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412.312 - Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung)
* Fr. 9367.– pro Schülerin bzw. Schüler der Sekundarstufe I. 2 … * § 2 Berechnungsgrundlagen 1 Grundlage für die Berechnung der Normpauschale Kindergartenstufe/Pri- marstufe sind 50 % folgender subven 2. Paket) und vom 31. Januar 2008 sowie der Änderung von § 33 Abs. 2 der Personalverordnung. 3 Grundlage für die Berechnung der Normpauschale Sekundarstufe I sind 50 % folgender subventionsberechtigten Gemein- den für die Besoldungen der Musikschullehrpersonen wird auf Fr. 2641.– festgelegt. * 2 Grundlage für die Berechnung dieser Pauschale sind 50 % folgender sub- ventionsberechtigter Aufwendungen aller
841.714 - Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
Inva- lidenversicherung (EG ELG) vom 8. Mai 20082), * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz 1 Ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten für Leistungen ge- mäss Art. 14 Abs. 1 des Bu GS 29, 601 Ingress 02.09.2008 06.09.2008 geändert GS 29, 907 10 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz § 2 Höchstbeträge § 3 Zeitlich massgebende Kosten § 4 Einreichung und Auszahlung § 5 Verhältnis
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
Kanton Zug 740.11 Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG) Vom 23. Januar 2024 (Stand 1. Februar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 1. Juni 20041),
154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
Kanton Zug 154.25 Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) Vom 27. Januar 1994 (Stand 1. Januar 2026) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs
213.712 - Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung)
Kanton Zug 213.712 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung) Vom 17. August 1993 (Stand 24. August 2013) Der Regierungsrat d
157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
Bewertung der Risiken für die Grundrechte der betroffenen Per- sonen; und c) eine Darstellung und Bewertung der geplanten Massnahmen, durch die der Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen sich Kantonsverfassung1), * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, Grundrechte von natürlichen Personen zu schüt- zen, über die Organe Daten bearbeiten. * § 2 Begriffe 1 a) * der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung so- wie den Risiken, welche die Bearbeitung für die Grundrechte der betroffe- nen Personen mit sich bringt, angemessen sein. 6 157.1 3 Organe sind zudem verpflichtet
414.185 - Reglement über die Brückenangebote
sich an den Zielen und Kompetenzbereichen des Lehrplans 21. * 2 … * § 6 Finanzierung 1 Die Grundleistungen sind für Jugendliche unentgeltlich. * 2 Lernende mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können Auftrag 1 Brückenangebote bereiten Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung oder eine allgemeinbildende Schule vor. Sie fördern die Lernenden in ihren Fach-, Methoden-, Selbst- der interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) festgelegt wird. 3 Für Lernende des I-B-A auf der Sekundarstufe
821.13 - Verordnung über das Krebsregister
denummer g) Beruf h) Zivilstand i) Vitalstatus 2. Medizinische Daten: a) Datum der Diagnose b) Grundlage der Diagnose c) Anlass der Konsultation, die zur Diagnose führte d) Lokalisation, Histologie, Dignität
861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
Leistungserbringenden wirken an der Bedarfsanalyse mit. Sie stellen insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfü- gung. § 19 Controlling 1 Die Direktion des Innern steuert und überwacht en nach Überprüfung der Notwendigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Angebots auf der Grundlage der Empfehlungen der Bedarfsabklärungsstelle oder der Gemeinde resp. Kindes- und Erwachsenensch
861.42 - Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
Verdichtung des Auszahlungsrhythmus mit der Pflicht zur persönli- chen Anwesenheit; e) Kürzung des Grundbedarfs bis zu 10%; f) temporärer Ausschluss aus einer Unterkunft; g) definitiver Ausschluss aus einer gen Nichteintretens- oder negativen Asylentscheid, welche Nothilfe beanspruchen (§§ 9–11). § 2 Grundsatz 1 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, sind für die Ausge- staltung und Bemessung 10.2023 06.10.2023 aufgehoben GS 2023/060 7 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Grundsatz 2. Sozialhilfe 2.1. Persönliche Hilfe § 3 Beratung und Betreuung § 4 Integrationsmassnahmen 2.2

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