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§ 47 VRG
(§ 47 Abs. 1 VRG). Im Verfahren vor dem Regierungsrat als Verwaltungsbeschwerdeinstanz gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Dieser besagt, dass es Aufgabe der entscheidenden Behörde ist s anwendbaren Normen zu finden und anzuwenden. Zusammen mit der Untersuchungsmaxime ist dieser Grundsatz ein wichtiger Garant für die materielle Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns. Die Untersuchungsmaxime
Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO
2 ZGB ein offenbarer Rechtsmissbrauch vor, was in Anbetracht des aus Art. 8 ZGB abgeleiteten Grundsatzes des Rechts auf Beweisführung (BGE 126 III 315 E. 4a) und der alleinigen Kostentragungspflicht des Gutachten vor, das für eine Klage, die Abwehr einer Klage oder für Vergleichsgespräche eine solidere Grundlage schafft als ein privates Gutachten. Auch die Kosten für eine solche Klärung der Prozessaussichten beispielsweise dann vor, wenn die vorsorgliche Beweisführung eine Unsicherheit beseitigt und eine Grundlage für weitere Dispositionen schafft.Aus dem Sachverhalt: 1. A. B. (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
Kündigung unter Einhaltung der Fristen und Termine erfolgen. Selbst bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zur Kündigung wird somit auf Personen mit erhöhtem Schutzbedürfnis Rücksicht genommen (Bericht und
Art. 21 und Art. 27 RPG, § 35 PBG
Erfolg, mit der Eigentümerin des GS Nr. 001 als der in der Erschliessungsfrage massgebenden Grundbesitzerin die von der Gemeinde geforderten Vereinbarungen zu treffen. Im Januar 2010 reichte die Bes Anforderungen weitgehend, vorbehältlich kleinerer Änderungen und Ergänzungen, den baulichen Grundanforderungen entspreche. Er bestätigte im Weiteren die Aufhebung der Planungszone und die gleichzeitige von Nutzungsplänen stehen im Widerspruch zum Grundsatz der Planbeständigkeit. Gegen eine jederzeitige Abänderung von Nutzungsplänen kann auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes angerufen werden. Ohne
Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO
anderem ein schutzwürdiges Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei voraus. Fehlt diese grundlegendste Prozessvoraussetzung, tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein. Dieses sog. Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei voraus (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Fehlt diese grundlegendste Prozessvoraussetzung, tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein. Staatlicher
Vormundschaftsrecht
Familien-Aktiengesellschaft im Besitz der bevormundeten Person verbleiben, auch wenn damit der Grundsatz der Risikoverteilung nicht gewahrt ist. Auch ererbte oder erworbene Nutzniessungsrechte dürfen behalten des privaten Mandates eine Gefährdung der Mündelinteressen bewirkte.Aus den Erwägungen: 8. a) Grundlage für die Rechnungsführung und Vermögensverwaltung des Beirates bildet das von Bundesrechts wegen wie auch der Ernsthaftigkeit und Zuverlässigkeit der angeblichen Wünsche der Verbeirateten die Grundlage entziehen. All dies abgesehen davon, dass wie bereits erwähnt zur Fähigkeit der Bestellung eines
Art. 8 Abs. 1 lit. c und f AVIG; Art. 21 Abs. 1 AVIV; Art. 27 ATSG
sei. Die Schlussfolgerung in der Verfügung vom 6. Dezember 2012, wonach der Versicherte nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht bereit und in der Lage gewesen sei, eine Stelle anzutreten
§ 33 Abs. 1 Ziff. 4 StG und Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG
Beweise abzunehmen, soweit sie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geeignet sind. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs räumt dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Beweisabnahme ein. Der Anspruch
Vorbemerkungen
Rechtsgrundlage Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. Sep
§ 14 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 EG BGFA, Art. 321 Ziff. 1 StGB, Art. 13 BGFA
Regeste: – Befürchtet der Anwalt, seinem Klienten, der ihm das Mandat entzogen hat, drohe durch den angekündigten Rückzug der eingereichten Klagen und Rechtsmittel der Vermögenszerfall, kann er wid

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