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932.13 - Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
Kanton Zug 932.13 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung Vom 25. Juni 2012 (Stand 1. Juli 2019) Die Direktion des Innern des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 des Gesetzes üb
832.1 - Reglement der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt
Kanton Zug 832.1 Reglement der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt Vom 29. April 2004 (Stand 1. Juni 2004) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Art. 85d des Bundesgesetzes über
931.15 - Richtlinien für die Bemessung von Beiträgen an forstliche Massnahmen
Kanton Zug 931.15 Richtlinien für die Bemessung von Beiträgen an forstliche Massnahmen Vom 6. Dezember 1999 (Stand 1. Mai 2010) Die Direktion des Innern des Kantons Zug, in Vollziehung von § 26 Abs. 2
414.375 - Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberin- nen und Bewerbern in die Grundausbildungen an der Pädagogischen Hoch- schule Zentralschweiz. 2 Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich
415.11 - Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberin- nen und Bewerbern in die Grundausbildungen an der Pädagogischen Hoch- schule Zentralschweiz. 2 Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich 7 Aufnahmeentscheid 1 Die Direktorin oder der Direktor entscheidet über die Aufnahme in eine Grundausbildung an der PHZ. Die Aufnahmekommission kann der Direkti- on PHZ bezüglich konkreter Aufnahmen Anträge
161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
Pauschalen zur Deckung des Verfahrensaufwands und für den Entscheid. * § 3 Bemessung der Gebühr 1 Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden: * a) * der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse
154.311 - Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
versicherten Personen mit. 6 154.311 3 Für die Ermittlung des anrechenbaren Jahreslohns sind die Grundlagen ge- mäss § 6 Abs. 1 und 2 Pensionskassengesetz unter Beachtung der folgenden Grundsätze massgebend: anwartschaftliche Ehegattenrente zu erhöhen. Die Altersrente wird dadurch aufgrund der technischen Grundlagen der Kasse lebensläng- lich gekürzt. Die erhöhte Ehegattenrente darf nicht höher sein als die ge- ein hinreichender Vorsorgeschutz gewährleistet ist. 2.1.2. Beginn und Ende der Versicherung § 8 Grundsatz 1 Die Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, jedoch frühestens am 1. Januar
414.361 - Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat)
walden, Nidwalden und Zug die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz als Kompetenzzentrum für die Grundausbildung der Lehrerinnen und Leh- rer, für Weiterbildungen und Zusatzausbildungen, angewandte Forschung
925.161 - Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
Kanton Zug 925.161 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste1) Vom 22. September 1998 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zum Vollzug der Art. 31 ff. des eidgenöss
154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
Kanton Zug 154.211 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals * (Personalverordnung, PVO) Vom 12. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2025) Der Regierungsrat des Kanto

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