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2861.1 - Interpellationstext
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Vorlage Nr. 2861.1 Laufnummer 15762 Interpellation von Susanne Giger, Jürg Messmer und Willi Vollenweider betreffend Verhinderung der Fertigstellung der Fachmittelschule Zug an ihrem bewährten Standor
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2903.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 2903.1 Laufnummer 15891 Teilrevision des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches für den Kanton Zug vom 17. August 1911 (EG ZGB) betreffend Stiftungsaufs
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2762.18 - Antrag von Laura Dittli, Barbara Häseli, Andreas Hausheer und Thomas Meierhans zur 2. Lesung
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Verfah- ren zur Wahl ihrer Behörden so wie der Vertreterinnen und Vertreter im Ständerat nach dem Grundsatz des Majorzes, des Proporzes oder einer Mischform. Nach der Meinung der Mehrheit wären sie auch frei
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2777.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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erheblich zu erklären; c) die Anträge 2 und 5 seien nicht erheblich zu erklären. Das dem Antrag 6 zu Grunde liegende Postulat wurde bereits nicht erheblich erklärt, weshalb dieser Antrag gegenstandslos ist langfristige Zielbild der Bahninfra- struktur. Ein Rahmenplan ist der erste Planungsschritt und Grundlage der einzelnen Ausbau- schritte im Rahmen des strategischen Entwicklungsprogramms Bahninfrastruktur Zug hat das BAV die SBB beauftragt, weitere Konzeptstu- dien auszuarbeiten, deren Ergebnisse als Grundlage für die Projektierung der Infrastrukt u- ren benötigt werden. Diese sollen zeitgleich mit dem B
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2775.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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Vorlage Nr. 2775.3 Laufnummer 15768 Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung der Teilrevision der Geschäftsordnung des Kantonsgerichts Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission vo
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2767.1 - Antwort des Regierungsrats
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von den Eigentumsverhält- nissen bei den einzelnen Spitälern und Kliniken. Wegleitend ist der Grundsatz von § 5a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG; BGS
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2786.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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schen Zentrums Hagendorn wurde die Stawiko info r- miert, dass der Regierungsrat aktuell die Grundsatzfrage abklärt, wer einen allfälligen Defizit- betrag, der nicht durch die Leistungsvereinbarung mit dem Budget und dem Finanzplan im ganzen Betrachtungszeitraum noch die degressive Ab- schreibung zu Grunde gelegt. Neu wird die Laufende Rechnung als «Erfolgsrechnung» bezeichnet. Für den Ausgleich des k ausschliesslich die Asylsuchenden mit B- Ausweis oder die vorläufig aufgenommenen mit F-Ausweis zu Grunde legt, betrug die Erwerbs- quote sogar knapp 40 Prozent. Man kann davon ausgehen, dass die Deutschkurse
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2786.3a - Beilage
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sstufe: Regierungsrat 3590 - Zuger Polizei Datum: 8. Januar 2018 1 Leistungsauftrag 1 Grundlagen 1.1 Grundauftrag Die Zuger Polizei trägt im Rahmen des gesetzlichen Auftrages durch Information, Beratung Information und Prävention Instruktion an Polizeibildungseinrichtungen 1.3 Wesentliche rechtliche Grundlagen Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) Schweizerische Stra Kostenersatz für polizeiliche Leistungen vom 11. Dezember 2007 (BGS 512.26) Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November
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2818.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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sind. 3. Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen Ingress Der Verwaltungsgebührentarif findet seine Grundlage in § 41 Abs. 1 Bst. e der Kantonsverfas- sung vom 31. Januar 1894 (BGS 111.1), wonach dem Kantonsrat matisch umbenannt in Ziffer 99 bis , wobei deren Inhalt unverändert bleibt. Ziffer 101 bis Als Grundlage für den Erbenruf wurde bis anhin fälschlicherweise § 10 Abs. 1 Ziff. 7 EG ZGB genannt. Zuständig ist. Seite 8/10 2818.1 - 15661 Ebenfalls im Zusammenhang mit dem Etzelwerk wird die gesetzliche Grundlage bei Wassernutzungen für die einmalige Konzessionsgebühr für Anlagen über 100 Megawatt (MW) Leistung
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2818.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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angepasst, eine Totalrevision fand bisher aber noch nicht statt. Der Verwaltungsgebührentarif ist ein grundlegender Erlass, der für diverse Amtshandlungen kantonaler und kommunaler Behörden Gebühren festsetzt. Ungleichheit beseitigen und Klarheit schaffen zu können, ist aus Sicht der Kommission eine gesetzliche Grundlage unabdingbar. Der Vorschlag der Regierung, die Mehrwertsteuer als exklusive zu bezeichnen, wurde Autonummerversteigerung berücksichtigt werden muss, hielt der Finanzdirektor fest, dass die gesetzliche Grundlage hierfür bereits ge- schaffen wurde und keine Regelungsnotwendigkeit mehr besteht. Abschnitt II: