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932.13 - Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
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Kanton Zug 932.13 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung Vom 25. Juni 2012 (Stand 1. Juli 2019) Die Direktion des Innern des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 des Gesetzes üb
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832.1 - Reglement der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt
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Kanton Zug 832.1 Reglement der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt Vom 29. April 2004 (Stand 1. Juni 2004) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Art. 85d des Bundesgesetzes über
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931.15 - Richtlinien für die Bemessung von Beiträgen an forstliche Massnahmen
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Kanton Zug 931.15 Richtlinien für die Bemessung von Beiträgen an forstliche Massnahmen Vom 6. Dezember 1999 (Stand 1. Mai 2010) Die Direktion des Innern des Kantons Zug, in Vollziehung von § 26 Abs. 2
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414.375 - Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberin- nen und Bewerbern in die Grundausbildungen an der Pädagogischen Hoch- schule Zentralschweiz. 2 Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich
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415.11 - Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberin- nen und Bewerbern in die Grundausbildungen an der Pädagogischen Hoch- schule Zentralschweiz. 2 Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich 7 Aufnahmeentscheid 1 Die Direktorin oder der Direktor entscheidet über die Aufnahme in eine Grundausbildung an der PHZ. Die Aufnahmekommission kann der Direkti- on PHZ bezüglich konkreter Aufnahmen Anträge
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161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
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Pauschalen zur Deckung des Verfahrensaufwands und für den Entscheid. * § 3 Bemessung der Gebühr 1 Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden: * a) * der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse
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154.311 - Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
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versicherten Personen mit. 6 154.311 3 Für die Ermittlung des anrechenbaren Jahreslohns sind die Grundlagen ge- mäss § 6 Abs. 1 und 2 Pensionskassengesetz unter Beachtung der folgenden Grundsätze massgebend: anwartschaftliche Ehegattenrente zu erhöhen. Die Altersrente wird dadurch aufgrund der technischen Grundlagen der Kasse lebensläng- lich gekürzt. Die erhöhte Ehegattenrente darf nicht höher sein als die ge- ein hinreichender Vorsorgeschutz gewährleistet ist. 2.1.2. Beginn und Ende der Versicherung § 8 Grundsatz 1 Die Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, jedoch frühestens am 1. Januar
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414.361 - Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat)
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walden, Nidwalden und Zug die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz als Kompetenzzentrum für die Grundausbildung der Lehrerinnen und Leh- rer, für Weiterbildungen und Zusatzausbildungen, angewandte Forschung
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925.161 - Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
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Kanton Zug 925.161 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste1) Vom 22. September 1998 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zum Vollzug der Art. 31 ff. des eidgenöss
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154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
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Kanton Zug 154.211 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals * (Personalverordnung, PVO) Vom 12. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2025) Der Regierungsrat des Kanto