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823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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Kanton Zug 823.2 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) Vom 30. Juni 2009 (Stand 26. Juni 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 83 des Bundesgeset
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Bauten und Anla- gen zum Schutz vor Naturereignissen es erfordern, kann die Direktion des Innern Grundeigentum und Dienstbarkeiten enteignen. Das Verfahren rich- tet sich nach dem Planungs- und Baugesetz14) die dazu bestimmt sind, mehr als einem Grundstück zu dienen, sind die Rechte und Pflichten in das Grundbuch ein- zutragen. 3 Soweit der Kanton Walderschliessungsanlagen auf eigene Kosten erstellt, beschafft rument im Wald und gibt die langfristigen Handlungs- grundsätze vor. Er bildet die planerische Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung des Zuger Waldes und erfüllt namentlich folgende Aufgaben: a) setzt
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932.1 - Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
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der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 5 932.1 4. Wildschutz § 17 Grundsatz 1 Der Kanton sorgt im Rahmen des ökologischen Ausgleichs dafür, dass die Artenvielfalt und die Jagdzeiten § 14 Schontage § 15 Jagdwaffen und Hilfsmittel § 16 Haftung für Schäden 4. Wildschutz § 17 Grundsatz § 18 Kantonsbeiträge § 19 Bauten und Anlagen, Bodenverbesserungen § 20 Einzäunungen § 21 Land- und
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414.363 - Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
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langfristig gesehen die Eigenwirtschaftlichkeit an und finanzieren sich durch a) Mittel aus der Grundfinanzierung Forschung und Entwicklung (Kostenabgeltungspauschale), b) Mittel der PHZ und der Teilschule Art. 1 Grundsatz 1.1. Forschung und Entwicklung Art. 2 Ziele Art. 3 Thematische Ausrichtung 1.2. Dienstleistungen Art. 4 Ziele Art. 5 Thematische Ausrichtung 2. Organisation Art. 6 Grundsatz Art. 7 O Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 20022), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Der Kompetenzbereich Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Ze
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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
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Kanton Zug 141.1 Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) Vom 28. August 2014 (Stand 25. Dezember 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 38–44 der Kantonsv
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432.1 - Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
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Direktion erstellt für Naturschutzgebiete Nutzungs-, Pflege- oder Bewirtschaftungspläne. Sie bilden die Grundlage für Verträge mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern oder für Verfügungen. 4) SR 451.1 5) SR 922
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632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
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ihre Beteiligung an einem Ge- schäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte oder ihren Grundbesitz aufgibt oder grundpfandgesicherte Guthaben zurückbezahlt erhält; d) bei Konkurseröffnung über die steuerpflichtige ten sind nur im Ausmass der Mehrkosten gegenüber dem normalen Lebensunterhalt abzieh- bar. Als Grundlage für die Kürzung dienen die Richtwerte für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen der AHV/IV. * §
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732.2 - Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
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Kanton Zug 732.2 Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung Vom 20. Dezember 1994 (Stand 22. Oktober 2004) 1. Allgemeines § 1 Bezeichnung 1
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153.53 - Informatikverordnung (ITV)
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IT-Vorhaben und -Projekte, deren Ge- samtkosten mindestens 50 000 Franken betragen, und dient als Grundlage für die Budgetierung. 5 153.53 2 Vor der Aufnahme ins IT-Projektportfolio werden die einzelnen IT-Vorha-
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751.141 - Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW)
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sen verläuft, gilt die Konzessionspflicht. Für Leitungsquerungen und andere Inanspruchnahmen des Grunds von öffentlichen Strassen und Wegen durch Dritte genügt die Bewilligung der zuständigen Behörde.