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Art. 261 ZPO, Art. 3 Abs. 1 lit. d und Art. 5 lit. c UWG
worden seien, weiterhin auf ihrer Website zu finden ist (act. 1/36). Sie stellt aber die rechtliche Grundlage für die Durchsetzung eines Verbots der Verwendung dieses Textes in Abrede, insbesondere da die Aussage 1 S. 10). Ob die betreffende Textpassage lauterkeitsrechtlich von Belang ist und die rechtliche Grundlage für ein Verbot besteht, braucht aber ohnehin nicht geklärt zu werden. Die Gesuchstellerin beantragt
Art. 36 BV, Art. 18 Abs. 1 RPG, PBG und BO der Stadt Zug
es sich um erhebliche Eingriffe in das gemäss Art. 26 BV garantierte Grundrecht der Eigentumsfreiheit. Einschränkungen der Grundrechte bedürfen gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch und organisatorische Massnahmen) der OeIB-Landbedarf gedeckt werden könnte. Mit Blick auf den Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG) hat dieser Bedürfnisnachweis auch darüber standortgebundenen Anlagen wie Seebädern, Sport- und Hafenanlagen ist auch zu klären, ob ihnen der Grundsatz der Freihaltung von See- und Flussufern gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG entgegensteht. Zu prüfen
§ 2 BeurkG
werden. Danach bedürfen Einschränkungen der gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Niederlassungsfreiheit darstellen. Eine solche Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn der im Kanton Zürich wohnhafte Anwalt im Kantons Zug seine Geschäftsadresse (Abs. 2 und 3); zudem ist der Kerngehalt des Grundrechts unantastbar (Abs. 4). Nach den weiteren Ausführungen des Bundesgerichts berührt die Verpflichtung, im Kanton Graubünden seinen Wohnsitz zu begründen
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wird nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt wird, weshalb
Vorbemerkungen
Rechtsgrundlage Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. Sep
Rechtspflege
ermittelten Grundhonorars Zuschläge oder Kürzungen vorzunehmen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund des Streitwertes von CHF 1'159'077.– gestützt auf § 3 Abs. 1 AnwT das Grundhonorar auf oder ob mehrere sich nicht in einem Interessenkonflikt befindliche Personen belangt wurden. Dieser Grundsatz ist auch bei der Sicherstellung der Parteientschädigung zu beachten.Aus den Erwägungen: 5.1 Nach In BGE 125 III 138 präzisierte das Bundesgericht, dass der in BGE 122 III 324 ff. aufgestellte Grundsatz dann nicht befriedige, wenn mehrere beklagte Organe intern in einem Interessenkonflikt stünden und
Aus der Praxis der Datenschutzstelle
(VZAE, SR 142.201) können junge schriftenlose Ausländer ab dem 1. Februar 2013 eine berufliche Grundausbildung in der Schweiz absolvieren. Gemäss der Medienmitteilung des Bundesrates vom 7. Dezember 2012 befürwortet somit ausdrücklich den Zugang von jugendlichen Sans-Papiers sowohl zu einer beruflichen Grundausbildung als auch zu einer gymnasialen Ausbildung. Ein grundsätzlicher Ausschluss von jugendlichen Sa Ergänzung des Gesuchs verlangen, bevor sie Amtshilfe leistet. 2. Fazit Der datenschutzrechtliche Grundsatz lautet: Daten sind in der Regel bei der betroffenen Person zu beschaffen (§ 4 Bst. b DSG). Au
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 3.2 Grundlage der in Betreibung gesetzten Forderung ist der (rechtskräftige) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Art. 261 ZPO, Art. 55 Abs. 1 ZPO
nicht genügend bestimmt, so dass sie nicht vollstreckbar seien und es der Gesuchstellerin daher im Grunde bereits an einem Rechtsschutzinteressen mangle (vgl. act. 7 Rz 39 f. und act. 14 Rz 2), ist darauf reduziert; das Gesetz verlangt gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO bloss das Glaubhaftmachen der tatsächlichen Grundlagen der vorgenannten Massnahmevoraussetzungen. Die Gesuchstellerin muss demnach im vorliegenden Ma
Wettbewerbsrecht
kaum vorstellbar sei, dass bei einem durchschnittlichen Endabnehmer allein aufgrund der gewählten Grundformen und -farben eine Gedankenassoziation zur Klägerin geweckt werde. Die Platzierung der Socken «B»

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