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SIA Normen
SIA-Norm zum Zeitpunkt der Schlussabnahme entsprechen müsse, sei daher unzutreffend. Von diesem Grundsatz gebe es nur dann eine Ausnahme, wenn ausdrücklich die Anwendung einer anderen Norm festgelegt worden
Anwaltsrecht
werden. Danach bedürfen Einschränkungen der gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Niederlassungsfreiheit darstellen. Eine solche Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn der im Kanton Zürich wohnhafte Anwalt im Kantons Zug seine Geschäftsadresse (Abs. 2 und 3); zudem ist der Kerngehalt des Grundrechts unantastbar (Abs. 4). Nach den weiteren Ausführungen des Bundesgerichts berührt die Verpflichtung, im Kanton Graubünden seinen Wohnsitz zu begründen
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Lehre folgert daraus, dass im Beschwerdeverfahren nur echte Noven zulässig sind (Amonn/Walther, Grundriss des s, 8. A., Bern 2008, § 51 N 74; Felix C. Meier-Dieterle, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar überwiegenden Zusammenhang mit der Zweigniederlassung herzustellen vermögen. Diese Ausnahme vom Grundsatz der Lokalisierung der Forderung am Sitz des Drittschuldners rechtfertigt sich indessen nur dann ände liegen, zu deren Beschlagnahme befugt ist. Es steht dem Betreibungsamt zwar nicht zu, die Grundlagen eines Arrestbefehls nachzuprüfen; doch hat es anderseits auch nicht jeden ihm von der Arrestbehörde
§ 62 VRG, Art. 34 Abs. 1 BV, § 25 WAG, Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Diese in der Verfassung als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmun und auf allen Stufen zu beachten (vgl. hierzu Eva Maria Belser/Bernhard Waldmann, Grundrechte II, Zürich 2012, S. 374). Es besteht kein Zweifel, dass die Regelung betreffend Berücksichtigung der Meinung Minderheiten» nicht greifbar. Weiter führt der Gemeinderat aus, wenn das Verwaltungsgericht im Grundsatz den Entscheid des Regierungsrates stützen sollte, dass nicht nur Urheberkomitees, sondern auch weiteren
Art. 29 BV, §§ 5 und 16 VRG
Regeste: – Wer Gesamteigentümerin eines Baugrundstücks ist, hat Anspruch darauf, in einem das Grundstück betreffenden Baubewilligungsverfahren als Partei behandelt zu werden. Als Partei hat sie ohn
Alphabetisches Stichwortverzeichnis
Abstimmungserläuterungen s. Kapitel Politische Rechte - Abstimmungserläuterungen Adressbekanntgabe, Datenschutz Bekanntgabe der Aufenthalts- bzw. Zustelladresse von Personen, die sich in
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
Regeste: –  Entschädigung der Auwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte.Aus den Erwägungen: (...) 3.1 Unter diesem Titel sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidi
§§ 137 Abs. 3 und 196 Abs. 1 StG
insgesamt 1'445 m 2 abgetrennt und unter der Nummer GS Nr. 0000 als selbständiges Grundstück ins Grundbuch eingetragen. Mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 2010 verkaufte der Rekurrent das Grundstück GS Nr Bei der Gewinnberechnung ist sodann das Prinzip der vergleichbaren Verhältnisse zu beachten. Der Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse verlangt, dass sich Erlös und Anlagewert in der Regel auf das umfänglich r/Schä­rer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4.Bd., Bern 1966, § 164 N 5). Verletzt ist der Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse etwa dann, wenn Aufwendungen für Bauten den Anlagekosten zugerechnet
Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 2 StPO
dient in erster Linie der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs; dabei ist unter anderem der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung zu beachten, der sich schlecht mit einer ausufernden Geltendmachung
Art. 759 Abs. 2 OR
ermittelten Grundhonorars Zuschläge oder Kürzungen vorzunehmen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund des Streitwertes von CHF 1'159'077.– gestützt auf § 3 Abs. 1 AnwT das Grundhonorar auf oder ob mehrere sich nicht in einem Interessenkonflikt befindliche Personen belangt wurden. Dieser Grundsatz ist auch bei der Sicherstellung der Parteientschädigung zu beachten.Aus den Erwägungen: 5.1 Nach In BGE 125 III 138 präzisierte das Bundesgericht, dass der in BGE 122 III 324 ff. aufgestellte Grundsatz dann nicht befriedige, wenn mehrere beklagte Organe intern in einem Interessenkonflikt stünden und

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