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Art. 80 SchKG; Art. 6 OBG
Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 3.2 Grundlage der in Betreibung gesetzten Forderung ist der (rechtskräftige) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Art. 33 Abs. 4 SchKG
Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wird nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt wird, weshalb
Art. 278 SchKG
Lehre folgert daraus, dass im Beschwerdeverfahren nur echte Noven zulässig sind (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 51 N 74; Felix C. Meier-Dieterle,
Beschwerdeverfahren
Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wird nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten s gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt wird, weshalb
§ 8 BO der Gemeinde X
SIA-Norm zum Zeitpunkt der Schlussabnahme entsprechen müsse, sei daher unzutreffend. Von diesem Grundsatz gebe es nur dann eine Ausnahme, wenn ausdrücklich die Anwendung einer anderen Norm festgelegt worden
Art. 140 Abs. 1 DBG, § 136 Abs. 1 StG
E. 2b). Die Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dafür zu sorgen haben, dass behördliche Akte sie erreichen können. Diese Pflicht beiden angeführten Entscheiden diese Meinung vertrat. Das Verwaltungsgericht entwickelte diesen Grundsatz in Ermangelung einer Regelung im VRG zu Beginn des 21. Jahrhunderts, d.h. zu einem Zeitpunkt, als
Art. 3 lit. d und 2 UWG
kaum vorstellbar sei, dass bei einem durchschnittlichen Endabnehmer allein aufgrund der gewählten Grundformen und -farben eine Gedankenassoziation zur Klägerin geweckt werde. Die Platzierung der Socken «B»
Art. 731b OR
Regeste: Art. 731b Abs. 1 OR – Bei einem  Organisationsmangel kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand herzustel
Art. 32 Abs. 1 KVG
Mitgliedschaft sei neu, dass man mindestens 70 % der Tätigkeit mit Kniechirurgie verbringe. Aus diesem Grunde seien etliche Mitglieder ausgeschieden. Allerdings sei niemand zufolge Inkompetenz ausgeschlossen
Politische Rechte
unterstellen will. Diese Frage spielt hier neben den obigen Ausführungen auch aus einem anderen Grunde keine Rolle. Im Referendumsfall (§ 66 Abs. 2 GG) wird auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten vornehmen muss (Art. 14 Koordination, Art. 15 Zugänglichkeit des Berichts, Art. 16 Anordnungen, Art. 17 Grundlage für die Prüfung, Art. 18 Gegenstand der Prüfung, Art. 19 Berücksichtigung der Prüfergebnisse, Art

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