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1681.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Ausreichende gesetzliche Grundlagen für Geschäftskontrollen Die Aufsichtspflichten und Kontrollmechanismen in der kantonalen Verwaltung sind mit den bestehenden gesetzlichen Grundlagen ausreichend geregelt , dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, mit der die nötigen und geeigneten gesetzlichen Grundlagen zur Einführung eines wirksamen Kontrollme- chanismus über den Geschäftsgang in der kantonalen von Mechanismen geeig- net seien, diese Kontrolle zu gewährleisten und die nötigen gesetzlichen Grundlagen auszuar- beiten. Die Motion lasse bewusst offen, ob hierzu verwaltungsinterne, parlamentarische
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1681.4 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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übergreifende Gesamtverantwortung und systemati- sche Aufsicht über die Staatsverwaltung. Der Grundgedanke hinter dem Antrag sei, dass sich der Regierungsrat künftig als Geschäftsle i- tung des Kantons fizienz und Effektivität, Vermeidung von Fehlern sowie Verhindern von betrügerischem Verhal- ten. Grundlegend für den Aufbau eines IKS seien die folgenden Elemente: Ziele ausarbeiten, Prozessabläufe erfassen Kommissionsmitglied führte aus, die Information zwischen den einzelnen En t- scheidungsträgern sei im Grunde eine Selbstverständlichkeit . Es habe Mühe damit, so etwas in ein Gesetz aufzunehmen. Man müsse da
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1681.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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fordern die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Einführung eines einheitlichen und umfassenden Absenzenmanagements (Vorlage 1924), die Schaffung von gesetzlichen Grundlagen für den Anspruch auf «Whistleblowing» 1 - 12750) Motion der erweiterten Justizprüfungskommission betreffend Erarbeitung gesetzlicher Grundlagen zur Weitergabe von Informationen durch die Gene- ralsekretärin, den Generalsekretär (Vorlage 1923 «Whistleblowing» in der kantonalen Verwaltung (Vorlage 1925) und die Erarbeitung von gesetzlichen Grundlagen zur Weitergabe von Informationen durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär an die stell
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1681.4a - Beilage
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Seite 3/4 Erfolgsfaktoren überprüfen müssen, was einer umfassenden Risikoanalyse bedarf. Eine gute Grundlage dazu kann beispielsweise das bestehende Risikoinventar bieten, welche s zu einer eigentlichen R
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1715.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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fähigt, die grundlegenden Zusammenhänge des sozialen und politischen Umfeldes sowie von Mensch und Umwelt zu kennen und zu verstehen; d) Musik, Kunst und Gestaltung: eine auch praktische Grundbildung in ver- te Ziele der obligatorischen Schule Art. 3 Grundbildung 1 In der obligatorischen Schule erwerben und entwickeln alle Schülerin- nen und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen sowie kulturel- le folgenden Bereichen: a) Sprachen: eine umfassende Grundbildung in der lokalen Standardsprache (mündliche und schriftliche Sprachbeherrschung) und grundlegende Kompetenzen in einer zweiten Landessprache und
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1715.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. Juni 2009
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fähigt, die grundlegenden Zusammenhänge des sozialen und politischen Umfeldes sowie von Mensch und Umwelt zu kennen und zu verstehen; d) Musik, Kunst und Gestaltung: eine auch praktische Grundbildung in ver- te Ziele der obligatorischen Schule Art. 3 Grundbildung 1 In der obligatorischen Schule erwerben und entwickeln alle Schülerin- nen und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen sowie kulturel- le folgenden Bereichen: a) Sprachen: eine umfassende Grundbildung in der lokalen Standardsprache (mündliche und schriftliche Sprachbeherrschung) und grundlegende Kompetenzen in einer zweiten Landessprache und
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1715.2 - Antrag des Regierungsrates
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fähigt, die grundlegenden Zusammenhänge des sozialen und politischen Umfeldes sowie von Mensch und Umwelt zu kennen und zu verstehen; d) Musik, Kunst und Gestaltung: eine auch praktische Grundbildung in ver- te Ziele der obligatorischen Schule Art. 3 Grundbildung 1 In der obligatorischen Schule erwerben und entwickeln alle Schülerin- nen und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen sowie kulturel- le folgenden Bereichen: a) Sprachen: eine umfassende Grundbildung in der lokalen Standardsprache (mündliche und schriftliche Sprachbeherrschung) und grundlegende Kompetenzen in einer zweiten Landessprache und
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1629.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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verlangt. Zudem soll die aufgrund der Motion zwingende Teilrevision genutzt werden, um die gesetzliche Grundlage im Ingress zu vervollständigen. Der Regierungsrat erfüllt damit einen verbindlichen Motionsauftrag
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1628.1 - Antwort des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 1628.1 Laufnummer 12596 Kleine Anfrage von Stephan Schleiss betreffend individuelle Prämienverbilligung und NFA Antwort des Regierungsrates vom 22. Januar 2008 Wir beantworten die Kleine A
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1662.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Hand zu richten hat. Wir fordern den Regierungsrat deshalb auf, dem Kantonsrat die ge- setzliche Grundlage zur Alterspolitik in einer separaten Vorlage zu unterbreiten und die damit zusammenhängenden Pe