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861.512 - Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV)
einer angemessenen De- ckungssumme zu erbringen. 3.3 Anerkennung von stationären Einrichtungen § 16 Grundsatz 1 Zusätzlich zu den Bestimmungen nach § 10 LBBG gelten als Vorausset- zungen der Anerkennung: a) Einrichtungen § 15 Haftpflichtversicherung 3.3 Anerkennung von stationären Einrichtungen § 16 Grundsatz § 17 Trägerschaft § 18 Qualitätsmanagement § 19 Mitbestimmung der betreuten Personen 3.4 Ambulante Abweichungen von den Bewilligungs- oder Anerkennungsvoraussetzungen festgestellt, so dient dieser als Grundlage für allfällige Massnahmen der zuständigen Direktion gemäss § 17 LBBG11). 3.2 Bewilligung von stationären
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich eine Stufe oder eine Schulart ausgenommen ist. * 3a Die Grundstufe umfasst die Kindergarten- und das erste Jahr der Primar- stufe. Die Basisstufe umfasst die Kin führt im obligatorischen Kindergarten mit den Erziehungsberechtigten ein Übertrittsgespräch. 2 Als Grundlage für dieses Gespräch dienen die Beobachtungs- und Beurtei- lungsunterlagen. 2 412.111 § 5 Schulaustritt
154.221 - Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung)
Kanton Zug 154.221 Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung) Vom 10. August 2010 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 56 und 73 des Gese
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
Bauten und Anla- gen zum Schutz vor Naturereignissen es erfordern, kann die Direktion des Innern Grundeigentum und Dienstbarkeiten enteignen. Das Verfahren rich- tet sich nach dem Planungs- und Baugesetz14) die dazu bestimmt sind, mehr als einem Grundstück zu dienen, sind die Rechte und Pflichten in das Grundbuch ein- zutragen. 3 Soweit der Kanton Walderschliessungsanlagen auf eigene Kosten erstellt, beschafft rument im Wald und gibt die langfristigen Handlungs- grundsätze vor. Er bildet die planerische Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung des Zuger Waldes und erfüllt namentlich folgende Aufgaben: a) setzt
842.6 - Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)
Kanton Zug 842.6 Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung * (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG) Vom 15. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2025) Der Kantonsrat de
154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
Kanton Zug 154.211 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals * (Personalverordnung, PVO) Vom 12. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2025) Der Regierungsrat des Kanto
721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei bestrangierten Offenlegung vorsieht. Vorbe- halten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Art. 50 Statistik 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalen-
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
der schrift- lichen Prüfung und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 zu gewich- ten: * a) * Grundlagenfach Mathematik b) * Schwerpunktfach Biologie und Chemie c) * Ergänzungsfach Anwendungen der Mathematik
213.42-A1 - Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) (Anhang)
Umgang mit Kindern. b) Die Familiensituation ist stabil. c) * Die Betreuungsperson absolviert einen Grundkurs und bildet sich re- gelmässig weiter. 2 213.42-A1 2 Anzahl betreute Kinder: * a) * Tagesfamilien
3129.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
ndsetzung der bestehenden Zellentrakte weitgehend aufrechtzuerhalten, erreicht werden. Auf der Grundlage der Machbarkeitsstudie wurde am 2. Dezember 2019 zu Handen der Bau- verwaltung der Gemeinde Menzingen durch Einzelleistungsträger oder einen Generalunt ernehmer er- folgen. 7. Projektorganisation Die Grundlage bildet unverändert der Staatsvertrag von 1972. Die Bauherrenvertretung und Projektleitung liegen

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