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823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
Kanton Zug 823.2 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) Vom 30. Juni 2009 (Stand 26. Juni 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 83 des Bundesgeset
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
Bauten und Anla- gen zum Schutz vor Naturereignissen es erfordern, kann die Direktion des Innern Grundeigentum und Dienstbarkeiten enteignen. Das Verfahren rich- tet sich nach dem Planungs- und Baugesetz14) die dazu bestimmt sind, mehr als einem Grundstück zu dienen, sind die Rechte und Pflichten in das Grundbuch ein- zutragen. 3 Soweit der Kanton Walderschliessungsanlagen auf eigene Kosten erstellt, beschafft rument im Wald und gibt die langfristigen Handlungs- grundsätze vor. Er bildet die planerische Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung des Zuger Waldes und erfüllt namentlich folgende Aufgaben: a) setzt
932.1 - Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 5 932.1 4. Wildschutz § 17 Grundsatz 1 Der Kanton sorgt im Rahmen des ökologischen Ausgleichs dafür, dass die Artenvielfalt und die Jagdzeiten § 14 Schontage § 15 Jagdwaffen und Hilfsmittel § 16 Haftung für Schäden 4. Wildschutz § 17 Grundsatz § 18 Kantonsbeiträge § 19 Bauten und Anlagen, Bodenverbesserungen § 20 Einzäunungen § 21 Land- und
414.363 - Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
langfristig gesehen die Eigenwirtschaftlichkeit an und finanzieren sich durch a) Mittel aus der Grundfinanzierung Forschung und Entwicklung (Kostenabgeltungspauschale), b) Mittel der PHZ und der Teilschule Art. 1 Grundsatz 1.1. Forschung und Entwicklung Art. 2 Ziele Art. 3 Thematische Ausrichtung 1.2. Dienstleistungen Art. 4 Ziele Art. 5 Thematische Ausrichtung 2. Organisation Art. 6 Grundsatz Art. 7 O Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 20022), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Der Kompetenzbereich Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Ze
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
Kanton Zug 141.1 Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) Vom 28. August 2014 (Stand 25. Dezember 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 38–44 der Kantonsv
432.1 - Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
Direktion erstellt für Naturschutzgebiete Nutzungs-, Pflege- oder Bewirtschaftungspläne. Sie bilden die Grundlage für Verträge mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern oder für Verfügungen. 4) SR 451.1 5) SR 922
632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
ihre Beteiligung an einem Ge- schäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte oder ihren Grundbesitz aufgibt oder grundpfandgesicherte Guthaben zurückbezahlt erhält; d) bei Konkurseröffnung über die steuerpflichtige ten sind nur im Ausmass der Mehrkosten gegenüber dem normalen Lebensunterhalt abzieh- bar. Als Grundlage für die Kürzung dienen die Richtwerte für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen der AHV/IV. * §
732.2 - Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
Kanton Zug 732.2 Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung Vom 20. Dezember 1994 (Stand 22. Oktober 2004) 1. Allgemeines § 1 Bezeichnung 1
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
IT-Vorhaben und -Projekte, deren Ge- samtkosten mindestens 50 000 Franken betragen, und dient als Grundlage für die Budgetierung. 5 153.53 2 Vor der Aufnahme ins IT-Projektportfolio werden die einzelnen IT-Vorha-
751.141 - Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW)
sen verläuft, gilt die Konzessionspflicht. Für Leitungsquerungen und andere Inanspruchnahmen des Grunds von öffentlichen Strassen und Wegen durch Dritte genügt die Bewilligung der zuständigen Behörde.

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