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Datenschutzpraxis
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vor diesem Hintergrund an sich nichts einzuwenden. Allerdings muss auch bei diesem Vorgehen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung eingehalten werden.
Damit die Datenbearbeitung Kanton Zug ausserdem die allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze gemäss § 4 DSG beachten.
3. Grundlagen im Krankenpflegeversicherungsrecht
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832 ersicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) enthalten die gesetzlichen Grundlagen zur Bearbeitung von Daten im Rahmen der kassenpflichtigen Krankenpflege. Art. 8 KLV regelt die
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Auskunftsrecht; Unterlagen betreffend Bevormundungs- / Verbeiständungsverfahren im Gemeindearchiv
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Regeste:
§ 13 Abs. 1 Bst. b DSG i.V.m. § 14 Abs. 1 DSG und § 15 Archivgesetz sowie Art. 268c ZGB – Wie weit die Einsicht in die eigenen Daten geht und ob Daten über Drittpersonen zu den «eigenen» Da
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Internationales Zivilprozessrecht
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licher ist als diejenige des Schuldners (Ziffer 2) oder ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt (Ziffer 3). Klagen nach Art. 108 Abs. 1 SchKG sind beim Gericht des Betreibungsortes einzureichen
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Art. 147 ZPO, Art. 219 ZPO, Art. 223 ZPO
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ssordnung wird zu Art. 216 E-ZPO (Art. 219 ZPO) ausgeführt: «Der ordentliche Prozess ist das Grundverfahren des Entwurfs. Seine Regeln gelten daher nicht nur für die Streitigkeiten, die tatsächlich in Nachfrist verträgt sich - wie Martin Kaufmann (a.a.O., Art. 253 N 21) zutreffend festhält - mit dem Grundsatz der Prozessbeschleunigung im summarischen Verfahren nicht und steht auch in einem Spannungsverhältnis
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Art. 274 Abs. 2 ZGB
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gehalten werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des besuchsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche gehalten werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des besuchsbe-rechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche
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Art. 318 ZPO
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verloren ginge, wenn die Rechtsmittelinstanz diese Versäumnisse selbst nachholen und auf dieser neuen Grundlage entscheiden würde, wäre für den Kläger in casu nichts gewonnen. Die Begründung des Rückweisungsantrages
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Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 BV; § 5 Abs. 1 und § 73 KV; Art. 160 Abs. 1 und Art. 161 ZGB; § 33 und § 37 GG
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der Beschwerdeführerin keine öffentlichen Interessen ersichtlich sind, die nach den heutigen grundrechtlichen Massstäben einen derart schweren Eingriff in die Persönlichkeit der davon vor allem betroffenen gebot von Art. 8 BV dar. Die Korporation ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft an die Grundrechte gebunden.Aus dem Sachverhalt:
V.X. ist der Ehemann von W.X., geb. Y., die das Korporationsb rechtliche Körperschaften haben sie an der staatlichen Hoheitssphäre teil und sind sie an die Grundrechte der Verfassung gebunden (vgl. zur Korporationsgemeinde Zug BGE 117 Ia 107 S. 112 f.). (...)
b)
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Art. 25 lit. c FamZG i.V.m. Art. 52 AHVG
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ähigkeit ein Schaden, so bietet Art. 25 lit. c FamZG i.V.m. Art. 52 AHVG eine bundesrechtliche Grundlage für Schadenersatzansprüche. Allerdings beschränkt Art. 52 AHVG eine allfällige Arbeitgeber- oder
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Verfahrensrecht
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(§ 47 Abs. 1 VRG). Im Verfahren vor dem Regierungsrat als Verwaltungsbeschwerdeinstanz gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Dieser besagt, dass es Aufgabe der entscheidenden Behörde ist s anwendbaren Normen zu finden und anzuwenden. Zusammen mit der Untersuchungsmaxime ist dieser Grundsatz ein wichtiger Garant für die materielle Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns. Die Untersuchungsmaxime
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Art. 426 Abs. 1 ZGB und Art. 439 ZGB
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Regeste:
– Die Unterzeichnung eines sogenannten Freiwilligenscheins innerhalb der Beschwerdefrist und vor Einreichung einer allfälligen Beschwerde ist als Rechtsmittelverzicht zu betrachten.Aus dem