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412.312 - Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung)
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* Fr. 9367.– pro Schülerin bzw. Schüler der Sekundarstufe I. 2 … * § 2 Berechnungsgrundlagen 1 Grundlage für die Berechnung der Normpauschale Kindergartenstufe/Pri- marstufe sind 50 % folgender subven 2. Paket) und vom 31. Januar 2008 sowie der Änderung von § 33 Abs. 2 der Personalverordnung. 3 Grundlage für die Berechnung der Normpauschale Sekundarstufe I sind 50 % folgender subventionsberechtigten Gemein- den für die Besoldungen der Musikschullehrpersonen wird auf Fr. 2641.– festgelegt. * 2 Grundlage für die Berechnung dieser Pauschale sind 50 % folgender sub- ventionsberechtigter Aufwendungen aller
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841.714 - Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
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Inva- lidenversicherung (EG ELG) vom 8. Mai 20082), * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz 1 Ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten für Leistungen ge- mäss Art. 14 Abs. 1 des Bu GS 29, 601 Ingress 02.09.2008 06.09.2008 geändert GS 29, 907 10 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz § 2 Höchstbeträge § 3 Zeitlich massgebende Kosten § 4 Einreichung und Auszahlung § 5 Verhältnis
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
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Kanton Zug 740.11 Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG) Vom 23. Januar 2024 (Stand 1. Februar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 1. Juni 20041),
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154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
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Kanton Zug 154.25 Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) Vom 27. Januar 1994 (Stand 1. Januar 2026) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs
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213.712 - Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung)
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Kanton Zug 213.712 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung) Vom 17. August 1993 (Stand 24. August 2013) Der Regierungsrat d
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157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
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Bewertung der Risiken für die Grundrechte der betroffenen Per- sonen; und c) eine Darstellung und Bewertung der geplanten Massnahmen, durch die der Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen sich Kantonsverfassung1), * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, Grundrechte von natürlichen Personen zu schüt- zen, über die Organe Daten bearbeiten. * § 2 Begriffe 1 a) * der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung so- wie den Risiken, welche die Bearbeitung für die Grundrechte der betroffe- nen Personen mit sich bringt, angemessen sein. 6 157.1 3 Organe sind zudem verpflichtet
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414.185 - Reglement über die Brückenangebote
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sich an den Zielen und Kompetenzbereichen des Lehrplans 21. * 2 … * § 6 Finanzierung 1 Die Grundleistungen sind für Jugendliche unentgeltlich. * 2 Lernende mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können Auftrag 1 Brückenangebote bereiten Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung oder eine allgemeinbildende Schule vor. Sie fördern die Lernenden in ihren Fach-, Methoden-, Selbst- der interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) festgelegt wird. 3 Für Lernende des I-B-A auf der Sekundarstufe
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821.13 - Verordnung über das Krebsregister
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denummer g) Beruf h) Zivilstand i) Vitalstatus 2. Medizinische Daten: a) Datum der Diagnose b) Grundlage der Diagnose c) Anlass der Konsultation, die zur Diagnose führte d) Lokalisation, Histologie, Dignität
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861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
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Leistungserbringenden wirken an der Bedarfsanalyse mit. Sie stellen insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfü- gung. § 19 Controlling 1 Die Direktion des Innern steuert und überwacht en nach Überprüfung der Notwendigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Angebots auf der Grundlage der Empfehlungen der Bedarfsabklärungsstelle oder der Gemeinde resp. Kindes- und Erwachsenensch
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861.42 - Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
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Verdichtung des Auszahlungsrhythmus mit der Pflicht zur persönli- chen Anwesenheit; e) Kürzung des Grundbedarfs bis zu 10%; f) temporärer Ausschluss aus einer Unterkunft; g) definitiver Ausschluss aus einer gen Nichteintretens- oder negativen Asylentscheid, welche Nothilfe beanspruchen (§§ 9–11). § 2 Grundsatz 1 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, sind für die Ausge- staltung und Bemessung 10.2023 06.10.2023 aufgehoben GS 2023/060 7 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Grundsatz 2. Sozialhilfe 2.1. Persönliche Hilfe § 3 Beratung und Betreuung § 4 Integrationsmassnahmen 2.2