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161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
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Pauschalen zur Deckung des Verfahrensaufwandes und für den Entscheid. § 3 Bemessung der Gebühr 1 Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden a) der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse im
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111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
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wird unmittelbar nach Annahme der Verfassung die Zeit- punkte festsetzen, an denen die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Be- hörden gewählt werden sollen und wird deren erstmalige Amtsdauer be- stimmen neuer Korporationen ist an die Bewilligung des Kantonsra- tes geknüpft. 3 Die Entäusserung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke kann nur aus Rücksichten der allgemeinen Wohlfahrt des Staates oder der besteht aus 80 Mitgliedern. * 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens. * 3 Wahlkreise sind die Einwohnergemeinden. Die Zahl der Kan
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154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
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Kanton Zug 154.25 Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) Vom 27. Januar 1994 (Stand 11. Juli 2009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst.
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154.221 - Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung)
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Kanton Zug 154.221 Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung) Vom 10. August 2010 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 56 und 73 des Gese
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944.1 - Tourismusgesetz
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Kanton Zug 944.1 Tourismusgesetz Vom 27. März 2003 (Stand 1. Januar 2012) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Zweck und Geltungsbereich 1
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842.6 - Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)
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Kanton Zug 842.6 Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung * (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG) Vom 15. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2025) Der Kantonsrat de
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411.218 - Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
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1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz Art. 2 Geltungsbereich 2. Anerkennungsvoraussetzungen 2.1. Ausbildungsziel Art. 3 Gegenstand 2.2. Zulassung Art. 4 Grundsatz Art. 5 Zulassung Vertiefungsrichtung arung) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefun hinsichtlich sonderpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu sein. 2.2. Zulassung Art. 4 Grundsatz 1 Die Zulassung zum Studium erfordert ein Lehrdiplom für Regelklassen oder ein Diplom in Logopädie
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411.214 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
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ung)1) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Vorschul- und / oder P 30, 279 Art. 23 28.10.2005 01.01.2006 eingefügt GS 30, 279 11 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz Art. 2 Geltungsbereich 2. Anerkennungsvoraussetzungen Art. 3 Ziel Art. 4 * Studienumfang Art. 5
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411.217 - Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
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Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten, b) den Schülern und Schülerinnen grundlegende Kenntnisse im Hinblick auf ein Hochschulstudium zu vermitteln, c) die Schüler und Schülerinnen 19931) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome für Maturitätsschulen werden von der EDK anerkannt Art. 18 27.10.2006 01.04.2008 aufgehoben [nicht angegeben] 10 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz Art. 2 Geltungsbereich 2. Anerkennungsvoraussetzungen 2.1. Fachwissenschaftliche Ausbildung Art
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414.368 - Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
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Weiterbildungsangebote zur Berufseinführung an. Die Berufseinführung festigt die Inhalte der Grundausbildung und gewährleistet den Übergang von der Ausbildung in die Praxis. 3 Zusatzausbildungen bauen auf 1 Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Zusatzausbildung sind: * a) der Abschluss einer Grundausbildung als Lehrperson und b) mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach Abschluss der Grundaus- bildung kann bescheinigt werden. 4 414.368 4. Zusatzausbildungen 4.1. Allgemeine Bestimmungen Art. 14 Grundsatz 1 Die Zusatzausbildungen an der PHZ sind in der Regel * a) Master of Advanced Studies (MAS); b)