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416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
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nicht berücksichtigt. 2 Als Ausgaben für das Familienbudget der Eltern werden anerkannt: a) der Grundbedarf gemäss den kantonalen Ergänzungsleistungen; b) die Mietkosten gemäss den kantonalen Ergänzungs Lebt die Person in Ausbildung ohne eigene Familie in einem eigenen Haushalt, richtet sich der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach den Grenzwerten der aktuellen SKOS-Richtlinien zuzüglich einer Pauschale 1 Bst. c oder d nicht erfüllt sind und die Weiterbildung den Erwerb und die Verbesserung der Grundkompetenzen bezweckt; b) § 10 Abs. 1 Bst. c oder d nicht erfüllt sind und die gesuchstellende Person direkt
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111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
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wird unmittelbar nach Annahme der Verfassung die Zeit- punkte festsetzen, an denen die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Be- hörden gewählt werden sollen und wird deren erstmalige Amtsdauer be- stimmen neuer Korporationen ist an die Bewilligung des Kantonsra- tes geknüpft. 3 Die Entäusserung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke kann nur aus Rücksichten der allgemeinen Wohlfahrt des Staates oder der besteht aus 80 Mitgliedern. * 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens. * 3 Wahlkreise sind die Einwohnergemeinden. Die Zahl der Kan
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751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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Beanspruchung von privatem Grundeigentum 1 Kanton und Einwohnergemeinden können für die Vorbereitung, die Bau und Unterhaltsarbeiten an Strassen und Wegen privates Grundeigentum be- anspruchen, wenn sich § 15 Bewilligung von Bauprojekten, Baufreigabe § 16 Vorübergehende Beanspruchung von privatem Grundeigentum 4. Strassenbaupolizeiliche Vorschriften § 17 Strassenabstand von Gebäuden § 18 Zufahrten und Zuständigkeiten § 6 Grundsatz § 7 Kanton § 8 Einwohnergemeinden § 9 Änderung der Zuständigkeit von Kanton und Einwohnergemeinden 3. Planung und Bau der Strassen und Wege § 10 Grundsatz § 11 * ... § 12 S
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159.1 - Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG)
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Kanton Zug 159.1 Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG) Vom 26. Juni 2014 (Stand 1. September 2020) Der Kantonsrat des K
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612.11 - Verordnung zur Errichtung eines Stützungsfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Stützungsfondsverordnung)
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Kanton Zug 612.11 Verordnung zur Errichtung eines Stützungsfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Stützungsfondsverordnung) Vom 7. April 2020 (Stand 10. April 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug
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942.43-1-1.de.pdf
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von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt
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154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
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von Hard- ware und Installation von Software Ausbildung Berufliche Grundbildung mit eidg. Fähig- keitszeugnis EFZ - Berufliche Grundbildung mit eidg. Fähig- keitszeugnis EFZ - Funktionsspezifische Weiterbildung Fachprojekte Ausbildung - Berufliche Grundbildung mit eidg. Fähig- keitsausweis EFZ - Funktionsspezifische Weiterbildung - Führungsschulung - Berufliche Grundbildung mit eidg. Fähig- keitsausweis EFZ - en Ausbildung Berufliche Grundbildung mit eidg. Fä- higkeitsausweis EFZ, z. B. Strassen- bauer(in), Forstwart(in), Fachmann/- frau Betriebsunterhalt) - Berufliche Grundbildung mit eidg. Fähig- keitsausweis
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822.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG FAP)
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und Ist-Wert eine Ersatzab- gabe. Die Ersatzabgabe besteht aus dem Grundbetrag multipliziert mit dem Malus-Faktor. 2 Der Grundbetrag beträgt: a) 4200 Franken für Bildungsgang FH; b) 9000 Franken für B Gesundheit und Soziales EBA sowie Praktikantinnen/Praktikanten aus der schu- lisch organisierten Grundbildung werden auf Sekundarstufe II ange- rechnet. d) Bei Ausbildungsverbünden werden den Betrieben A
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414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug vom 28. Februar 20132), * beschliesst: 1. Grundauftrag § 1 Allgemeines 1 Die Pädagogische Hochschule Zug richtet ihre Angebote in den Leistungs- bereichen 22 Mitglieder Hochschulleitung (exkl. Rektorin oder Rektor) 22 23 Rektorin oder Rektor 23 24 1. Grundauftrag § 1 Allgemeines § 2 Leistungsbereich Ausbildung § 3 Leistungsbereich Weiterbildung * § 4 Leis Dritte im Bereich Schule und Bildung an. * 2. Hochschulpersonal 2.1. Allgemeine Bestimmungen § 6 Grundsatz und Geltungsbereich * 1 Für das Hochschulpersonal gemäss § 20a des Gesetzes über die Pädagogi- sche
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722.212 - Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement, FSR)
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Verrechenbare Einsätze der Feuerwehren Ziff. 38 Grundsatz Ziff. 39 Einsätze mit pauschaler Verrechnung Ziff. 40 Einsätze mit Verrechnung nach Aufwand Ziff. 41 Grundsatz Ziff. 42 Personalkosten Ziff. 43 Fahrzeugkosten Abgeltung, das Einsatzgebiet, die Vorhalteleis- tungen und Ressourcen, Vereinbarungen und gesetzliche Grundlagen sind in den jeweiligen Leistungsvereinbarungen mit den Trägern der Stützpunkt- aufgaben festgelegt Beiträge im Feuerwehrwesen 4.2.3.1. Beiträge an die Fahrzeuge der Gemeindefeuerwehren Ziff. 55 Grundlagen 1 Die Gemeinden haben aufgrund ihrer Einteilung in die entsprechende Grössenklasse und bei aus