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2195.7a - Beilage: Revisionsbericht 55-2020
Rechtmässigkeit der Kredit-Schlussab- rechnung festzustellen und eine entsprechende Empfehlung als Grundlage für deren Genehmi- gung abzugeben. 5. PRÜFUNGSGRUNDLAGEN Folgende Unterlagen wurden uns durch das
2198.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
haben an die Lehrpersonen folgende Besoldungen auszurichten: 1. Jahresgehalt, bestehend aus: a) Grundgehalt (12/13 des Jahresgehaltes) b) 13. Monatsgehalt (1/13 des Jahresgehaltes) 2. Teuerungszulage 3. systematischer, kontinuierlicher und geleiteter Pro- zess, der die Qualität der Schule fördert. 2 Grundlage ist ein von der Schulkommission nach den Rahmenbedingungen des Bildungsrates beschlossenes Qual
2198.3c - Beilage 3
systematischer, konti- nuierlicher und geleiteter Prozess, der die Qualität der Schule fördert. 2 Grundlage ist ein von der Schulkommission nach den Rahmenbedingungen des Bildungsrates be- schlossenes Qu
2199.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
sgrundkurse eine prak- tische Ausbildung zum Einsatz dieser Geräte erhalten. Der Besuch dieser Grundkurse ist auch für alle Lehrpersonen obligatorisch. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die geltenden
2129.2a - Wirksamkeitsbericht Zuger Finanzausgleich (ZFA) - Evaluation des Zuger Finanzausgleichs 2006-2011 vom 30. April 2012
einem ersten Schritt der Grundbetrag wie bisher berechnet wird. Anschliessend sind jedoch nur diejenigen Gemeinden bezugsberechtigt, deren Steuerertrag weniger als 95% des Grundbetrags ausmachen (neutrale Neuheim +4.2 Mio. CHF Grundbetrag = Sockelbetrag + (Einwohner x Pro-Kopf-Betrag) C H F 120 Mio. 140 Mio. Sockel 0.5 Mio. Pro-Kopf-Betrag 2010: 4‘525 CHF Die Lage der Geraden des Grundbetrages wird durch den ihrem Grundbedarf liegt, in den Finanzausgleich ein. Die Nehmergemeinden – z.B. Neuheim und Cham - erhalten dadurch genau so viele Mittel, dass sie den für ihre Einwohnerzahl errechneten Grundbedarf erreichen
2129.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Steuerertrag weniger als 95 % des Grundbetrags ausma- chen. Es wurde also eine neutrale Bandbreite von 5 % festgelegt. Es findet nur ein Ausgleich bis zu 95 % des Grundbetrags statt. Die nicht benötigten Mittel auf 4 % würden Hünenberg, Steinhausen und Risch noch zu Nettogewinnern. Dies entspricht nicht der Grundidee der zu prüfenden Änderungen der F i- Seite 16/20 2331.1 / 2129.2 / 2141.2 / 2254.2 - 14535 nanz Variante 5b, Seite 46) zeigt, dass durch die Einführung e i- ner «neutralen Zone» mit 95 % des Grundbetrages die umverteilte Summe um 16 % reduziert wird. Je grösser die «neutrale Zone» definiert wird, desto
2177.10a - Beilage: Revisionsbericht 19-2021
Rechtmässigkeit der Kredit-Schlussabrechnung festzustellen und eine entsprechende Empfehlung als Grundlage für deren Genehmigung abzuge- ben. 5. PRÜFUNGSGRUNDLAGEN Folgende Unterlagen wurden uns durch das
2189.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
Vorlage Nr. 2189.1 Laufnummer 14171 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Änderung von § 10 Bericht und Antrag des Obergerichts vom 4. Oktober 2012 Sehr geehr
2189.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
elektronischen Eingaben gemäss eSchKG sinnvoll und zweckmässig ist. Insbe- sondere wird dadurch dem Grundsatz eines sparsamen Umgangs mit Ressourcen Rechnung getragen. 3. Finanzielle Auswirkungen Die beantragten
2193.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Beratungsfirmen angesiedelt. Die vorgenannten sog. Multiplikatoren profitieren dabei von der Grundlagenarbeit der Kontaktstelle Wirtschaft, insbesondere von deren Informationsmaterial und deren Know-how Erst seit 1992 führt der Kanton Zug offiziell eine Kontaktstelle Wirtschaft und hat sich damit zum Grundsatz der Wirtschaftspflege bekannt, das heisst primär zu Dienstleistungen gegenüber bereits im Kanton at will diese Position behalten und die posit iven Rahmenbedingungen weiter entwickeln. Dieser Grundsatz wird im Gesetz aufgenommen. Abs. 1 orientiert sich am nationalen Benchmark. Der Kanton Zug wird

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