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Art. 9 StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO
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des gerichtliches Erkenntnis. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte vorliegend auch aus diesem Grund zu Recht.
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Obergericht, I. Beschwerdeabteilung, 27. August 2015 Angaben der Beschwerdeführerin zur Feststellung des Sachverhaltes sind nicht ersichtlich. Auf dieser Grundlage wäre es der Staatsanwaltschaft demnach gar nicht möglich einen Anklagevorhalt zu formulieren, welcher
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§§ 39 Abs. 1a und 67 Abs. 2 WAG; Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 29. April 2008 (WAV)
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Stimmen geht dem Interesse am Festhalten eines einmal veröffentlichten Wahlergebnisses vor. Aus diesem Grund kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Regierungsrat Unterlässt dies der Stimmberechtigte, so verwirkt er im Grundsatz das Recht zur Anfechtung der Wahl oder Abstimmung. Es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst Mit der Ungültigerklärung von fast 10 % der Stimmen wurde zudem auch der verfassungsmässige Grundsatz verletzt, dass kein Wahlergebnis anerkannt werden darf, das nicht den freien Willen der Stimmbürger
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§ 45 VRG, § 15 VRG
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nur besonders qualifizierte und zwingende Gründe ein solches Vorgehen zu rechtfertigen. Ein solcher Grund könne etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender
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Art. 22 Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700)
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Gesuchsteller zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, z.B. zum Errichten von Parkplätzen auf seinem Grund (Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Auflage, Zürich 2011, S. 349). Die Nich Fahrwegrecht zu ihrer Liegenschaft GS 001 über das Grundstück GS 002 mittels Begründung einer Grunddienstbarkeit sichern lassen. Die belastete Fläche auf dem GS 002 sei aus der beiliegenden Plankopie ersichtlich Vorschriften und privaten Vereinbarungen dem zivilrechtlichen Verfahren. Dies gilt z.B. für Grunddienstbarkeiten (Fuss- und Fahrwegrechte). Öffentlich-rechtliche Angelegenheiten sind von den Verwaltungsbehörden
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Art. 227 ZPO, Art. 317 ZPO
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vorbringen können (s. dazu Reetz/Hilber, a.a.O., N 86 zu Art. 317 ZPO). Mithin kann auch aus diesem Grund auf die beantragte Klageänderung nicht eingetreten werden.
Obergericht, I. Zivilabteilung, 1. Mai
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Art. 315 Abs. 1 ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB
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Zuger KESB einverstanden war und den angefochtenen Entscheid vom 11. März 2014 erliess. Aus diesem Grund ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig
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Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
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Zuger KESB einverstanden war und den angefochtenen Entscheid vom 11. März 2014 erliess. Aus diesem Grund ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig
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Art. 47 ff. StGB
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, dass sie mit nicht allzu grosser Kraft, d.h. nicht mit voller Wucht zustach, was wohl auch ein Grund dafür war, dass der Angriff relativ glimpflich ausging. Unter diesen Umständen ist die objektive den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen nichts mehr habe zuschulden kommen lassen.
4.7.1 Grundvoraussetzung sowohl für die bedingte Strafe im Sinne von Art. 42 StGB als auch für die teilbedingte Strafe
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Strafrecht
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, dass sie mit nicht allzu grosser Kraft, d.h. nicht mit voller Wucht zustach, was wohl auch ein Grund dafür war, dass der Angriff relativ glimpflich ausging. Unter diesen Umständen ist die objektive den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen nichts mehr habe zuschulden kommen lassen.
4.7.1 Grundvoraussetzung sowohl für die bedingte Strafe im Sinne von Art. 42 StGB als auch für die teilbedingte Strafe
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§ 7 Abs. 1 GO RR und § 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz
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handelt es sich bei einer Direktion nicht um eine Gesamtbehörde mit Spruchkompetenz. Aus diesem Grund ist ein Ausstand einer Direktion im Regierungsrat zwar möglich, setzt aber zwingend voraus, dass der