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1681.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Ausreichende gesetzliche Grundlagen für Geschäftskontrollen Die Aufsichtspflichten und Kontrollmechanismen in der kantonalen Verwaltung sind mit den bestehenden gesetzlichen Grundlagen ausreichend geregelt , dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, mit der die nötigen und geeigneten gesetzlichen Grundlagen zur Einführung eines wirksamen Kontrollme- chanismus über den Geschäftsgang in der kantonalen von Mechanismen geeig- net seien, diese Kontrolle zu gewährleisten und die nötigen gesetzlichen Grundlagen auszuar- beiten. Die Motion lasse bewusst offen, ob hierzu verwaltungsinterne, parlamentarische
1681.4 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
übergreifende Gesamtverantwortung und systemati- sche Aufsicht über die Staatsverwaltung. Der Grundgedanke hinter dem Antrag sei, dass sich der Regierungsrat künftig als Geschäftsle i- tung des Kantons fizienz und Effektivität, Vermeidung von Fehlern sowie Verhindern von betrügerischem Verhal- ten. Grundlegend für den Aufbau eines IKS seien die folgenden Elemente: Ziele ausarbeiten, Prozessabläufe erfassen Kommissionsmitglied führte aus, die Information zwischen den einzelnen En t- scheidungsträgern sei im Grunde eine Selbstverständlichkeit . Es habe Mühe damit, so etwas in ein Gesetz aufzunehmen. Man müsse da
1681.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
fordern die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Einführung eines einheitlichen und umfassenden Absenzenmanagements (Vorlage 1924), die Schaffung von gesetzlichen Grundlagen für den Anspruch auf «Whistleblowing» 1 - 12750) Motion der erweiterten Justizprüfungskommission betreffend Erarbeitung gesetzlicher Grundlagen zur Weitergabe von Informationen durch die Gene- ralsekretärin, den Generalsekretär (Vorlage 1923 «Whistleblowing» in der kantonalen Verwaltung (Vorlage 1925) und die Erarbeitung von gesetzlichen Grundlagen zur Weitergabe von Informationen durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär an die stell
1681.4a - Beilage
Seite 3/4 Erfolgsfaktoren überprüfen müssen, was einer umfassenden Risikoanalyse bedarf. Eine gute Grundlage dazu kann beispielsweise das bestehende Risikoinventar bieten, welche s zu einer eigentlichen R
1715.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
fähigt, die grundlegenden Zusammenhänge des sozialen und politischen Umfeldes sowie von Mensch und Umwelt zu kennen und zu verstehen; d) Musik, Kunst und Gestaltung: eine auch praktische Grundbildung in ver- te Ziele der obligatorischen Schule Art. 3 Grundbildung 1 In der obligatorischen Schule erwerben und entwickeln alle Schülerin- nen und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen sowie kulturel- le folgenden Bereichen: a) Sprachen: eine umfassende Grundbildung in der lokalen Standardsprache (mündliche und schriftliche Sprachbeherrschung) und grundlegende Kompetenzen in einer zweiten Landessprache und
1715.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. Juni 2009
fähigt, die grundlegenden Zusammenhänge des sozialen und politischen Umfeldes sowie von Mensch und Umwelt zu kennen und zu verstehen; d) Musik, Kunst und Gestaltung: eine auch praktische Grundbildung in ver- te Ziele der obligatorischen Schule Art. 3 Grundbildung 1 In der obligatorischen Schule erwerben und entwickeln alle Schülerin- nen und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen sowie kulturel- le folgenden Bereichen: a) Sprachen: eine umfassende Grundbildung in der lokalen Standardsprache (mündliche und schriftliche Sprachbeherrschung) und grundlegende Kompetenzen in einer zweiten Landessprache und
1715.2 - Antrag des Regierungsrates
fähigt, die grundlegenden Zusammenhänge des sozialen und politischen Umfeldes sowie von Mensch und Umwelt zu kennen und zu verstehen; d) Musik, Kunst und Gestaltung: eine auch praktische Grundbildung in ver- te Ziele der obligatorischen Schule Art. 3 Grundbildung 1 In der obligatorischen Schule erwerben und entwickeln alle Schülerin- nen und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen sowie kulturel- le folgenden Bereichen: a) Sprachen: eine umfassende Grundbildung in der lokalen Standardsprache (mündliche und schriftliche Sprachbeherrschung) und grundlegende Kompetenzen in einer zweiten Landessprache und
1629.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
verlangt. Zudem soll die aufgrund der Motion zwingende Teilrevision genutzt werden, um die gesetzliche Grundlage im Ingress zu vervollständigen. Der Regierungsrat erfüllt damit einen verbindlichen Motionsauftrag
1628.1 - Antwort des Regierungsrates
Vorlage Nr. 1628.1 Laufnummer 12596 Kleine Anfrage von Stephan Schleiss betreffend individuelle Prämienverbilligung und NFA Antwort des Regierungsrates vom 22. Januar 2008 Wir beantworten die Kleine A
1662.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Hand zu richten hat. Wir fordern den Regierungsrat deshalb auf, dem Kantonsrat die ge- setzliche Grundlage zur Alterspolitik in einer separaten Vorlage zu unterbreiten und die damit zusammenhängenden Pe

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