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414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
der schrift- lichen Prüfung und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 zu gewich- ten: * a) * Grundlagenfach Mathematik b) * Schwerpunktfach Biologie und Chemie c) * Ergänzungsfach Anwendungen der Mathematik
414.141 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
Durchschnitt der Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Für die Prüfungsnoten im Grundlagenfach Mathematik sowie im Schwer- punktfach Biologie/Chemie und im Ergänzungsfach Anwendungen der Ma- Durchschnitt der Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Für die Prüfungsnoten im Grundlagenfach Mathematik und im Ergänzungsfach Anwendungen der Mathematik ist das Ergebnis der schriftlichen
414.153 - Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
Kanton Zug 414.153 Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug Vom 27. Juni 2011 (Stand 1. August 2011) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna- siums Menzingen, g
414.192 - Promotionsordnung für die Fachmittelschule
Kanton Zug 414.192 Promotionsordnung für die Fachmittelschule Vom 16. März 2005 (Stand 1. Januar 2023) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c
512.15 - Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
Falldaten a) dienen als Grundlage für Berichte und Lagebeurteilungen; b) halten Ermittlungsdaten in Arbeitskarteien fest; c) dokumentieren polizeiliches Handeln; d) dienen als Grundlage für die Erstellung von
156.1 - Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz)
Kanton Zug 156.1 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) Vom 27. Mai 2010 (Stand 3. Mai 2014) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: 1. Zwec
231.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
schriften des Bundesgesetzes und im Übrigen nach der Zivilprozessord- nung6). * 2.5. Haftung § 17 Grundsatz 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamtinnen und Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen de § 14 Als oberes Nachlassgericht § 15 Als Beschwerdeinstanz § 16 Verfahren 2.5. Haftung § 17 Grundsatz § 18 Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes) § 19 Haftpflichtversicherung 3. Verschiedene
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
Grundansprüche sind Mindestanforderungen für alle Schülerinnen und Schüler. Ausnahmen von diesem Grundsatz beru- hen auf Lernzielanpassungen. * 3 … * 4 … * 5 Der Lehrplan für den Religionsunterricht ist Zuständigkeiten sowie die Dauer bis zur Über- prüfung werden protokolliert. 4. Hausaufgaben § 7 Grundsatz 1 Die Hausaufgaben dienen dazu, a) * die in der Schule erworbenen Kenntnisse zu festigen und auf … § 6b * Laufbahnbestimmende Massnahmen § 6c * Schulisches Standortgespräch 4. Hausaufgaben § 7 Grundsatz § 8 Umfang 4a. Schulferien * § 8a * 5. Schuldienste § 9 Verkehrsinstruktion § 10 * … 6. … * § 11
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich eine Stufe oder eine Schulart ausgenommen ist. * 3a Die Grundstufe umfasst die Kindergarten- und das erste Jahr der Primar- stufe. Die Basisstufe umfasst die Kin führt im obligatorischen Kindergarten mit den Erziehungsberechtigten ein Übertrittsgespräch. 2 Als Grundlage für dieses Gespräch dienen die Beobachtungs- und Beurtei- lungsunterlagen. 2 412.111 § 5 Schulaustritt
861.512 - Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV)
einer angemessenen De- ckungssumme zu erbringen. 3.3 Anerkennung von stationären Einrichtungen § 16 Grundsatz 1 Zusätzlich zu den Bestimmungen nach § 10 LBBG gelten als Vorausset- zungen der Anerkennung: a) Einrichtungen § 15 Haftpflichtversicherung 3.3 Anerkennung von stationären Einrichtungen § 16 Grundsatz § 17 Trägerschaft § 18 Qualitätsmanagement § 19 Mitbestimmung der betreuten Personen 3.4 Ambulante Abweichungen von den Bewilligungs- oder Anerkennungsvoraussetzungen festgestellt, so dient dieser als Grundlage für allfällige Massnahmen der zuständigen Direktion gemäss § 17 LBBG11). 3.2 Bewilligung von stationären

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