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1300.10 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
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Bedeutung sein. Es kommt 1300.10 - 12090 7 nämlich auf den wahren Sinn der Rechtsnorm, auf den Grundgehalt der Rechtsnorm an. Auch die historische Auslegung des bisherigen Zuger Wahlrechtes lässt den Schluss Bericht in folgende Kapitel: 1. Vorgeschichte 2. Das Wichtigste in Kürze 3. Grundlagen in der Verfassung des Kantons Zug 4. Grundlagen in der Bundesverfassung 5. Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes (WAHL- UND ABSTIMMUNGSGESETZ, WAG) UND ÄNDERUNG DER KANTONSVERFASSUNG (ÄNDERUNG DER STATISTISCHEN GRUNDLAGEN FÜR DIE ZUTEILUNG DER KANTONSRATSMANDATE) BERICHT UND ANTRAG DER KOMMISSIONSMINDERHEIT VOM 18.
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1300.17 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Mit dieser verfassungsrechtlichen Auslegung wird ein Ausschluss der Volkswahl auf Gesetzesstufe im Grunde genommen obsolet. Die gemeindeweise Einführung der Volkswahl der Gemeindeschreiberinnen und Geme r ist dabei - wie dar- gelegt - ausgeschlossen. Im Sinne der besseren Verständlichkeit ist der Grundsatz des Ausschlusses der Volkswahl resp. die Anstellung durch die Exekutive wie auch die Möglichkeit
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1303.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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punktuell auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Zusammenarbeitsformen zu finden. Die Diskussion zur Grundsatzfrage der Gemeindegrössen wurde auch in der paritäti- schen Steuerungsgruppe ZFA geführt. Das "Szenario sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bereich auf. Die Regierung soll darlegen, wie eine grundlegende Strukturreform unter Einbezug der Gemeinden und der Bevölkerung umgesetzt werden könnte und schafft zuletzt aus politischen Überlegungen nie durchsetzen und wurde somit nicht weiter- verfolgt. Am Grundsatz der gleichwertigen Beteiligung der Gemeinden an der ZFA bzw. NFA wird weiterhin festgehalten. Damit
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1326.2 - Antwort des Regierungsrates
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Internetadresse verwiesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass auf kantonaler Ebene keine ergänzenden Grundlagen zu Bundesgesetzgebung für Anlagen des öffentlichen Verkehrs beste- hen. 4 1326.2 - 11799 4. Wird Rahmen der Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren EDK werden in mehreren Arbeitsgruppen die Grundlagen für Regelungen erarbeitet, die an Stelle der wegfallenden IV-Regelungen in den Kantonen angewendet 3) erläutert. In § 29 des Schulgesetzes (Besondere Förderung) wurde mit der Gesetzesänderung die Grundlage für die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung geschaffen: Kinder
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1249.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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gemässer Verwendung um 4% vermindern. Die öffentlich-rechtliche Rückerstat- tungspflicht sollte im Grundbuch angemerkt werden. Die Gesundheitsdirektion hat in der Folge einen Rückzahlungsvertrag entworfen den Betrag der betriebsfremden Kosten. Dies folgt aus dem in § 1 KRB implizit festgeschriebenen Grundsatz der Parität von Subvention und subventionsberechtigtem Objekt. Vor diesem Hintergrund forderte die der Regierungsrat, das bereinigte, subventions- berechtigte Kostendach von Fr. 15'519'100.-- als Grundlage für die Auszahlung des Kantonsbeitrags von Fr. 9'311'460.-- (60%) anzuerkennen und die vorliegende
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1249.2 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Nein-Stimme, 3.1 das bereinigte, subventionsberechtigte Kostendach von 15'519'100.- Franken als Grundlage für die Auszahlung des Kantonsbeitrags von 9'311'460.- Franken (60%) anzuerkennen; 3.2 die Schl
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1297.07 - Bericht und Antrag des Regierungsrates und des Obergerichtes für die 2. Lesung
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a. die Zuständigkeit der Bürgergemeinden für Sozialhilfe aufgehoben werden soll. Weil die Grundsatzdiskussion im Rahmen der SHG-Revision ge- führt werden soll, verzichtet der Regierungsrat im Moment auf
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1297.09 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission zur 2. Lesung
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1297.9 (Laufnummer 11876) ANPASSUNG KANTONALER GESETZE AN DIE REVISION DES ALLGEMEINEN TEILS DES STRAFGESETZBUCHES (AT STGB) UND AN DAS BUNDESGESETZ ÜBER DAS JUGENDSTRAFRECHT (J
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1307.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Studienkosten. Die Vereinbarung bezieht sich nur auf die sog. Diplomstudiengänge, also auf die Grundstudien an den Fachhochschulen. Auf den Einbezug von Nachdip- lom-Studiengängen wurde verzichtet. Die Kraft. Für drei Monate (Oktober - Dezember) fallen die Mehrkosten bereits ab 2005 an. Auf diesen Grundlagen bzw. Annahmen ergeben sich ab Studienjahr 2005/06 für den Kanton Zug Mehraufwen- dungen im Betrag
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1307.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1307.4 (Laufnummer 11825) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND BEITRITT ZUR INTERKANTONALEN FACHHOCHSCHULVEREINBARUNG BERICHT UND ANTRAG DER STAATSWIRTSCHAFTSKOMMISSION VOM 3. OKTOBE