-
Art. 43 und Art. 61 ATSG, Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 8 UVV
-
Regeste:
– Grundsätzlich gilt im Sozialversicherungsrecht die Untersuchungsmaxime, welche ihre Schranken indes in der Rügepflicht hat. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes entfällt im Sozialver
-
Art. 266 i.V.m. 261 ZPO
-
sich der Betroffene aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut von seinem Grundrecht Gebrauch zu machen, und selbst begründete Kritik nicht mehr vorzubringen wagt. Die Widerrechtlichkeit moniert, die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, worin die Rufschädigung bestehe. Es fehle somit die Grundlage für einen besonders schweren Nachteil. Sie stellt aber nicht in Abrede, dass sie über gewichtige
-
Zivilrechtspflege
-
anderen ergibt sich die Pflicht, unklare oder unvollständige Rechtsbegehren auszulegen, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO (Hurni, Berner Kommentar, 2012, Art. 52 ZPO N 18 ff. mit haben will. Mithin ist es weder überspitzt formalistisch, noch stellt es einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn das Rechtsbegehren nicht in konkrete Massnahmen «uminterpretiert»
-
§ 10b BeurkG
-
nur der Schaffung eines Belegs öffentlichen Glaubens für den Rechtsverkehr, sondern bilden auch Grundlage für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Echtheit der Urkunden und in die Amtshandlungen des
-
Strafrecht
-
das Erstellen von Kopien) erbringen, so hätten sie mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine Grundlage biete auch nicht Art. 434 Abs. 1 StPO, weil die Aufwendungen nicht durch bestehe für den Adressaten einer Editionsverfügung eine Herausgabepflicht, wobei diesbezüglich der Grundsatz der Unentgeltlichkeit gelte. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, den zur Edition au
-
§ 36 GeoIV-ZG, Art. 4 GeoNV, § 42 VRG
-
Örtlichkeit aus. Diese Meinung trifft offensichtlich nicht zu: Gemäss Grundbuch gehören diese 500 m 2 zur Parzelle GS Nr. 844, welche im Grundbuch als Ganzes mit «Bundesplatz» bezeichnet ist. Sie bildet den oberen Eigentümerin der Parzelle GS Nr. 844, die den Namen «Bundesplatz» trägt. Diese Bezeichnung ist im Grundbuchplan des Zuger Geoportals ZugMap (www.zugmap.ch) eingetragen. Die Parzelle verläuft schräg von Südosten dient. Diese Parzelle wird vom Stadtrat als Dreispitzplatz bezeichnet, welcher Name aber nicht im Grundbuch steht. Daran schliesst die Parzelle GS 842 mit einem öffentlichen Warenhaus mit der Adresse Bundesplatz
-
Art. 276 ZPO
-
lagen, nicht erheblich und dauerhaft verändert (Z2 2014 46: act. 1/3). Gegen die Erhöhung des Grundbetrages von CHF 400.– auf CHF 600.– aufgrund des Alters von A. opponiert der Gesuchsgegner nicht.
( Entscheides vom 12. Oktober 2011 war A. im Internat Dr. Bosshard in Unterägeri untergebracht. Seinen Grundbetrag hatte der Einzelrichter dennoch allein der Gesuchstellerin angerechnet. Gemäss Entscheid der KESB Wohnung in Mailand angerechnet, obschon sie bis heute trotz entsprechender Aufforderung keinen Grundbuchauszug eingereicht habe. Es liege einzig ein handschriftliches Papier in den Akten, welches ein Nut
-
Art. 119 Abs. 6 ZPO
-
ES 2020 400 samt Bedarfsberechnung]):
Grundbetrag Gesuchstellerin (plus 20 % Zuschlag) CHF 1'620.00 Grundbetrag […] (plus 20 % Zuschlag) CHF 480.00 Grundbetrag […] (plus 20 % Zuschlag) CHF 480.00 Miete verfahrenseinleitende Verfügung im Verfahren ES 2020 400]). Verbleibt nämlich nach der Deckung des Grundbedarfs ein Überschuss, ist die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei zu verneinen, wenn es ihr der Überschuss. Sodann müsste bei der Gesuchstellerin, würden die Kinder weggelassen, mit einem tieferen Grundbetrag gerechnet werden (Urteil des Obergerichts Zug BZ 2011 101 vom 12. April 2012 E. 4.1), womit sich
-
Vorbemerkungen
-
Rechtsgrundlage
Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28.
-
Bürgerrecht
-
Beschwerde.Aus den Erwägungen:
I.
(...)
II.
1. 1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gilt als grundlegender Verfahrensgrundsatz für das gesamte Verwaltungsverfahren. Demnach sind die Behörden verpflichtet spflichten der Einbürgerungswilligen. Das Ausmass der Mitwirkungspflicht richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und nach der Zumutbarkeit der gestellten Anforderungen (BGE 140 II 71 Erw Umständen.
Andererseits wird die Mitwirkungspflicht dadurch relativiert, als die Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom