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231.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
schriften des Bundesgesetzes und im Übrigen nach der Zivilprozessord- nung6). * 2.5. Haftung § 17 Grundsatz 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamtinnen und Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen de § 14 Als oberes Nachlassgericht § 15 Als Beschwerdeinstanz § 16 Verfahren 2.5. Haftung § 17 Grundsatz § 18 Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes) § 19 Haftpflichtversicherung 3. Verschiedene
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
wird unmittelbar nach Annahme der Verfassung die Zeit- punkte festsetzen, an denen die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Be- hörden gewählt werden sollen und wird deren erstmalige Amtsdauer be- stimmen neuer Korporationen ist an die Bewilligung des Kantonsra- tes geknüpft. 3 Die Entäusserung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke kann nur aus Rücksichten der allgemeinen Wohlfahrt des Staates oder der besteht aus 80 Mitgliedern. * 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens. * 3 Wahlkreise sind die Einwohnergemeinden. Die Zahl der Kan
3252.2 - Antwort des Regierungsrats
geschützt werden kann. Dies betrifft insbesondere den Denkmalschutz. 1 Energie und Baudenkmal. Grundsatzdokument der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege vom 22. Juni 2018, https://www.bak.admin.c ebenfalls ressourcen- und somit auch energieschonend. Unter Berücksichtigung dieses allgemeinen Grundsatzes im Umgang mit bestehender Substanz sind fast bei jedem Baudenkmal konkrete bauliche Mass- nahmen bestehende Unsicherheiten im Vollzug bereinigt werden. Die erwähnten Ausnahmebestimmungen sind im Grundsatz unverän- dert. 3. Wo sieht der Denkmalschutz seinen Beitrag zur Energiestrategie 2050? Denkmalschutz
3259.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
minimalen Kostendeckungsgraden wird unterstützt. Folgende ergänzende Eingaben zu diesem positiven Grundtenor liegen vor: Gemeinde Baar Der Gemeinderat wünscht sich eine Orientierung des KDG für den Ägerisee Bericht ist wie folgt gegliedert: A In Kürze 2 B Ausführlicher Bericht 4 1. Ausgangslage 4 1.1. Grundlagen der Finanzierung 4 1.2. Schifffahrtsgesellschaften 4 1.3. Neuer Kostendeckungsgrad im Rahmen des und die Flottenerneuerung. Seite 4/17 3259.1 - 16639 B Ausführlicher Bericht 1. Ausgangslage 1.1. Grundlagen der Finanzierung Die Schifffahrt auf den Zuger Seen ergänzt das Freizeitangebot im Kanton mit
3285.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Nein-Stimmen ohne Enthaltung, auf die Vorlage ein- getreten. 5. Detailberatung (ITSec4KMU) 5.1. Grundsatzdiskussion (ITSec4KMU) Gemäss Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 24. August 2021 wird die Zuger Nein-Stimmen ohne Enthaltung, auf die Vorlage ein- getreten. 8. Detailberatung (NTC) 8.1. Grundsatzdiskussion (NTC) Gemäss Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 24. August 2021 wird die Zuger Polizei Selbstbestimmtheit und Objektivität des NTC vollständig zu un- terbinden. Um diesen strategischen Grundsatz Rechnung zu tragen, steht eine finanzielle Beteiligung durch andere Organisationen bzw. auch eine
3285.6 - Antrag von Michael Felber zur 2. Lesung
Vorlage Nr. 3285.6 Laufnummer 16893 Laufnummer Nr. Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug zur Unterstützung des Aufbaus einer zentralen Infor- mations- und Anlaufstelle für KMU im Kon
3294.2 - Antwort des Regierungsrats
im Folgenden für die Bezeichnung der «Pauschalbesteuerung» die in den massgebenden Gesetzen und Grundlagen verwendeten Begriffe «Besteuerung nach dem Aufwand», «Aufwandbesteuerung» bzw. «aufwandbesteuerte Personen» verwendet. In § 14 des Zuger Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) findet sich die gesetzliche Grundlage für die Aufwandbesteuerung. In der Verordnung zum Steuergesetz (Vo StG; BGS 632.11) sind un- ter Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) findet sich in Art. 14 die gesetzliche Grundlage für die direkte Bundessteuer. Sodann hat der Bund die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand
3296.2 - Antwort des Regierungsrats
der SPD, um die Diagnose LRS zu stellen? Die Abklärung von Teilleistungsstörungen gehört zur Grundkompetenz der Schulpsychologie. Die Fachpersonen verfügen über einen Hochschulabschluss (Universität/F problematisch, da die Forschungslage insbesondere im Bereich der Rechenstörung nicht eindeutig und der grundlegende Schriftspracherwerb erst nach zwei Schuljahren in der Primarstufe abgeschlossen ist. In Anlehnung vertraute Fachstelle beurteilt werden. Seite 2/6 3296.2 - 16894 Frage 3: Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert diese Einschränkung auf nur eine Fach- stelle, den SPD? Gemäss § 18 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
3296.1 - Interpellationstext
ten nochmals teure und zeittreibende eigene Abklärungen vornehmen? 3. Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert diese Einschränkung auf nur eine Fachstelle, den SPD? 4. Über welche Fachkompetenzen verfügt
3295.1 - Motionstext
Vorlage Nr. 3295.1 Laufnummer 16710 Motion der erweiterten Justizprüfungskommission betreffend die Abspaltung des Zwangsmassnahmengerichts vom Strafgericht vom 6. September 2021 Die erweiterte Justizp

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