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412.32 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beschulung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher aus der Ukraine
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Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Schulpflichtige Kinder und Jugendliche, welche aufgrund des Angriffs Russlands auf die Ukraine
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721.53 - Submissionsverordnung (SubV)
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auf einen Grundauftrag bezieht, der im offe- nen, selektiven oder Einladungsverfahren vergeben wurde. Sie oder er hat in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen für das Grundobjekt darauf den: a) eher in Bezug auf den Nutzen der Leistung als auf die Konstruktion umschrieben; b) auf der Grundlage von internationalen Normen und, wenn solche feh- len, von den in der Schweiz verwendeten technischen Unterlagen dürfen ohne das Einverständnis der Anbieterin oder des Anbieters oder ohne gesetzliche Grundlage weder genutzt noch an Dritte weitergeleitet oder diesen bekannt gemacht werden. Vorbehalten bleibt
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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei bestrangierten Offenlegung vorsieht. Vorbe- halten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Art. 50 Statistik 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalen-
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861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
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Leistungserbringenden wirken an der Bedarfsanalyse mit. Sie stellen insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfü- gung. § 19 Controlling 1 Die Direktion des Innern steuert und überwacht en nach Überprüfung der Notwendigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Angebots auf der Grundlage der Empfehlungen der Bedarfsabklärungsstelle oder der Gemeinde resp. Kindes- und Erwachsenensch
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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ausdrücklich eine Stufe oder eine Schulart ausgenommen ist. * 1) GS 412.11 GS 24, 55 1 412.111 3a Die Grundstufe umfasst die Kindergarten- und das erste Jahr der Primar- stufe. Die Basisstufe umfasst die Kin führt im obligatorischen Kindergarten mit den Erziehungsberechtigten ein Übertrittsgespräch. 2 Als Grundlage für dieses Gespräch dienen die Beobachtungs- und Beurtei- lungsunterlagen. 2 412.111 § 5 Schulaustritt
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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
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Zuständigkeiten sowie die Dauer bis zur Über- prüfung werden protokolliert. 4. Hausaufgaben § 7 Grundsatz 1 Die Hausaufgaben dienen dazu, a) die in der Schule erworbenen Kenntnisse zu festigen; b) die Schüler Stundentafeln * 2.1. Lehrplan * § 3 Lehrplan * 1 Der Lehrplan dient den Lehrpersonen als verbindliche Grundlage für den Unterricht. * 1) BGS 412.11 GS 24, 71 1 412.112 2 … * 2a Die im Lehrplan definierten Gr Verwendung der Lehrmittel. * 2.2. Stundentafeln * § 3a * Allgemeines 1 Die Wochenstundentafeln sind Grundlage für die Verteilung der Lektionen auf die einzelnen Fächer und Fachbereiche. Fächerübergreifender
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154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
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von Hard- ware und Installation von Software Ausbildung Berufliche Grundbildung mit eidg. Fähig- keitszeugnis EFZ - Berufliche Grundbildung mit eidg. Fähig- keitszeugnis EFZ - Funktionsspezifische Weiterbildung Fachprojekte Ausbildung - Berufliche Grundbildung mit eidg. Fähig- keitsausweis EFZ - Funktionsspezifische Weiterbildung - Führungsschulung - Berufliche Grundbildung mit eidg. Fähig- keitsausweis EFZ - en Ausbildung Berufliche Grundbildung mit eidg. Fä- higkeitsausweis EFZ, z. B. Strassen- bauer(in), Forstwart(in), Fachmann/- frau Betriebsunterhalt) - Berufliche Grundbildung mit eidg. Fähig- keitsausweis
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Die Waldgrenzen werden vom Amt für Wald und Wild im Gelände festge- legt. Der Grundbuchgeometer oder die Grundbuchgeometerin sorgt für die vermessungstechnische Aufnahme und veranlasst die Eintragung in Bauten und Anla- gen zum Schutz vor Naturereignissen es erfordern, kann die Direktion des Innern Grundeigentum und Dienstbarkeiten enteignen. Das Verfahren rich- tet sich nach dem Planungs- und Baugesetz16) die dazu bestimmt sind, mehr als einem Grundstück zu dienen, sind die Rechte und Pflichten in das Grundbuch ein- zutragen. 3 Soweit der Kanton Walderschliessungsanlagen auf eigene Kosten erstellt, beschafft
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154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
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Kanton Zug 154.120 Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung Vom 16. Juli 2024 (Stand 1. September 2024) Die Baudirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 5 Verordnung über die Bewirtschaftung und
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich eine Stufe oder eine Schulart ausgenommen ist. * 3a Die Grundstufe umfasst die Kindergarten- und das erste Jahr der Primar- stufe. Die Basisstufe umfasst die Kin führt im obligatorischen Kindergarten mit den Erziehungsberechtigten ein Übertrittsgespräch. 2 Als Grundlage für dieses Gespräch dienen die Beobachtungs- und Beurtei- lungsunterlagen. 2 412.111 § 5 Schulaustritt