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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
die dazugehörenden Einrichtun- gen wie insbesondere Duschen, Toiletten und Betriebsräume. § 55 Grundsatz 1 Bäder sind so anzulegen und zu betreiben, dass die Gesundheit der Benut- zerinnen und Benutzer Wartegeld für Hebammen und Entbindungspfleger 8. Bäder und Badewasser § 54 Geltungsbereich § 55 Grundsatz § 56 Projektgenehmigung und Betriebsbewilligung § 57 Anforderungen § 58 Selbstkontrolle § 59 Mi
414.153.1 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
Kanton Zug 414.153.1 Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug Vom 14. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2009) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und d
414.151 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule Zug
Kanton Zug 414.151 Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule Zug Vom 20. Juni 2011 (Stand 1. August 2011) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug, gestützt auf
414.22 - Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
tagma (Satzglied, Phraseologie, Idiomatismus) und Syntax (Satzgefü- ge, Satzgliedstellung); b) die Grundformen des zwischenmenschlichen Kommunizierens; und c) verfügen sie über einen Überblick über die Geschichte Hilfe von Modellen biologische Sachverhalte erläu- tern; d) können sie verschiedene biologische Grundgedanken mit einfachen Versuchen darstellen und erläutern; und e) schätzen sie Ergebnisse ab und analysieren Wirbeltiere mit ihren Merkmalen; d) kennen sie verschiedene Beobachtungsmethoden; und e) haben sie Grundkenntnisse der Verhaltensbiologie und der Tierhal- tung. 3 Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten a) machen
411.3 - Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
es sind zwei Versuche zulässig. § 17 Grundkurs in Englisch 1 Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als Maturitätsfach gewählt haben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden. 3. Besondere 14 Prüfungsfächer § 15 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit § 16 Bestehensnormen § 17 Grundkurs in Englisch 3. Besondere Bestimmungen § 18 Zweisprachige Maturität § 19 Schulversuche § 20 Form Bildnerisches Gestalten und / oder Musik. 2bis Es steht den Kantonen frei, Philosophie als weiteres Grundlagenfach an- zubieten. * 3 Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen:
411.5 - Interkantonale Universitätsvereinbarung
einer vom Bund als beitragsberechtigt anerkannten Institution universitärer Lehre im Bereich der Grundausbildung ist1). Art. 3 Grundsätze 1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Universitätskantonen einen
414.154 - Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)
Kanton Zug 414.154 Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS) Vom 29. April 2015 (Stand 1. August 2023) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt a
332.312 - Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel)
Regierungen der Kantone Ba- sel-Stadt und Zug gemäss Art. 5 des Vertrags genehmigt, beschliesst: 1. Grundlagen Art. 1 Gegenstand und Zweck 1 Die Hausordnung bezweckt, die Eingliederung in die Gemeinschaft, Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 23.09.2020 01.01.2021 Erstfassung GS 2020/099 15 1. Grundlagen Art. 1 Gegenstand und Zweck Art. 2 Geltungsbereich Art. 3 Organisation Art. 4 Leitung der Just getragen. 2 Die Krankenversicherungsprämien sind Teil der persönlichen Auslagen und werden im Grundsatz vom Gefangenen getragen. 3 Die Gefangenen sind durch die JVA Bostadel gegen Unfälle versichert.
414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
Kanton Zug 414.142 Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19- Pandemie) Vom 29. April 2020 (Stand 9. Mai 2020) Die Direktion für Bild
411.213 - Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen
Lehrplan zu unterrichten, b) Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf, die nach dem Grundsatz der integrativen Schulung eine Regelklasse besuchen, in ihrem Lernen und in ihrer Beteiligung am gelegten minima- len Anforderungen erfüllen und c) die an Hochschulen erlangt werden, die auf der Grundlage des Bun- desgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordinati- on im schweizerischen befähigend. 3 Der Umfang des Studiums zum Erwerb der Lehrbefähigung für die Sekun- darstufe I auf der Grundlage eines Primarlehrdiploms entspricht unter Vor- behalt von Artikel 12 Absatz 2 einem Masterstudium

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