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414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
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Kanton Zug 414.142 Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19- Pandemie) Vom 29. April 2020 (Stand 9. Mai 2020) Die Direktion für Bild
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612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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, den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchsprüfung. § 2 Rechtliche Grundlagen 1 Die rechtlichen Grundlagen bilden: a) die Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge
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414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
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aufnehmenden Schule. Das zu- ständige Schulleitungsmitglied der aufnehmenden Schule entscheidet auf der Grundlage des schriftlichen Gesuchs und allfälliger zusätzli- cher Gespräche mit der Schülerin bzw. dem Schüler
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414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
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ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach 2 414.133 2.2. Zwischenbericht und Lernbericht § 5 Grundsatz 1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenbericht be- ziehungsweise Lernbericht
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414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
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genügend d) 3 = ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach 2.2. Zwischenbericht und Lernbericht § 5 Grundsatz 1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenbericht be- ziehungsweise Lernbericht
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414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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gut c) 4 = genügend d) 3 = ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach 2.2. Zwischenbericht § 5 Grundsatz 1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenbericht ist nicht promotionswirksam
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414.192 - Promotionsordnung für die Fachmittelschule
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Kanton Zug 414.192 Promotionsordnung für die Fachmittelschule Vom 16. März 2005 (Stand 1. August 2020) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c
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157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
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Bewertung der Risiken für die Grundrechte der betroffenen Per- sonen; und c) eine Darstellung und Bewertung der geplanten Massnahmen, durch die der Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen sich Kantonsverfassung1), * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, Grundrechte von natürlichen Personen zu schüt- zen, über die Organe Daten bearbeiten. * § 2 Begriffe 1 a) * der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung so- wie den Risiken, welche die Bearbeitung für die Grundrechte der betroffe- nen Personen mit sich bringt, angemessen sein. 6 157.1 3 Organe sind zudem verpflichtet
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159.1 - Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG)
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Kanton Zug 159.1 Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG) Vom 26. Juni 2014 (Stand 1. September 2020) Der Kantonsrat des K
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611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
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Kanton Zug 611.11 Finanzhaushaltverordnung (FHV) Vom 21. November 2017 (Stand 7. November 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 1 Abs. 2a, 5 Abs. 3, 35 Abs. 2 Bst. f und Abs. 3, 40