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1393.13 - Antrag von Alois Gössi zur 2. Lesung
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1393.13 (Laufnummer 12056) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND RAHMEN- UND OBJEKTKREDIT FÜR DIE PLANUNG UND DEN BAU DER "UMFAHRUNG CHAM - HÜNENBERG" SOWIE FÜR DEN LANDERWERB ANTRAG
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1395.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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die Vorlage Nr. 1395.4 - 12415 mit den Anträgen der vorberatenden Kommission. Aufgrund des Grundsatzentscheides in der Eintretensdebatte, die Zuständigkeiten bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe bei den weiterhin in der alten Form beibehalten will. 2. Eintretensdebatte Die Stawiko hat sich in einem Grundsatzentscheid mit 6 Ja- zu 1 Nein-Stimme ohne Enthaltung dafür ausgesprochen, die Zuständigkeiten sowohl
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1413.03b - Beilage 2
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Funktion "Chef VOS": Verkehr-, Ordnung und Sicherheit). • Diese Instruktionen sowie pro Anlass ein Grundaufwand für die einmalige Einsatzkoordina- tion von 2 Polizei-Arbeitsstunden haben keine Kostenfolge.
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1491.1 - Motionstext
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Massnahmen ohne öffentlichen und politischen Rückhalt ergriffen werden, denen später allenfalls die Grundlage entzogen wird. Der Regierungsrat ist gehalten, während der Umsetzung von Zwangsmassnahmen abzusehen
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2254.2a - Wirksamkeitsbericht Zuger Finanzausgleich (ZFA) - Evaluation des Zuger Finanzausgleichs 2006-2011 vom 30. April 2012
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einem ersten Schritt der Grundbetrag wie bisher berechnet wird. Anschliessend sind jedoch nur diejenigen Gemeinden bezugsberechtigt, deren Steuerertrag weniger als 95% des Grundbetrags ausmachen (neutrale Neuheim +4.2 Mio. CHF Grundbetrag = Sockelbetrag + (Einwohner x Pro-Kopf-Betrag) C H F 120 Mio. 140 Mio. Sockel 0.5 Mio. Pro-Kopf-Betrag 2010: 4‘525 CHF Die Lage der Geraden des Grundbetrages wird durch den ihrem Grundbedarf liegt, in den Finanzausgleich ein. Die Nehmergemeinden – z.B. Neuheim und Cham - erhalten dadurch genau so viele Mittel, dass sie den für ihre Einwohnerzahl errechneten Grundbedarf erreichen
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2254.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Steuerertrag weniger als 95 % des Grundbetrags ausma- chen. Es wurde also eine neutrale Bandbreite von 5 % festgelegt. Es findet nur ein Ausgleich bis zu 95 % des Grundbetrags statt. Die nicht benötigten Mittel auf 4 % würden Hünenberg, Steinhausen und Risch noch zu Nettogewinnern. Dies entspricht nicht der Grundidee der zu prüfenden Änderungen der F i- Seite 16/20 2331.1 / 2129.2 / 2141.2 / 2254.2 - 14535 nanz Variante 5b, Seite 46) zeigt, dass durch die Einführung e i- ner «neutralen Zone» mit 95 % des Grundbetrages die umverteilte Summe um 16 % reduziert wird. Je grösser die «neutrale Zone» definiert wird, desto
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2331.1a - Wirksamkeitsbericht Zuger Finanzausgleich (ZFA) - Evaluation des Zuger Finanzausgleichs 2006-2011 vom 30. April 2012
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einem ersten Schritt der Grundbetrag wie bisher berechnet wird. Anschliessend sind jedoch nur diejenigen Gemeinden bezugsberechtigt, deren Steuerertrag weniger als 95% des Grundbetrags ausmachen (neutrale Neuheim +4.2 Mio. CHF Grundbetrag = Sockelbetrag + (Einwohner x Pro-Kopf-Betrag) C H F 120 Mio. 140 Mio. Sockel 0.5 Mio. Pro-Kopf-Betrag 2010: 4‘525 CHF Die Lage der Geraden des Grundbetrages wird durch den ihrem Grundbedarf liegt, in den Finanzausgleich ein. Die Nehmergemeinden – z.B. Neuheim und Cham - erhalten dadurch genau so viele Mittel, dass sie den für ihre Einwohnerzahl errechneten Grundbedarf erreichen
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2331.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Steuerertrag weniger als 95 % des Grundbetrags ausma- chen. Es wurde also eine neutrale Bandbreite von 5 % festgelegt. Es findet nur ein Ausgleich bis zu 95 % des Grundbetrags statt. Die nicht benötigten Mittel auf 4 % würden Hünenberg, Steinhausen und Risch noch zu Nettogewinnern. Dies entspricht nicht der Grundidee der zu prüfenden Änderungen der F i- Seite 16/20 2331.1 / 2129.2 / 2141.2 / 2254.2 - 14535 nanz Variante 5b, Seite 46) zeigt, dass durch die Einführung e i- ner «neutralen Zone» mit 95 % des Grundbetrages die umverteilte Summe um 16 % reduziert wird. Je grösser die «neutrale Zone» definiert wird, desto
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1168.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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vorgesehen ist. Parallel dazu werden mit der Vorlage zum Strassenbauprogramm die finanziellen Grundlagen für den privaten Verkehr geschaffen. Die beiden Vorlagen (Strassenbauprogramm sowie Planungs- und entsprechenden Verkehrsräume verbindlich gesichert werden können, sind nun rechtzeitig die finanziellen Grundlagen für die Planung und 1168.1 - 11278 3 Projektierung zu schaffen. Deshalb werden in Abstimmung mit es bei Vorhaben aus, für die noch keine Projektpläne vorliegen. In diesen Fällen müssen konkrete Grundlagen der geplanten Trassen für den privaten und öffentlichen Verkehr (Linienführung, Kunstbauten, Raumbedarf
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2237.2 - Antwort des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 2237.2 Laufnummer 14395 Interpellation von Gabriela Ingold und Barbara Strub betreffend Umfahrung Unterägeri bzw. Bauvorgaben im Kanton Zug (Vorlage Nr. 2237.1 - 14298) Antwort des Regieru