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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
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die dazugehörenden Einrichtun- gen wie insbesondere Duschen, Toiletten und Betriebsräume. § 55 Grundsatz 1 Bäder sind so anzulegen und zu betreiben, dass die Gesundheit der Benut- zerinnen und Benutzer Wartegeld für Hebammen und Entbindungspfleger 8. Bäder und Badewasser § 54 Geltungsbereich § 55 Grundsatz § 56 Projektgenehmigung und Betriebsbewilligung § 57 Anforderungen § 58 Selbstkontrolle § 59 Mi
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414.153.1 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
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Kanton Zug 414.153.1 Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug Vom 14. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2009) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und d
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414.151 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule Zug
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Kanton Zug 414.151 Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule Zug Vom 20. Juni 2011 (Stand 1. August 2011) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug, gestützt auf
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414.22 - Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
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tagma (Satzglied, Phraseologie, Idiomatismus) und Syntax (Satzgefü- ge, Satzgliedstellung); b) die Grundformen des zwischenmenschlichen Kommunizierens; und c) verfügen sie über einen Überblick über die Geschichte Hilfe von Modellen biologische Sachverhalte erläu- tern; d) können sie verschiedene biologische Grundgedanken mit einfachen Versuchen darstellen und erläutern; und e) schätzen sie Ergebnisse ab und analysieren Wirbeltiere mit ihren Merkmalen; d) kennen sie verschiedene Beobachtungsmethoden; und e) haben sie Grundkenntnisse der Verhaltensbiologie und der Tierhal- tung. 3 Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten a) machen
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411.3 - Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
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es sind zwei Versuche zulässig. § 17 Grundkurs in Englisch 1 Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als Maturitätsfach gewählt haben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden. 3. Besondere 14 Prüfungsfächer § 15 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit § 16 Bestehensnormen § 17 Grundkurs in Englisch 3. Besondere Bestimmungen § 18 Zweisprachige Maturität § 19 Schulversuche § 20 Form Bildnerisches Gestalten und / oder Musik. 2bis Es steht den Kantonen frei, Philosophie als weiteres Grundlagenfach an- zubieten. * 3 Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen:
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411.5 - Interkantonale Universitätsvereinbarung
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einer vom Bund als beitragsberechtigt anerkannten Institution universitärer Lehre im Bereich der Grundausbildung ist1). Art. 3 Grundsätze 1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Universitätskantonen einen
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414.154 - Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)
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Kanton Zug 414.154 Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS) Vom 29. April 2015 (Stand 1. August 2023) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt a
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332.312 - Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel)
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Regierungen der Kantone Ba- sel-Stadt und Zug gemäss Art. 5 des Vertrags genehmigt, beschliesst: 1. Grundlagen Art. 1 Gegenstand und Zweck 1 Die Hausordnung bezweckt, die Eingliederung in die Gemeinschaft, Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 23.09.2020 01.01.2021 Erstfassung GS 2020/099 15 1. Grundlagen Art. 1 Gegenstand und Zweck Art. 2 Geltungsbereich Art. 3 Organisation Art. 4 Leitung der Just getragen. 2 Die Krankenversicherungsprämien sind Teil der persönlichen Auslagen und werden im Grundsatz vom Gefangenen getragen. 3 Die Gefangenen sind durch die JVA Bostadel gegen Unfälle versichert.
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414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
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Kanton Zug 414.142 Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19- Pandemie) Vom 29. April 2020 (Stand 9. Mai 2020) Die Direktion für Bild
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411.213 - Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen
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Lehrplan zu unterrichten, b) Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf, die nach dem Grundsatz der integrativen Schulung eine Regelklasse besuchen, in ihrem Lernen und in ihrer Beteiligung am gelegten minima- len Anforderungen erfüllen und c) die an Hochschulen erlangt werden, die auf der Grundlage des Bun- desgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordinati- on im schweizerischen befähigend. 3 Der Umfang des Studiums zum Erwerb der Lehrbefähigung für die Sekun- darstufe I auf der Grundlage eines Primarlehrdiploms entspricht unter Vor- behalt von Artikel 12 Absatz 2 einem Masterstudium