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Art. 87 Abs. 1 VZV, § 3 Abs. 1 lit. a, c und e Kommunikationsrichtlinien des Kantons Zug
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zumindest vorübergehend nicht mehr verwendet. In solchen Fällen verfügt der ehemalige Halter dem Grundsatz nach über einen bundesgesetzlich verankerten Anspruch auf Beibehaltung der ihm zuvor zugeteilten
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§§ 99 und 132 Abs. 1 GG; § 70 Abs. 1 PG
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Regeste:
§§ 99 und 132 Abs. 1 GG – Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter einer Gemeinde richten sich nach dem (Gemeinde-)Gesetz und nach dem Dienst- und Besoldungsreglement
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Strassenverkehrsrecht
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Fahrzeughandel am A. Strasse in B. für den Autohandel nicht mehr geeignet gewesen sei und man aus diesem Grunde die dortigen Geschäftsräumlichkeiten aufgegeben habe. Man sei auf der Suche nach geeigneteren Ge BGE 121 III 219, insbesondere Erw. 1d/aa; vgl. auch BGE 123 II 464 Erw. 3a).
b) Die gesetzliche Grundlage der Verordnungsbestimmung des Art. 74 Abs. 3 VZV findet sich in Art. 25 Abs. 2 lit. d SVG, wonach wonach der Bundesrat Vorschriften über Ausweise und Kontrollschilder erlässt. Als gesetzliche Grundlage lässt sich weiter auch Art. 22 Abs. 1 SVG heranziehen. Demgemäss bestimmen die kantonalen Behörden über
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Zivilprozessrecht
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einer (korrekten) Beweisverfügung ein erheblicher Nachteil entsteht und ob insbesondere ihr grundrechtlicher Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist.Aus den Erwägungen:
1. einer (korrekten) Beweisverfügung ein erheblicher Nachteil entsteht und ob insbe-sondere ihr grundrechtlicher Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu Leu, a.a.O., Art. 150 ZPO N 25 f.) in denen das zugelassene Beweismittel bezeichnet und mit der Fragestellung das Beweisthema dem Grundsatz nach festgelegt wurde. Diese Beweisverfügungen erweisen sich jedoch insoweit als unvollständig und
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Personalrecht
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ch eine Altersentlastung zusteht.
5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hat, indem sie bei Vertragsabschluss dem Vollzeitpensum zum vereinbarten n Einverständnis zustande (Hofmann, Ihr Recht auf Recht, Zürich 2017, S. 31). Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sind die Vertragsparteien gehalten, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis 4. Vor diesem Hintergrund verstiess die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, indem sie beim Bewerbungsgespräch die ihr zustehende Altersentlastung nicht
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§ 33 StG, Art. 35 DBG
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nach § 35 Abs. 2 StG bzw. Art. 36 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 2bis DBG zur Anwendung und nicht die Grundtarife nach § 35 Abs. 1 StG bzw. Art. 36 Abs. 1 DBG. Massgebend für die Bestimmung der Tarife sind – wie bestritt deren Unterhalt. Bei der Berechnung der Einkommenssteuer sind bei ihm deshalb nicht die Grundtarife anzuwenden, sondern die so genannten «Tarife für Mehrpersonenhaushalte» (BAUMGARTNER/EICHENBERGER ist als technisches Prinzip dem Leistungsfähigkeitsprinzip untergeordnet. Einschränkungen des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind auf das durch die Abgrenzun
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Art. 8a Abs. 3 lit. d und 17 SchKG
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über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 17 SchKG N 4 ff.; vgl. auch Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 N 23 ff.; Cometta/Möckli, Basler Kommentar
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Art. 93 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG, § 41 Abs. 1 lit. c VRG, § 15 Abs. 2 VRG i.V.m. § 17 VRG
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Regeste:
Art. 93 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG – Gegen behördliche Zwischenentscheide ist die Beschwerdeerhebung bei der nächsten Instanz möglich, wenn die dafür im Bundesgerichtsgesetz (BGG
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Art. 154 ZPO
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einer (korrekten) Beweisverfügung ein erheblicher Nachteil entsteht und ob insbesondere ihr grundrechtlicher Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist.Aus den Erwägungen:
1. einer (korrekten) Beweisverfügung ein erheblicher Nachteil entsteht und ob insbe-sondere ihr grundrechtlicher Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu Leu, a.a.O., Art. 150 ZPO N 25 f.) in denen das zugelassene Beweismittel bezeichnet und mit der Fragestellung das Beweisthema dem Grundsatz nach festgelegt wurde. Diese Beweisverfügungen erweisen sich jedoch insoweit als unvollständig und
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Verfahrensrecht, Begründungspflicht der Behörden
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Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.
Z ist in der Schweiz geboren und hat in A die Grundschule sowie die Sekundarschule besucht. Seit August 2012 absolviert sie eine drei Jahre dauernde Lehre der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bundesverfassung; BV; SR 101) an die Grundrechte gebunden und haben zu ihrer Verwirklichung beizutragen (BGE 135 I 265, E. 4.2). Sie haben ihr Ermessen Rechts- und Verfahrensgrundsätze befolgen. So haben sie insbesondere das Willkürverbot sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und sie müssen sich von sachlichen Motiven leiten lassen. Die