im Anhang zu diesem Gesetz. 3. Planung und Bau der Strassen und Wege § 10 Grundsatz 1 Strassen und Wege sind umwelt­, ortsbild­ und landschaftsschonend zu planen und zu bauen. 2 Die
Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
a) * in ein Basisstudium; b) * in ein Vertiefungsstudium. 2 Das Basisstudium dient dem Erwerb grundlegender Kompetenzen für das Unterrichten in den einzelnen Fächern. * a) * … b) * … 2a Das Vertiefungsstudium erforderlichen Unterlagen sowie der Zeugnisse im Original. 6 414.413 4.2. Aufnahme 4.2.1. … * § 19 Grundsatz 1 Bewerberinnen und Bewerber, welche nicht über die erforderlichen Aus­ bildungsabschlüsse gemäss
Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug
Hochschule Zug plant, regelt und führt ihre Angelegen- heiten aufgrund eines Leistungsauftrages. § 3 Grundauftrag 1 Die Pädagogische Hochschule Zug erfüllt einen vierfachen Auftrag und richtet sich nach den gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Grundlagen § 1 Bestand und Stellung 1 Der Kanton führt eine Pädagogische Hochschule. 2 Die Pädagogische Hochschule Weise erworben wurde, wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat. 4. Rechtspflege § 32 Grundsatz 1 Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen über den Rechts- schutz in Verwaltungssachen
Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG)
Kanton Zug 159.1 Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG) Vom 26. Juni 2014 (Stand 6. September 2014) Der Kantonsrat des K
Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach 2 414.133 2.2. Zwischenbericht und Lernbericht § 5 Grundsatz 1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenbericht be­ ziehungsweise Lernbericht
Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
genügend d) 3 = ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach 2.2. Zwischenbericht und Lernbericht § 5 Grundsatz 1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenbericht be­ ziehungsweise Lernbericht
Hausordnung für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Menzingen (Zug) (Hausordnung Bostadel)
disziplinarisch sanktioniert. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 6 332.312 2 Die Grundlage des Disziplinarverfahrens bildet der Rapport eines oder mehrerer Mitarbeitenden der Strafanstalt
751.31 - Gesetz über den öffentlichen Verkehr
Kanton Zug 751.31 Gesetz über den öffentlichen Verkehr Vom 22. Februar 2007 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * beschliesst

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