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161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
Pauschalen zur Deckung des Verfahrensaufwandes und für den Entscheid. § 3 Bemessung der Gebühr 1 Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden a) der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse im
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
wird unmittelbar nach Annahme der Verfassung die Zeit- punkte festsetzen, an denen die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Be- hörden gewählt werden sollen und wird deren erstmalige Amtsdauer be- stimmen neuer Korporationen ist an die Bewilligung des Kantonsra- tes geknüpft. 3 Die Entäusserung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke kann nur aus Rücksichten der allgemeinen Wohlfahrt des Staates oder der besteht aus 80 Mitgliedern. * 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens. * 3 Wahlkreise sind die Einwohnergemeinden. Die Zahl der Kan
154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
Kanton Zug 154.25 Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) Vom 27. Januar 1994 (Stand 11. Juli 2009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst.
154.221 - Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung)
Kanton Zug 154.221 Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung) Vom 10. August 2010 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 56 und 73 des Gese
944.1 - Tourismusgesetz
Kanton Zug 944.1 Tourismusgesetz Vom 27. März 2003 (Stand 1. Januar 2012) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Zweck und Geltungsbereich 1
842.6 - Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)
Kanton Zug 842.6 Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung * (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG) Vom 15. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2025) Der Kantonsrat de
411.218 - Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz Art. 2 Geltungsbereich 2. Anerkennungsvoraussetzungen 2.1. Ausbildungsziel Art. 3 Gegenstand 2.2. Zulassung Art. 4 Grundsatz Art. 5 Zulassung Vertiefungsrichtung arung) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefun hinsichtlich sonderpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu sein. 2.2. Zulassung Art. 4 Grundsatz 1 Die Zulassung zum Studium erfordert ein Lehrdiplom für Regelklassen oder ein Diplom in Logopädie
411.214 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
ung)1) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Vorschul- und / oder P 30, 279 Art. 23 28.10.2005 01.01.2006 eingefügt GS 30, 279 11 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz Art. 2 Geltungsbereich 2. Anerkennungsvoraussetzungen Art. 3 Ziel Art. 4 * Studienumfang Art. 5
411.217 - Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten, b) den Schülern und Schülerinnen grundlegende Kenntnisse im Hinblick auf ein Hochschulstudium zu vermitteln, c) die Schüler und Schülerinnen 19931) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome für Maturitätsschulen werden von der EDK anerkannt Art. 18 27.10.2006 01.04.2008 aufgehoben [nicht angegeben] 10 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz Art. 2 Geltungsbereich 2. Anerkennungsvoraussetzungen 2.1. Fachwissenschaftliche Ausbildung Art
414.368 - Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
Weiterbildungsangebote zur Berufseinführung an. Die Berufseinführung festigt die Inhalte der Grundausbildung und gewährleistet den Übergang von der Ausbildung in die Praxis. 3 Zusatzausbildungen bauen auf 1 Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Zusatzausbildung sind: * a) der Abschluss einer Grundausbildung als Lehrperson und b) mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach Abschluss der Grundaus- bildung kann bescheinigt werden. 4 414.368 4. Zusatzausbildungen 4.1. Allgemeine Bestimmungen Art. 14 Grundsatz 1 Die Zusatzausbildungen an der PHZ sind in der Regel * a) Master of Advanced Studies (MAS); b)

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