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1021.005 - Kantonsratsbeschluss betreffend Investitionsbeitrag und Bürgschaft für den neuen Hauptstützpunkt der Zugerland Verkehrsbetriebe AG und die damit verbundenen Landgeschäfte sowie betreffend Darlehen für die Finanzierung des Neubaus und Objektkredit für den Mieterausbau für den Rettungsdienst und die kantonale Verwaltung im Neubau auf dem Areal An der Aa, Zug
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Grundstück N 4709 im Umfang von 5924 m², Grundbuch Zug, für 15 089 700 Franken zu ver- äussern. 3 Der Regierungsrat wird ermächtigt, 6276 m² ab Grundstück N 286, Grundbuch Zug, vom Verwaltungsvermögen ins F Der Regierungsrat wird ermächtigt, von der Stadt Zug das Grundstück N 216 im Umfang von 7869 m², Grundbuch Zug, für 21 955 500 Franken zu erwerben und zum gleichen Preis an die Zugerland Verkehrsbetriebe
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932.13 - Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
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Kanton Zug 932.13 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung Vom 25. Juni 2012 (Stand 1. Juli 2019) Die Direktion des Innern des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 des Gesetzes üb
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412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
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Klasse der Sekundarstufe I und den Übertritt von der 1. Sekundarklasse ins Gymnasium. * 2 … * § 2 Grundsatz 1 Ziel des Übertrittsverfahrens ist es, die Schüler am Ende der Primarstufe entsprechend ihren in den Fachkompetenzen sowie in den Lern-, Selbst- und Sozialkompetenzen. Sie orientiert auf der Grundlage der Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen. * 2 Sofern sich die schulische Situation und die
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414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
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genügend d) 3 = ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach 2.2. Zwischenbericht und Lernbericht § 5 Grundsatz 1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenbericht be- ziehungsweise Lernbericht
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz
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ausdrücklich eine Stufe oder eine Schulart ausgenommen ist. * 1) GS 412.11 GS 24, 55 1 412.111 3a Die Grundstufe umfasst die Kindergarten- und das erste Jahr der Primar- stufe. Die Basisstufe umfasst die Kin führt im obligatorischen Kindergarten mit den Erziehungsberechtigten ein Übertrittsgespräch. 2 Als Grundlage für dieses Gespräch dienen die Beobachtungs- und Beurtei- lungsunterlagen. 2 412.111 § 5 Schulaustritt
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Reglement zum Schulgesetz
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Zuständigkeiten sowie die Dauer bis zur Über prüfung werden protokolliert. 4. Hausaufgaben § 7 Grundsatz 1 Die Hausaufgaben dienen dazu, a) die in der Schule erworbenen Kenntnisse zu festigen; b) die Schüler Stundentafeln * 2.1. Lehrplan * § 3 Lehrplan * 1 Der Lehrplan dient den Lehrpersonen als verbindliche Grundlage für den Unterricht. * 2 … * 1) BGS 412.11 GS 24, 71 1 412.112 2a Die im Lehrplan definierten Gr Verwendung der Lehrmittel. * 2.2. Stundentafeln * § 3a * Allgemeines 1 Die Wochenstundentafeln sind Grundlage für die Verteilung der Lektionen auf die einzelnen Fächer und Fachbereiche. Fächerübergreifender
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751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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Beanspruchung von privatem Grundeigentum 1 Kanton und Einwohnergemeinden können für die Vorbereitung, die Bau und Unterhaltsarbeiten an Strassen und Wegen privates Grundeigentum be- anspruchen, wenn sich Strassen und Wege die Verzeichnisse der Einwohnergemein- den Auskunft. 2. Zuständigkeiten § 6 Grundsatz 1 Planung, Bau und Unterhalt der kantonalen Strassen und Wege sind Sache des Kantons, jene der entsprechenden Verzeichnisses im Anhang zu diesem Gesetz. 3. Planung und Bau der Strassen und Wege § 10 Grundsatz 1 Strassen und Wege sind umwelt-, ortsbild- und landschaftsschonend zu planen und zu bauen. 2 Die
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611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
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Kanton Zug 611.11 Finanzhaushaltverordnung (FHV) Vom 21. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 1 Abs. 2a, 5 Abs. 3, 35 Abs. 2 Bst. f und Abs. 3, 40 Ab
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Die Waldgrenzen werden vom Amt für Wald und Wild im Gelände festge- legt. Der Grundbuchgeometer oder die Grundbuchgeometerin sorgt für die vermessungstechnische Aufnahme und veranlasst die Eintragung in Bauten und Anla- gen zum Schutz vor Naturereignissen es erfordern, kann die Direktion des Innern Grundeigentum und Dienstbarkeiten enteignen. Das Verfahren rich- tet sich nach dem Planungs- und Baugesetz1) die dazu bestimmt sind, mehr als einem Grundstück zu dienen, sind die Rechte und Pflichten in das Grundbuch ein- zutragen. 1) BGS 923.1 10 931.1 3 Soweit der Kanton Walderschliessungsanlagen auf eigene Kosten
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512.15 - Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
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Falldaten a) dienen als Grundlage für Berichte und Lagebeurteilungen; b) halten Ermittlungsdaten in Arbeitskarteien fest; c) dokumentieren polizeiliches Handeln; d) dienen als Grundlage für die Erstellung von