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3116.2 - Antwort des Regierungsrats
Vorlage Nr. 3116.2 Laufnummer 16476 Interpellation von Kantonsrat Karl Nussbaumer betreffend höchstes Gut der Naherholung schweizweit sind Wanderwege (Vorlage Nr. 3116.1 - 16354) Antwort des Regierung
3116.1 - Interpellationstext
Wanderweg unpassierbar zu machen? Für den Unterhalt der Wanderwege sind nach den gesetzlichen Grundlagen die Gemeinden zu- ständig. Massnahmen für bauliche Verbesserungen sind auf der neuen Wegstrecke
3153.4a - Synopse
die Angabe der Fundstelle oder Be- zugsquelle für die GS und die BGS. 2 Das eAmtsblatt bildet die Grundlage für das pAmts- blatt. 3 Weitere Anordnungen und Bekanntmachungen von Behörden werden im Amtsblatt
3153.3a - Synopse
die Angabe der Fundstelle oder Be- zugsquelle für die GS und die BGS. 2 Das eAmtsblatt bildet die Grundlage für das pAmts- blatt. 3 Weitere Anordnungen und Bekanntmachungen von Behörden werden im Amtsblatt
3153.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
anderen amtlichen Texten für die Meldestellen zu- sammen, die in § 7b Abs. 9 geregelt ist. Dieser Grundsatz galt bereits bis anhin. Gemäss Auskunft des Landschreibers gibt es insgesamt 420 solcher Meldestellen ng mit § 3, der seinerseits den «Gegenpol» zu § 2 (Aufzunehmende Erlasse) bildet. § 3 legt den Grundsatz fest, welche Erlasse nicht in die Gesetzessammlungen aufzunehmen sind. Um eine Lücke zu vermeiden
414.185 - Reglement über die Brückenangebote
sich an den Zielen und Kompetenzbereichen des Lehrplans 21. * 2 … * § 6 Finanzierung 1 Die Grundleistungen sind für Jugendliche unentgeltlich. * 2 Lernende mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können Auftrag 1 Brückenangebote bereiten Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung oder eine allgemeinbildende Schule vor. Sie fördern die Lernenden in ihren Fach-, Methoden-, Selbst- der interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) festgelegt wird. 3 Für Lernende des I-B-A auf der Sekundarstufe
414.192 - Promotionsordnung für die Fachmittelschule
Kanton Zug 414.192 Promotionsordnung für die Fachmittelschule Vom 16. März 2005 (Stand 1. Januar 2023) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
Grundansprüche sind Mindestanforderungen für alle Schülerinnen und Schüler. Ausnahmen von diesem Grundsatz beru- hen auf Lernzielanpassungen. * 3 … * 4 … * 5 Der Lehrplan für den Religionsunterricht ist Zuständigkeiten sowie die Dauer bis zur Über- prüfung werden protokolliert. 4. Hausaufgaben § 7 Grundsatz 1 Die Hausaufgaben dienen dazu, a) * die in der Schule erworbenen Kenntnisse zu festigen und auf … § 6b * Laufbahnbestimmende Massnahmen § 6c * Schulisches Standortgespräch 4. Hausaufgaben § 7 Grundsatz § 8 Umfang 4a. Schulferien * § 8a * 5. Schuldienste § 9 Verkehrsinstruktion § 10 * … 6. … * § 11
412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
Klasse der Sekundarstufe I und den Übertritt von der 1. Sekundarklasse ins Gymnasium. * 2 … * § 2 Grundsatz 1 Ziel des Übertrittsverfahrens ist es, die Schüler am Ende der Primarstufe entsprechend ihren 03.2021 01.08.2022 aufgehoben GS 2022/044 10 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Grundsatz § 3 Übertrittskommission I * § 4 * Zuweisung § 4bis * … § 5 Meldung an die Übertrittskommission miteinzubeziehen ist, sowie in den sozialen und personalen Kompetenzen. Sie orientiert auf der Grundlage der Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen sowie weiterer Leistungsbele- ge. * 3 412.114 2 Sofern
412.312 - Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung)
* Fr. 9367.– pro Schülerin bzw. Schüler der Sekundarstufe I. 2 … * § 2 Berechnungsgrundlagen 1 Grundlage für die Berechnung der Normpauschale Kindergartenstufe/Pri- marstufe sind 50 % folgender subven 2. Paket) und vom 31. Januar 2008 sowie der Änderung von § 33 Abs. 2 der Personalverordnung. 3 Grundlage für die Berechnung der Normpauschale Sekundarstufe I sind 50 % folgender subventionsberechtigten Gemein- den für die Besoldungen der Musikschullehrpersonen wird auf Fr. 2641.– festgelegt. * 2 Grundlage für die Berechnung dieser Pauschale sind 50 % folgender sub- ventionsberechtigter Aufwendungen aller

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