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612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
, den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchsprüfung. § 2 Rechtliche Grundlagen 1 Die rechtlichen Grundlagen bilden: a) die Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge
921.15 - Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen
Kanton Zug 921.15 Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen Vom 23. Februar 2021 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 104 Abs. 3
613.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefälle)
§ 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), Art. 12 des Bundes- gesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für die Verordnungen des Bun- desrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
der schrift- lichen Prüfung und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 zu gewich- ten: * a) * Grundlagenfach Mathematik b) * Schwerpunktfach Biologie und Chemie c) * Ergänzungsfach Anwendungen der Mathematik
414.185 - Reglement über die Brückenangebote
so ausgestaltet, dass er der Heterogenität der Lernenden gerecht wird. § 6 Finanzierung 1 Die Grundleistungen sind für Jugendliche unentgeltlich. * 2 Lernende mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können Auftrag 1 Brückenangebote bereiten Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung oder eine allgemeinbildende Schule vor. Sie fördern die Lernenden in ihren Fach-, Methoden-, Selbst- der interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) festgelegt wird. 3 Für Lernende des I-B-A auf der Sekundarstufe
821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
die dazugehörenden Einrichtun- gen wie insbesondere Duschen, Toiletten und Betriebsräume. § 55 Grundsatz 1 Bäder sind so anzulegen und zu betreiben, dass die Gesundheit der Benut- zerinnen und Benutzer
823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
Kanton Zug 823.2 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) Vom 30. Juni 2009 (Stand 26. Juni 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 83 des Bundesgeset
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
IT-Vorhaben und -Projekte, deren Ge- samtkosten mindestens 50 000 Franken betragen, und dient als Grundlage für die Budgetierung. 5 153.53 2 Vor der Aufnahme ins IT-Projektportfolio werden die einzelnen IT-Vorha-
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
Zuständigkeiten sowie die Dauer bis zur Über- prüfung werden protokolliert. 4. Hausaufgaben § 7 Grundsatz 1 Die Hausaufgaben dienen dazu, a) die in der Schule erworbenen Kenntnisse zu festigen; b) die Schüler Stundentafeln * 2.1. Lehrplan * § 3 Lehrplan * 1 Der Lehrplan dient den Lehrpersonen als verbindliche Grundlage für den Unterricht. * 1) BGS 412.11 GS 24, 71 1 412.112 2 … * 2a Die im Lehrplan definierten Gr Verwendung der Lehrmittel. * 2.2. Stundentafeln * § 3a * Allgemeines 1 Die Wochenstundentafeln sind Grundlage für die Verteilung der Lektionen auf die einzelnen Fächer und Fachbereiche. Fächerübergreifender
414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
gut c) 4 = genügend d) 3 = ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach 2.2. Zwischenbericht § 5 Grundsatz 1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenbericht ist nicht promotionswirksam

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