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612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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, den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchsprüfung. § 2 Rechtliche Grundlagen 1 Die rechtlichen Grundlagen bilden: a) die Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge
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921.15 - Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen
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Kanton Zug 921.15 Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen Vom 23. Februar 2021 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 104 Abs. 3
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613.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefälle)
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§ 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), Art. 12 des Bundes- gesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für die Verordnungen des Bun- desrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom
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414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
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der schrift- lichen Prüfung und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 zu gewich- ten: * a) * Grundlagenfach Mathematik b) * Schwerpunktfach Biologie und Chemie c) * Ergänzungsfach Anwendungen der Mathematik
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414.185 - Reglement über die Brückenangebote
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so ausgestaltet, dass er der Heterogenität der Lernenden gerecht wird. § 6 Finanzierung 1 Die Grundleistungen sind für Jugendliche unentgeltlich. * 2 Lernende mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können Auftrag 1 Brückenangebote bereiten Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung oder eine allgemeinbildende Schule vor. Sie fördern die Lernenden in ihren Fach-, Methoden-, Selbst- der interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) festgelegt wird. 3 Für Lernende des I-B-A auf der Sekundarstufe
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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
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die dazugehörenden Einrichtun- gen wie insbesondere Duschen, Toiletten und Betriebsräume. § 55 Grundsatz 1 Bäder sind so anzulegen und zu betreiben, dass die Gesundheit der Benut- zerinnen und Benutzer
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823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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Kanton Zug 823.2 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) Vom 30. Juni 2009 (Stand 26. Juni 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 83 des Bundesgeset
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153.53 - Informatikverordnung (ITV)
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IT-Vorhaben und -Projekte, deren Ge- samtkosten mindestens 50 000 Franken betragen, und dient als Grundlage für die Budgetierung. 5 153.53 2 Vor der Aufnahme ins IT-Projektportfolio werden die einzelnen IT-Vorha-
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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
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Zuständigkeiten sowie die Dauer bis zur Über- prüfung werden protokolliert. 4. Hausaufgaben § 7 Grundsatz 1 Die Hausaufgaben dienen dazu, a) die in der Schule erworbenen Kenntnisse zu festigen; b) die Schüler Stundentafeln * 2.1. Lehrplan * § 3 Lehrplan * 1 Der Lehrplan dient den Lehrpersonen als verbindliche Grundlage für den Unterricht. * 1) BGS 412.11 GS 24, 71 1 412.112 2 … * 2a Die im Lehrplan definierten Gr Verwendung der Lehrmittel. * 2.2. Stundentafeln * § 3a * Allgemeines 1 Die Wochenstundentafeln sind Grundlage für die Verteilung der Lektionen auf die einzelnen Fächer und Fachbereiche. Fächerübergreifender
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414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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gut c) 4 = genügend d) 3 = ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach 2.2. Zwischenbericht § 5 Grundsatz 1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenbericht ist nicht promotionswirksam