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861.512 - Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV)
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einer angemessenen De- ckungssumme zu erbringen. 3.3 Anerkennung von stationären Einrichtungen § 16 Grundsatz 1 Zusätzlich zu den Bestimmungen nach § 10 LBBG gelten als Vorausset- zungen der Anerkennung: a) Einrichtungen § 15 Haftpflichtversicherung 3.3 Anerkennung von stationären Einrichtungen § 16 Grundsatz § 17 Trägerschaft § 18 Qualitätsmanagement § 19 Mitbestimmung der betreuten Personen 3.4 Ambulante Abweichungen von den Bewilligungs- oder Anerkennungsvoraussetzungen festgestellt, so dient dieser als Grundlage für allfällige Massnahmen der zuständigen Direktion gemäss § 17 LBBG11). 3.2 Bewilligung von stationären
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich eine Stufe oder eine Schulart ausgenommen ist. * 3a Die Grundstufe umfasst die Kindergarten- und das erste Jahr der Primar- stufe. Die Basisstufe umfasst die Kin führt im obligatorischen Kindergarten mit den Erziehungsberechtigten ein Übertrittsgespräch. 2 Als Grundlage für dieses Gespräch dienen die Beobachtungs- und Beurtei- lungsunterlagen. 2 412.111 § 5 Schulaustritt
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154.221 - Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung)
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Kanton Zug 154.221 Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung) Vom 10. August 2010 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 56 und 73 des Gese
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Bauten und Anla- gen zum Schutz vor Naturereignissen es erfordern, kann die Direktion des Innern Grundeigentum und Dienstbarkeiten enteignen. Das Verfahren rich- tet sich nach dem Planungs- und Baugesetz14) die dazu bestimmt sind, mehr als einem Grundstück zu dienen, sind die Rechte und Pflichten in das Grundbuch ein- zutragen. 3 Soweit der Kanton Walderschliessungsanlagen auf eigene Kosten erstellt, beschafft rument im Wald und gibt die langfristigen Handlungs- grundsätze vor. Er bildet die planerische Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung des Zuger Waldes und erfüllt namentlich folgende Aufgaben: a) setzt
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842.6 - Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)
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Kanton Zug 842.6 Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung * (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG) Vom 15. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2025) Der Kantonsrat de
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154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
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Kanton Zug 154.211 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals * (Personalverordnung, PVO) Vom 12. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2025) Der Regierungsrat des Kanto
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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei bestrangierten Offenlegung vorsieht. Vorbe- halten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Art. 50 Statistik 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalen-
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414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
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der schrift- lichen Prüfung und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 zu gewich- ten: * a) * Grundlagenfach Mathematik b) * Schwerpunktfach Biologie und Chemie c) * Ergänzungsfach Anwendungen der Mathematik
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213.42-A1 - Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) (Anhang)
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Umgang mit Kindern. b) Die Familiensituation ist stabil. c) * Die Betreuungsperson absolviert einen Grundkurs und bildet sich re- gelmässig weiter. 2 213.42-A1 2 Anzahl betreute Kinder: * a) * Tagesfamilien
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3129.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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ndsetzung der bestehenden Zellentrakte weitgehend aufrechtzuerhalten, erreicht werden. Auf der Grundlage der Machbarkeitsstudie wurde am 2. Dezember 2019 zu Handen der Bau- verwaltung der Gemeinde Menzingen durch Einzelleistungsträger oder einen Generalunt ernehmer er- folgen. 7. Projektorganisation Die Grundlage bildet unverändert der Staatsvertrag von 1972. Die Bauherrenvertretung und Projektleitung liegen