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722.212 - Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement, FSR)
Verrechenbare Einsätze der Feuerwehren Ziff. 38 Grundsatz Ziff. 39 Einsätze mit pauschaler Verrechnung Ziff. 40 Einsätze mit Verrechnung nach Aufwand Ziff. 41 Grundsatz Ziff. 42 Personalkosten Ziff. 43 Fahrzeugkosten Abgeltung, das Einsatzgebiet, die Vorhalteleis- tungen und Ressourcen, Vereinbarungen und gesetzliche Grundlagen sind in den jeweiligen Leistungsvereinbarungen mit den Trägern der Stützpunkt- aufgaben festgelegt Beiträge im Feuerwehrwesen 4.2.3.1. Beiträge an die Fahrzeuge der Gemeindefeuerwehren Ziff. 55 Grundlagen 1 Die Gemeinden haben aufgrund ihrer Einteilung in die entsprechende Grössenklasse und bei aus
412.32 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beschulung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher aus der Ukraine
Verfassung des Kantons Zug (Kantons- verfassung, KV) vom 31. Januar 18941), * beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Schulpflichtige Kinder und Jugendliche, welche aufgrund des Angriffs Russlands auf die Ukraine 11.2023 01.01.2024 geändert GS 2024/014 § 2 30.11.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2024/014 4 § 1 Grundsatz § 2 * … § 3 Solidarische Kostenverteilung gemeindliche Schulen § 4 Solidarische Kostenverteilung
416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
nicht berücksichtigt. 2 Als Ausgaben für das Familienbudget der Eltern werden anerkannt: a) der Grundbedarf gemäss den kantonalen Ergänzungsleistungen; b) die Mietkosten gemäss den kantonalen Ergänzungs Lebt die Person in Ausbildung ohne eigene Familie in einem eigenen Haushalt, richtet sich der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach den Grenzwerten der aktuellen SKOS-Richtlinien zuzüglich einer Pauschale 1 Bst. c oder d nicht erfüllt sind und die Weiterbildung den Erwerb und die Verbesserung der Grundkompetenzen bezweckt; b) § 10 Abs. 1 Bst. c oder d nicht erfüllt sind und die gesuchstellende Person direkt
154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
von Hard- ware und Installation von Software Ausbildung Berufliche Grundbildung mit eidg. Fähig- keitszeugnis EFZ - Berufliche Grundbildung mit eidg. Fähig- keitszeugnis EFZ - Funktionsspezifische Weiterbildung Fachprojekte Ausbildung - Berufliche Grundbildung mit eidg. Fähig- keitsausweis EFZ - Funktionsspezifische Weiterbildung - Führungsschulung - Berufliche Grundbildung mit eidg. Fähig- keitsausweis EFZ - en Ausbildung Berufliche Grundbildung mit eidg. Fä- higkeitsausweis EFZ, z. B. Strassen- bauer(in), Forstwart(in), Fachmann/- frau Betriebsunterhalt) - Berufliche Grundbildung mit eidg. Fähig- keitsausweis
822.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG FAP)
und Ist-Wert eine Ersatzab- gabe. Die Ersatzabgabe besteht aus dem Grundbetrag multipliziert mit dem Malus-Faktor. 2 Der Grundbetrag beträgt: a) 4200 Franken für Bildungsgang FH; b) 9000 Franken für B Gesundheit und Soziales EBA sowie Praktikantinnen/Praktikanten aus der schu- lisch organisierten Grundbildung werden auf Sekundarstufe II ange- rechnet. d) Bei Ausbildungsverbünden werden den Betrieben A
153.64 - Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV)
Kanton Zug 153.64 Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV) Vom 3. September 2024 (Stand 1. Februar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. c und d der Verfa
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
Kanton Zug 740.11 Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG) Vom 23. Januar 2024 (Stand 1. Februar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 1. Juni 20041),
414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
ium mit komplementärem Bereich und eigenem Berufsbereich. 2 Das Kernstudium dient dem Erwerb grundlegender Kompetenzen für die diagnostische und fördernde Tätigkeit. 3 Das Berufsstudium dient der Komp erforderlichen Unterlagen sowie der Zeugnisse im Original. 7 414.413 4.2. Aufnahme 4.2.1. … * § 19 Grundsatz 1 Bewerberinnen und Bewerber, welche nicht über die erforderlichen Aus- bildungsabschlüsse gemäss § 16 Anmeldung § 17 Wartefrist § 18 Entscheid und Immatrikulation 4.2. Aufnahme 4.2.1. … * § 19 Grundsatz 4.2.1a Aufnahmeverfahren mit Aufnahmeprüfung * § 20 Teilnahme und Anmeldung § 21 Organisation 4
414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug vom 28. Februar 20132), * beschliesst: 1. Grundauftrag § 1 Allgemeines 1 Die Pädagogische Hochschule Zug richtet ihre Angebote in den Leistungs- bereichen 22 Mitglieder Hochschulleitung (exkl. Rektorin oder Rektor) 22 23 Rektorin oder Rektor 23 24 1. Grundauftrag § 1 Allgemeines § 2 Leistungsbereich Ausbildung § 3 Leistungsbereich Weiterbildung * § 4 Leis Dritte im Bereich Schule und Bildung an. * 2. Hochschulpersonal 2.1. Allgemeine Bestimmungen § 6 Grundsatz und Geltungsbereich * 1 Für das Hochschulpersonal gemäss § 20a des Gesetzes über die Pädagogi- sche
414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
2024 aufgehoben GS 2024/031 19 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Grundlagen § 1 Bestand und Stellung § 2 Leistungsauftrag § 3 Grundauftrag § 4 Zusammenarbeit und Koordination § 5 Leitbild, Strategie und Angelegen- heiten aufgrund eines kantonalen Leistungsauftrags. * 1) BGS 111.1 GS 2013/017 1 414.41 § 3 Grundauftrag 1 Die Pädagogische Hochschule Zug erfüllt einen vierfachen Auftrag und richtet sich nach den (Kantons- verfassung, KV) vom 31. Januar 18941), * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Grundlagen § 1 Bestand und Stellung 1 Der Kanton führt eine Pädagogische Hochschule. 2 Die Pädagogische Hochschule

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