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2002.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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den Kanton Zug zuziehen. Schliesslich wollte man mit der vorliegenden Vorlage eine gesetzli- che Grundlage schaffen, damit Verlustscheine der kantonalen Ämter und Gerichte zentral bei der Steuerverwaltung
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2001.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Diese müssten auch bei einer Zusammenführung vollumfänglich gewährleistet bleiben. Die gesetzlichen Grundlagen für das KFA wären somit auch nach einer Umgliederung in die BD die gleichen. So müsste das KFA
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2037.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Anspruch genommene Garantien sind zu verzinsen und zurückzuzah- len. Zudem sollen die Darlehen grundpfandrechtlich oder in anderer Form (z. B. mittels Bürgschaft oder Sicherungsübereignung an beweglichen Sachen) gemäss jeweiligem Leistungsauftrag als Entschädigung der stationären Pflichtleistungen in der Grundversicherung auszuhandeln. Auch nach der Revision des Krankenversicherungsrechts betreffend Spitalfi- nanzierung ken); – eine auf langfristige Erfüllung des Leistungsauftrags ausgerichtete wirtschaftliche Grundausstattung nachweisen (Sicherstellung der Versorgung); – sich im Rahmen der Aus- und Weiterbildung des
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1894.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Hochbauten
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d der Kommission die Vorlage des Regie- rungsrates erläuterte und Ruth Jorio zusammen mit André Grunder seitens der Stiftung Maihof Zug der Kommission einen ausführlichen Überblick über die geplanten
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1894.1c1 - Beilage C
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Projektbeschrieb als Beilage zum Beitragsgesuch Bodenbelagsersatz Aufenthaltsräume und Treppe 0. Grundlagen zum Projektbeschrieb Das Haus Euwmatt Unterägeri wurde 1996 erstellt. Das Gebäude und die Haustechnik
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1918.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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damit, dass ein Teil der Grundleistungen durch die Steuern abgedeckt sei. Die Kommissionsmehrheit war jedoch der Ansicht, dass es sich beim Kostendeckungsprinzip um ein grundlegendes Prinzip des Gebührenrechts kaum kostendeckend. Der Regierungsrat ist aufgrund einer Analyse zum Schluss gelangt, dass eine grundlegende Revision des Gebührenwesens notwendig ist. Die Kommission erstattet Ihnen wie folgt Bericht: 1 spezieller EDV-Aufwand infolge der Revision des Gebührenrechts entstehe nicht. Teilweise könne als Grundlage die Kosten-/Leistungsrechnung (KLR) herange- zogen werden. Zunehmend würden auch Leistungserfassungen
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1918.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Stawiko den Anträgen der vor- beratenden Kommission zu. Zu § 1 Abs. 2 wurde bemerkt, dass es dem Grundgedanken der Zuger Finanz- und Aufgaben- reform (ZFA) zuwiderlaufe, wenn das kantonale Gesetz auch für 11. März 1974 für die Gemeinden Gültigkeit hatte. Somit schaffe das neue Gebührengesetz keine grundlegenden Änderungen. Auch hätten in der Vernehmlassung alle Gemeinden, ausser der Stadt Zug, zugestimmt
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1936.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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öffentlichen Verkehr, welches im Dezember 2007 in Kraft ge- treten ist, hat sich diese Situation grundlegend geändert. Einerseits ist der gesetzliche Leis- tungsauftrag zur Führung des kantonalen Busnetzes gehen die Informationen direkt an die Volkswirtschaftsdirektion. 8. Ergänzende Berichterstattung Grundlegende Unternehmens- und/oder Investitionsentscheide, welche von der Beteili- gungsstrategie abweichen alerhöhung regelt, die Gemeinden aber nicht verpflichtet, ihre Aktienpakete auch zu halten. Im Grundsatz wird vorgesehen, dass sich der Kanton zwingend zu mindestens 50 % als Aktionär der ZVB engagiert
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1935.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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veröffentlichten gesamtschweizerischen Kriminalstatistik in die Lagebeurteilung ein- beziehen und als Grundlage für die Beantwortung der damit zusammenhängenden Vorstösse verwenden. Fristerstreckungsantrag:
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1936.4 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
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Vorlage Nr. 1936.4 Laufnummer 13514 Änderung des Kantonsratsbeschlusses betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden an der Erhöhung des Aktienkapi- tals der Zugerland Verkehrsbetriebe AG (ZVB