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Art. 261 Abs. 1 ZPO
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der R. GmbH ein Darlehen auf der Grundlage einer mündlichen Vereinbarung gewährt habe. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass der Gesuchsgegner die Grundpfandverschreibung von der R. GmbH erhalten habe sowie des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils und der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Hauptbegehrens glaubhaft zu machen. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich, sondern es Gesuchsgegner darstelle, entbehrt aufgrund der Parteibezeichnung und dem Inhalt des Vertrages jeder Grundlage und ist nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit dieser Ergänzung der Vorschlag
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§ 62 Abs. 1 lit. c, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1 VRG, Art. 16d SVG und Art. 30 VZV
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Regeste:
- Voraussetzungen für den Verzicht auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses. Die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fällt erst im Zeitpunkt der forme
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Art. 13 IVG i.V.m. Art. 2 f. GgV
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r Zusammenhang zum Gebrechen und die Notwendigkeit der Behandlung. Auch mittelbare Folgen des Grundleidens können in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang gesehen werden (Erw. 3.2). Verneinung Behandlung muss sich als notwendig erweisen. Nicht nur unmittelbare, auch mittelbare Folgen des Grundleidens können in einem qualifiziert adäquanten Kausalzusammenhang gesehen werden. Der IV erwächst eine Behandlung des Geburtsgebrechens mit Antibiotika steht, mithin jedenfalls als mittelbare Folge des Grundleidens zu werten ist.
(…)
6. In der Folge ist zu prüfen, ob der 2017 diagnostizierte Zahnschaden
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§ 25 DMSG, Art. 36 BO Oberägeri i.V.m. § 20 DMSG
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Wärme- und Schallschutz. Betreffend die Bausubstanz zog er das Fazit, dass der Rohbau in der Grundsubstanz in einem guten Zustand und mit normalen Massnahmen für die heutige Nutzung ertüchtigt werden könne öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein. Ein Grundrechtseingriff ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz vom 26. April 1990 (DMSG) dem Grundsatz nach erfüllt seien und auch der sehr hohe Wert des Denkmals und das sehr hohe öffentliche Interesse
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Art. 9 und Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 42 IVG; Art. 37 und Art. 38 IVV
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täglich benötigt (Urteil 8C_912/2008 vom 5. März 2009 Erw. 3.2.2)
3.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt
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unentgeltliche Rechtspflege
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ES 2020 400 samt Bedarfsberechnung]):
Grundbetrag Gesuchstellerin (plus 20 % Zuschlag) CHF 1'620.00 Grundbetrag […] (plus 20 % Zuschlag) CHF 480.00 Grundbetrag […] (plus 20 % Zuschlag) CHF 480.00 Miete verfahrenseinleitende Verfügung im Verfahren ES 2020 400]). Verbleibt nämlich nach der Deckung des Grundbedarfs ein Überschuss, ist die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei zu verneinen, wenn es ihr der Überschuss. Sodann müsste bei der Gesuchstellerin, würden die Kinder weggelassen, mit einem tieferen Grundbetrag gerechnet werden (Urteil des Obergerichts Zug BZ 2011 101 vom 12. April 2012 E. 4.1), womit sich
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Art. 3, 13, 14, 16, 19, 21 und 33c BeurkG
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Regeste:
Mehrfacher Verstoss gegen das Beurkundungsgesetz (E. 2 und 3). Disziplinarmassnahme (E. 4).Aus den Erwägungen:
1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in seiner
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§ 11 Abs. 1 GO Zug, Art. 21 Abs. 2 RPG
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indessen zu Recht darauf hin, dass der Grundsatz der Planbeständigkeit auch bei Umzonungen gilt. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung diesen Grundsatz wiederholt auch bei Planungsvorhaben in widersprach Satz 3 der Stadtzuger Volksinitiative «Ja zur historischen Altstadt» dem bundesrechtlichen Grundsatz der Planbeständigkeit . Es war korrekt, sie ohne diesen Satz zur Abstimmung zu bringen (Erw. 7) letzten umfassenden Revision der Bau- und Zonenordnung gegen den in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerten Grundsatz der Planbeständigkeit verstosse.
Nachdem das Initiativkomitee dagegen beim Regierungsrat erfolglos
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§ 30 lit. a, § 156 Abs. 2 StG, Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG
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von der Nachsteuer unterscheidet. Aus diesem Grunde überzeugt die Argumentation der Rekursgegnerin, wonach Verzugszinsen auf Steuerforderungen grundlegend anderer Natur seien als Verzugszinsen auf Nac gemäss § 58 VRG in seiner Rechtsanwendung unabhängig und nur an das Recht gebunden ist. Aus diesem Grunde ist ebenfalls unerheblich, dass sich sowohl die herrschende Lehre als auch der Rekurrent ausschliesslich
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Steuerrecht
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Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung bildet. Massgebend sind die nach den zwingenden Vorschriften des Handelsrechts ordnungsgemäss geführten Bücher. Der Grundsatz der materiellen in Anlehnung an die im Kanton Zürich angewendete Praxis, von einer gemischten Schenkung im grundsteuerrechtlichen Sinn dann gesprochen werden kann, wenn zwischen der Leistung des Grundstücksveräusserers sind aus steuerrechtlicher Sicht erst zulässig, wenn sich das Risiko eines Forderungsverlusts dem Grundsatz nach manifestiert hat oder der Steuerpflichtige nach den konkreten Umständen mit einem solchen Risiko