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2817.4 - Bericht und Antrag der Kommission
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Vorlage Nr. 2817.4 Laufnummer 15769 Teilrevision der Kantonsverfassung sowie des Verantwortlichkeitsgesetzes betreffend Einführung eines Amtsenthebungsverfahrens Bericht und Antrag der vorberatenden K
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2823.8c - Beilage 3 Kurzgutachten
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weitgehend durch Bundesrecht geregelt sind) zu berücksichtigen sind. Neben der entsprechenden Grundschutznorm von Art. 3 NHG hat der Bund insbesondere gestützt auf die Art. 5 ff. NHG Bundesinventare für Möglichkeit der formellen 10 Enteignung (anstelle einer vertraglichen Lösung) zur Umsetzung des Grundsatzes der freien Zugänglichkeit der Seefer gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG gesetzlich ausgeschlossen behördlichen Schutzverfügung vorzusehen. Wie die Erfahrungen des Kantons Bern zeigen, hat sich dieser Grundsatz sich dort auch bewährt, werden doch im Kanton Bern offenbar 99 von 100 Schutzmassnahmen im gegenseitigen
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2823.8b - Beilage 2 Präsentation
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der Fall, wenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll. 5. April 2018 19 5. April 2018 20 II. Kantonale Spielräume bei der Denkmalpflege (ohne NHG) 1. Der Grundsatz Die Kantone sind autonom Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19792 (RPG). 2 Sie sorgen dafür, dass das Bundesinventar auf der Grundlage der kantonalen Richtpläne berücksichtigt wird, insbesondere bei der Nutzungsplanung nach den Artikeln einzelnen Objekten des BLN räumlich entwickeln sollen. 2 Sie sorgen dafür, dass das BLN auf der Grundlage der kantonalen Richtpläne berücksichtigt wird, insbesondere bei der Nutzungsplanung nach den Artikeln
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2823.10 - Anträge von Adrian Moos zur 2. Lesung
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nachgelebt werden muss, ist es wichtig, dass neuere, auch architektonisch ansprechende Bauten im Grundsatz einfach abgebrochen werden können. Sollte aber ein solches Objekt von regionaler oder nationaler
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2827.2d - Beilage 4 Portfoliostrategie
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kurdrlstlg j mittelfristig bis 3 J. ! 3 bis 10 J. Standort GS-Nr. Eigentumsform Standort ^>^ Zonenplan Grundnutzung Überiagemde Zone 255 Verwaltungsvermögen nicht ausgeschöpft ÖIB keine ^s, ^r-^G fSfS!si^?i Überlagemde trategie des Hochbauamts Juni 2017, Version 1.0 Inhalt 1. Einleitung 5 2. Ausgangslage 5 2.1. Grundauftrag Baudirektion 5 2.2. Immobilienstrategie Kanton Zug 5 3. Ziele der Portfoliostrategie 6 4. Immobilien Massnahmen. Sie werden in der Port- foliostrategie bezeichnet und beschrieben. 2. Ausgangslage 2.1. Grundauftrag Baudirektion (BGS 151.1 §46 «Der Baudirektion kommen zu: 1. Die Aufsicht über Bau und Unterhalt
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2845.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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neue Ausgangslage stellt ein Kommissionsmitglied einen Rückkommensa n- trag, damit über den im Grundsatz verabschiedeten § 6a nochmals detailliert beraten werden kann. Die Kommission stimmt diesem R
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2845.1a - Beilage Entwurf Statuten ZKB
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Seite 1 von 13 Statuten der Zuger Kantonalbank (Version vom 20.10.2017, clean) ________________________________________________________________________________ Das Gesetz über die Zuger Kantonalbank (
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2845.3b - Beilage 2 Staatsgarantie/Abgeltungsmodelle
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Kantonalbank 1. Übersicht der Regelungen in den Kantonen St. Gallen und Nidwalden Kt. Gesetzl. Grundlage Rechtsform Staatsgarantie Abgeltung SG Kantonalbankgesetz AG (Art. 762 OR) Unbeschränkt. Art. 6:
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2858.2 - Antwort des Regierungsrats
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Notorganisationsgesetzes (neu: Bevölkerungs- schutzgesetz) legt der Regierungsrat die zentralen Grundsteine für eine zukunftsorientierte Be- völkerungsschutzstrategie. Weiter werden via Budget die notwendigen 5 sowie das Stromversorgungsgesetz. 6 Auch auf kantonaler Ebene sind verschiedene gesetzli- che Grundlagen für eine Bewältigung von bevölkerungsschutzrelevanten Lagen einschlägig, so zum Beispiel das N Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz. 15 In diesen Gesetzen und den dazugehörigen Verordnungen sind Grundlagen enthalten, die zur Sicherstellung von Ruhe und Ordnung sowie zur Vorbereitung der erfolgreichen
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2856.2 - Antwort des Regierungsrats
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en- senerhöhung die Fächer Sport, Bildnerisches sowie Angewandtes Gestalten und Musik nur den Grundlagenbereich betrifft, nicht aber den Bereich der gymnasialen Ergänzungs- und Schwer- punktfächer. Die P gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 15. Februar 1995 (BGS 411.3) unterscheidet im Bereich der Grundlagen resp. obligatori- schen Fächer vier verschiedene Lernbereiche: 1. Sprachen, 2. Mathematik und