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3353.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts
t auf derselben Stufe steht wie das Obergericht, ist es naheliegend, dafür analoge gesetzliche Grundlagen zu schaf- fen. Dazu ist in § 53 Abs. 1 VRG die Zahl der Mitglieder flexibel auszugestalten: «Das
3352.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
Zug eine hinrei- chende gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung für die Anonymisierung von Urteilen fehlt bzw. die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage mit § 63 Abs. 1 GOG nicht erfüllt seien der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) – Anpassung der gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von Gebühren (Handlungsbedarf aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts vom 29 keine finanziellen Auswirkungen auf die Staatsrechnung zu erwarten, da mit der neuen gesetzlichen Grundlage Gebühren wie bis anhin im Rahmen von § 32 KoV OG erhoben werden können. Es wird auf die Ausführungen
3352.3a - Beilage: Synopse
n, Aufbewahrung, Akteneinsichtnahme, jegliche Amts- handlungen gemäss übergeordnetem Recht). 3 Grundlagen für die Festsetzung dieser Gebühren bilden der mit dem Begehren verbundene Zeitauf- wand sowie Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) – Anpassung der ge- setzlichen Grundlage für die Erhebung von Gebühren (Handlungsbedarf aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts vom 29
3352.2 - Antrag des Obergerichts
Aufbewahrung, Akteneinsicht- nahme, jegliche Amtshandlungen gemäss übergeordnetem Recht, etc.). 3 Grundlagen für die Festsetzung dieser Gebühren bilden der mit dem Begehren verbundene Zeitaufwand sowie die Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) – Anpassung der ge- setzlichen Grundlage für die Erhebung von Gebühren (Handlungsbedarf aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts vom 29
3383.1 - Bericht und Antrag des Büros des Kantonsrats
und Antragstellung überwies (Vor- lage 3325.1 - 16766). Die in diesem Vorstoss aufgeworfene Grundsatzfrage bedarf einer zeit- nahen Klärung. Daher unterbreiten wir Ihnen unmittelbar eine Vorlage zur Änderung
3382.1 - Motionstext
eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat einen Vorschlag für eine gesetzliche Grundlage zu unterbreiten, damit die politischen Rechte auf kantonaler und kommunaler Ebene auch Menschen
3393.1 - Motionstext
modernen Holzbauten für Architekten. Dieses Mandat musste jedoch aufgrund unzureichender gesetzlicher Grundlagen im Jahr 2012 aufgegeben werden. Dies soll geändert werden, damit eine solche Förderung wieder möglich ist der Trend momentan steigend. Seite 2/2 3393.1 - 16903 Im Kanton Zug fehlt die gesetzliche Grundlage zur Förderung des Holzbaus bei privaten Bau- ten. Auch frühere Fördermassnahmen des kantonalen Amtes
3391.1 - Interpellationstext
Vorlage Nr. 3391.1 Laufnummer 16901 Interpellation der Fraktion Alternative - die Grünen betreffend Sanierung Artherstrasse Fridbach/Salesianum bis Oberwil vom 15. März 2022 Die Fraktion Alternative –
3402.1a - Beilage Geschäftsbericht 2021 GVZG
den Totalbeträgen entstehen. Die Gebäudeversicherung Zug bietet ausschliesslich die gesetzliche Grunddeckung gegen Feuer– und Elementarschäden an. 31 Anhang zur Jahresrechnung / Geschäftsbericht 2021 Se Jahr 2021 planmässig weiter vorangetrieben. Damit werden das Kernsystem ersetzt und die Prozesse grundlegend optimiert und digitalisiert. Das Projekt befindet sich von Seiten GVZG kostenmässig auf Kurs. Aufgrund ASTRA, ISB und Kanton ZG) 360 000 Fahrzeuge und Ausrüstungen 310 000 11 Grundlagen und Grundsätze / Geschäftsbericht 2021 Grundlagen und Grundsätze Die Gebäudeversicherung Zug versichert alle Gebäude im
3242.2 - Antwort des Regierungsrats
dass die einmal erarbeiteten Resultate zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr akzeptiert und grundlegend in Frage gestellt werden, so geschehen bei den zuvor erwähnten Strassen in Zug und Baar. Die E Grundlage. Es macht keinen Sinn, vom bewährten Prinzip abzuwei- chen, wonach jeder Strassenträger im Grundsatz für Bau, Betrieb und Unterhalt zuständig ist. 3. Falls der Kanton sein Strassennetz behalten möchte

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